Keine Abschaffung des Datenschutzbeauftragten

29. April 2019

Die Datenschutzkonferenz lehnt die Forderung ab, die Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten aufzuweichen.

In dem Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen vom 02. April 2019 war nachfolgende Forderung angeführt:

“Der Bundesrat fordert eine deutliche Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen von zusätzlichen Bürokratiekosten, die durch das neue Datenschutzrecht entstehen. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG haben nichtöffentliche Stellen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Zwar ist diese Regelung nicht neu, sondern an den § 4 f Abs. 1 S. 4 BDSG a. F. angelehnt, sie stellt jedoch eine nationale Besonderheit dar, durch die in Deutschland ansässige Unternehmen gegenüber Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten mit mehr Bürokratie belastet werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, hier nachzubessern und die in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG genannte Mindestanzahl von zehn Personen deutlich anzuheben. Dies würde insbesondere kleine und mittlere Unternehmen deutlich entlasten, da die Kosten für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sowie ggfs. dessen Aus- und Fortbildung gerade für diese Unternehmen eine hohe finanzielle aber auch bürokratische Belastung darstellen.”

Dieser Forderung kommt die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in einem Beschluss nicht nach.

Nach der DSK habe sich diese Pflicht seit vielen Jahren bewährt und sei auch deshalb bei der Datenschutzreform im deutschen Recht beibehalten worden. Aufgrund einer betrieblichen Selbstkontrolle sorgen die Datenschutzbeauftragten für eine kompetente datenschutzrechtliche Beratung, um Datenschutzverstöße schon im Vorfeld zu vermeiden und das Sanktionsrisiko gering zu halten.

Ein Wegfall der nationalen Benennungspflicht von Datenschutzbeauftragten würde dem nicht entgegenkommen.
Mittelfristig ginge interne Kompetenz verloren.

Die Konferenz spricht sich daher gegen eine Abschaffung oder Auflockerung der die Datenschutzgrundverordnung ergänzenden nationalen Regelungen (§ 38 BDSG) aus.

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