Sind umfassende DSGVO-Informationspflichten auf Videoüberwachung anzuwenden?
Die ab Mai 2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt größten Wert auf die Transparenz im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. So sollen zum Zeitpunkt der Erhebung verpflichtend eine Reihe an Angaben gemacht werden, welche die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung und deren Zwecke in Kenntnis setzen.
Art. 13 DSGVO verlangt dabei mindestens die folgenden (sage und schreibe) 12 Aussagen:
- Name und Kontaktdaten des Datenverarbeiters
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Datenverarbeiters
- Zweck(e) der Verarbeitung
- Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern sich hierauf seitens des Datenverarbeiters berufen wird
- Die Empfänger der erhobenen Daten (z.B. Auftragsverarbeiter der erhebenden Stelle)
- Die Absicht, die Daten in einen Staat außerhalb der EU zu übermitteln, sofern diese besteht
- Die Dauer der Speicherung, im Umkehrschluss auch den regelmäßigen Löschzeitpunkt
- Eine Belehrung der betroffenen Person über ihre Rechte (Auskunft, Löschung etc.)
- Die Widerruflichkeit einer Einwilligung, sofern die Verarbeitung auf einer solchen basiert
- Das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- Ggf. bestehende gesetzliche Vorschriften zur Bereitstellung der erhobenen Daten
- Ggf. Informationen zum Bestehen einer “automatisierten Einzelentscheidung” im Kontext der jew. Verarbeitung
Angesichts der Fülle an bereitzustellenden Informationen stellt sich die Frage, wie dies im Anwendungsfall der Videoüberwachung umgesetzt werden kann. Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass Videokameras mit entsprechenden Aushängen zu versehen sind.
Kürzlich hat sich die sogenannte “Datenschutzkonferenz”, ein Gremium der 16 Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörden und des Pendants auf Bundesebene, in Form eines Informationspapiers (“Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung”) zu dieser Thematik geäußert. Auf dieser Grundlage kann im Kontext des Sonderfalls Videoüberwachung künftig von folgenden Pflichtangaben ausgegangen werden, die sich gegenüber dem Gesetzeswortlaut leicht reduziert darstellen:
- Kenntlichungmachung des Umstands der Beobachtung (bspw. durch ein Kamera-Piktogramm)
- Identität des Überwachenden
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der überwachenden Stelle
- Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung/Überwachung
- Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern einschlägig
- Dauer der Speicherung (Löschzeitpunkt)
- Hinweis auf den Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen
Folglich ist es möglich, auf Teile der verlangten Pflichtinformationen an Ort und Stelle zu verzichten und auf diese z.B. mithilfe eines Links auf eine Website (oder zusätzlich auch durch einen QR-Code) zu verweisen.
Spätestens seit der Stellungnahme der Aufsichtsbehörden aber ist klar, dass es für die Datenerhebung mithilfe von Videokameras keine Ausnahme hinsichtlich der umfangreichen Informationspflichten geben wird.