Datenverarbeitung für Werbung nach der Datenschutzgrundverordnung

24. August 2017

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bringt an vielen Stellen beachtenswerte Änderungen mit sich. Dazu gehört auch die Frage, was im Bereich des Marketings und im Umgang mit personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung zu beachten ist. Zu dieser Thematik ist auf den Seiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuletzt ein Kurzpapier der “Datenschutzkonferenz” mit diesbezüglichen Einschätzungen veröffentlich worden. Dreh- und Angelpunkt der neuen Rechtslage in Sachen Werbung ist die Tatsache, dass mit der DSGVO jegliche Detailregelungen dieses Bereichs entfallen. In Form des
§ 28 Abs. 3 BDSG hat es bislang noch spezifische Vorgaben für den Umgang mit Daten zum Zweck der werblichen Ansprache gegeben.

Die sicherste Grundlage einer Datenverarbeitung für Werbemaßnahmen ist und bleibt die Einwilligung der betroffenen Person. Wo eine solche aber nicht eingeholt werden kann oder dies aus praktischen Gründen nicht sinnvoll ist, wird künftig auf einen allgemeinen Erlaubnistatbestand der DSGVO zurückgegriffen werden müssen. Daher wird die Zulässigkeit der Werbung an einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu messen sein. Demnach gilt es für die Frage der Zulässigkeit der Maßnahme die Interessen des Werbetreibenden und der betroffenen Personen im Einzelfall zu gewichten.
Der Erwägungsgrund 47 zur DSGVO trägt für diese Abwägung auf, die “vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen (Werbetreibenden) beruhen”.

Aus Sicht werbetreibender Unternehmen müssen im Zuge entsprechender Vorhaben die Informationspflichten aus den Artikeln 13 u. 14 DSGVO berücksichtigt werden. Der Verantwortliche muss transparent und umfassend über die vorgesehene Werbemaßnahme informieren.

Durch die neue Rechenschaftspflicht der DSGVO (Art. 5 Abs. 2) kommen die Werbetreibenden in die Situation, die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen künftig beweisen können zu müssen. Daher wird es sich nicht umgehen lassen, getroffene Interessenabwägungen gründlich zu dokumentieren und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen zu können. Diese Aufgabe wird regelmäßig durch die Datenschutzbeauftragten der Unternehmen ausgefüllt werden.