Offener E-Mailverteiler: Bußgelder auch für Privatpersonen

15. Februar 2019

Ein Mann aus Merseburg hat wiederholt hunderte von Mails mit personenbezogenen E-Mailadressen im offenen Verteiler geschickt. Aus diesem Grund hat der Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, hohe Bußgelder gegen diesen Mann verhängt. Die Mails beinhalten Verunglimpfungen, Stellungnahmen, Beschwerden aber auch Strafanzeigen gegen Vertreter aus Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik.

Die verschiedenen Bußgelder summieren sich auf 2.628,50 Euro.  Jedoch könnte es weitere Verfahren geben, da der Mann nach den Bußgelbescheiden weitere Datenschutzverstöße begangen haben könnte.

Die DSGVO findet gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. c nicht auf die Verarbeitung von Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Das heißt im privaten Bereich ist ein offener Emailverteiler durchaus erlaubt. In diesem Fall kann man jedoch nicht mehr von einem privaten Bereich sprechen, da Mails an zum Teil bis zu 1600 Personen verschickt wurden. Aus diesem Grund gilt der Artikel 2 Abs. 2 lit. c unter diesen Umständen nicht.