Auswirkungen des Brexit auf den Datenschutz

17. Januar 2019

Nachdem der von Premierministerin Theresa May vorgelegte Entwurf eines Vertrags zur Regelung des Brexit am 15. Januar durch eine deutliche Mehrheit der Parlamentarier abgelehnt wurde, rückt das Szenario eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wieder in greifbare Nähe. Neben vielfältigen wirtschaftlichen und europarechtlichen Fragestellungen besitzt der Brexit auch eine konkret datenschutzrechtliche Komponente.

Mit dem für den 29.03.2019 angekündigten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist das Vereinigte Königreich ohne entsprechende Übergangsregeln ab diesem Zeitpunkt als Drittland im Sinne der DSGVO anzusehen. Dies bestätigte auch Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Landesdatenschutzbeauftragter für Rheinland-Pfalz: “Fakt ist, dass das Vereinigte Königreich nach Austritt aus der EU zu einem “Drittland” im Sinne der Datenschutzgrundverordnung wird”.

Da viele Unternehmen aktuell Kunden- oder Beschäftigtendaten in das Vereinigte Königreich übermitteln und dort ansässige Rechenzentren zu den eigenen Dienstleistern zählen, ergibt sich nach der Datenschutzgrundverordnung durch den Brexit Anpassungsbedarf. Unternehmen mit Vertragspartnern im Vereinigten Königreich müssen im Falle eines Datentransfers sicherstellen, dass es auch nach dem Brexit noch eine hinreichende Rechtsgrundlage für die entsprechenden Datenübermittlungen gibt. Weiterhin sind die Informationspflichten nach Artt. 13, 14 Datenschutzgrundverordnung bezüglich eines Datentransfers in ein Drittland zu ergänzen. Gleiches gilt für Datenschutzerklärungen im Internet. Im Falle eines Auskunftsersuchens einer betroffenen Person ist diese nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung auch über den Datentransfer in ein Drittland zu unterrichten. Darüber hinaus dürften bei Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich als Drittland vielfach die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Datenschutzgrundverordnung anzupassen sein. Gegebenenfalls ist nach dem Brexit auch das Durchführen von Datenschutzfolgenabschätzungen notwendig.

Es empfiehlt sich, dass sich Unternehmen, die personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, bereits jetzt auf entsprechende Anpassungen und Änderungen vorbereiten, um weiterhin eine rechtlich konforme Datenverarbeitung gewährleisten zu können. Da die Datenschutzgrundverordnung kein Konzernprivileg kennt, gelten die zuvor dargestellten Anmerkungen prinzipiell auch für Datenströme innerhalb einer Konzerngruppe.