Jüngste Chronologie zur Vorratsdatenspeicherung

3. Juli 2017

1. Urteil des EuGH vom 21.12.2016

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte mit Urteil vom 21. Dezember 2016 im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in einem Streitverfahren, das eine auf Grundlage des schwedischen Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Lag om elektronisk kommunikation) ergangene Anordnung der schwedischen Überwachungsbehörde für Post und Telekommunikation zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Teilnehmer und registrierten Nutzer zum Gegenstand hat, und ein weiteres Streitverfahren, in dem über die Vereinbarkeit des Gesetzes von 2014 zur Vorratsdatenspeicherung und zu den Ermittlungsbefugnissen des Vereinigten Königreichs (Data Retention and Investigatory Powers Act 2014) mit dem Unionsrecht gestritten wird, über zahlreiche Detailfragen zur Vorratsdatenspeicherung entschieden.

Damit hat der EuGH nun nach der Entscheidung 2014 das zweite mal entschieden, dass die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung gegen Unionsrecht verstößt. Zur Begründung führte der EuGH zunächst aus, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften zwar in den Anwendungsbereich der DSRL fallen und somit den Mitgliedstaaten eröffnet werde die grundsätzliche Verpflichtung die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, indes meint der EuGH, dass die Ausnahme von diesem Grundsatz nicht zur Regel werden dürfe.

Die Sammlung von Daten könne nämlich weitreichende Aussagen über das Privatleben des Betroffenen treffen und schränke das informationelle Selbstbestimmungsrecht bzw. Art. 7 und 8 der Grundrechte-Charta (GrCH) enorm ein. Betroffene dürften das Gefühl einer ständigen Überwachung ihres Privatlebens haben, wenn man infolge der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten wisse, wann wie lange mit wem usw. Betroffene sich irgendwo befunden haben. Ausnahmen könne es daher nur bei der Bekämpfung von schweren Straftaten geben. Aber auch an diese Ausnahmen sollen enge Voraussetzungen geknüpft sein. So müsse die Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich der Kategorie zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherungsdauer auf das absolut Notwendige beschränkt sein. Daran müsse sich ein nationales Gesetz orientieren. Überdies müsse es sich um Personen handeln, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder in eine solche verwickelt zu sein. Entsprechendes gelte auch bei terroristischem Hintergrund mit möglichen schweren Folgen für die öffentliche Sicherheit, Landesverteidigung usw.

2. Haltung der Bundesregierung

In der Vergangenheit hat die Bundesregierung wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass das entschiedene Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten ein ausgewogenes Gesetz sei, dass den rechtlichen Anforderungen entspreche.

Danach müssen Telekommunikationsunternehmen bis zum 01.07.2017 die Voraussetzungen zur Speicherung von Verkehrsdaten erfüllen. Das Gesetz halte die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der digitalen Welt ein. Die Speicherfrist von Daten sei auf zehn Wochen beschränkt und danach seien sie sofort zu löschen. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Auf Verkehrsdaten dürfe nur zugegriffen werden, um schwerste Straftaten zu verfolgen, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen (wir berichteten).

Dennoch ist das nationale Gesetz zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherunug nicht auf Daten beschränkt, bei denen ein Zusammenhang zu schweren Verbrechen zu vermuten ist: weder geographisch noch zeitlich noch bezüglich der erfassten Personengruppe.

3. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages

Nach den kleinen Anfragen der Linken zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung stellte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit seinem Gutachten vom 12.01.2017 fest, dass die nationale Regelung zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung nicht die Vorgaben des EuGH erfüllt.

4. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Richter in Karlsruhe lehnten in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 13.04.2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und wiesen im Wesentlichen darauf hin, dass sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen stellen, die sich nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren eignen. Bis dahin aber bleibt das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft.

5. Beschluss des OVG Münster vom 22.06.2017

Das im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab den 01.07.2017 zu beachtende Gesetz zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, entschied das OVG Münster neulich.

Ein IT-Unternehmen aus München wehrte sich gegen das nationale Gesetz zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung und stellte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das VG Köln, das den Antrag aber ablehnte. Die Beschwerde zum OVG Münster hatte für das IT-Unternehmen Erfolg.

Das Gericht führte hierzu aus, dass die Speicherpflicht im Kontext zum Urteil des EuGH vom 21.12.2016 nicht mit Art. 15 Abs. 1 DSRL vereinbar sei, da sie schlichtweg pauschal die Verkehrs- und Standortdaten aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten erfasse. So fehle die Beschränkung des betroffenen Personenkreises, die im Zusammenhang mit einer vom Gesetz bezweckten Bekämpfung von schweren Straftaten stehe. Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen.

Wesentlich ist die Feststellung des Gerichts, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren. Wann Ausnahmefälle vorliegen könnten hat das Gericht nicht entschieden.

6. Praxisbedeutung

Das letzte Wort zur Vorratsdatenspeicherung ist noch nicht gesprochen. Hier ist noch vieles im Fluss. Das Bundesverfassungsgericht wird in dem Hauptsacheverfahren zur nationalen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung Stellung beziehen. Es bleibt zu hoffen, dass es noch in diesem Jahr zu einer endgültigen Entscheidung kommt.