LAG Baden-Württemberg zum Umfang der Auskunftsrechte gem. Art. 15 DSGVO

4. April 2019

Mit Urteil vom 20.12.2018 (Az. 17 Sa 11/18) hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg als erstes deutsches Gericht unter Anderem mit der Frage beschäftigt, wie weit das in der DSGVO in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 verankerte Recht auf Erteilung einer datenschutzrechtlichen Kopie reicht. In dem zu entscheidenden Kündigungsschutzverfahren hatte ein gekündigter Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht sowie beantragt, dass die beklagte Arbeitgeberin ihm eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten zur Verfügung stellt. Zudem forderte er das Unternehmen auf, ihm Einsicht in das Whistleblowingsystems zu ermöglichen, dass die Beklagte zum Zwecke der Untersuchung von etwaigen Compliance-Verstößen und möglichen sonstigen Regelverletzungen betreibt.

Hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung urteilte das Gericht, dem Kläger die geforderten Auskünfte umfassend zu erteilen. Das Mindestmaß müsse folgende Informationen umfassen:

  • Zwecke der Datenverarbeitung,
  • Empfänger gegenüber denen personenbezogene Daten des Klägers/Anspruchstellers offengelegt werden,
  • Speicherdauer oder Kriterien zur Festlegung der Dauer,
  • Herkunft der personenbezogenen Daten, soweit diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben wurden,
  • automatisierte Entscheidungsfindung (inkl. Profiling) sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer Verarbeitung.

Im Grundsatz entsprechen die Informationen dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Konträr zu bisherigen Ansichten der Landesdatenschutzbehörden, die es im Rahmen der Auskunft über Empfänger personenbezogener Daten ausreichen lassen, dass die verantwortliche Stelle Empfänger-Kategorien mitteilt sowie dem Gesetzeswortlaut der DSGVO, verurteilte das LAG Baden-Württemberg die Beklagte allerdings auch darauf, dem Kläger Auskunft über jeden einzelnen Empfänger zu geben.
Diese weite Auslegung dürfte für Unternehmen in der Praxis nur mit sehr hohem Aufwand umzusetzen sein und ist insbesondere auch im Hinblick auf den insofern anders lautenden Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO kritisch zu sehen.

Das LAG Baden-Württemberg verurteilte die Beklagte auch dazu, dem Kläger eine Kopie seiner sämtlichen personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Offen ließ das Gericht dabei allerdings, aus welchen Systemen und in welchem Umfang Kopien zu erstellen sind. So ist fraglich, ob damit neben Informationen aus den im Unternehmen eingesetzten Systemen dem Anspruchsteller auch z.B. Kopien aller Mails zur Verfügung gestellt werden müssen, die personenbezogene Daten des Betroffenen beinhalten. Im Ergebnis ist der entsprechend weit formulierte Urteilstenor unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit sowie den zu erwartenden Schwierigkeiten bei einer möglichen Vollstreckung daher eher zweifelhaft.
Da das Gericht hinsichtlich dieser Frage die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob eine solche eingelegt wird und der Urteilstenor auch nach einer bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung Bestand haben wird.

Letztlich entschied das LAG Baden-Württemberg, dass dem Kläger auch Einsicht in das Hinweisgebersystem der Beklagten zur gewähren ist und stützte den Anspruch auf § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Danach habe der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Unter “Personalakte” sei nach herrschender Meinung jede Sammlung von Unterlagen zu verstehen, die mit dem Arbeitnehmer in einem inneren Zusammenhang stehe, und zwar unabhängig von Form, Material, Stelle und Ort, an dem sie geführt werde. Daher seien auch die Informationen im Rahmen eines Hinweisgebersystems als Bestandteil der Personalakte zu verstehen und dem Arbeitnehmer Einsicht zu gewähren.
Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber es den jeweiligen Hinweisgebern ermögliche, Hinweise anonym zu berichten, da der Arbeitgeber dann dafür Sorge zu tragen habe, dass die herausverlangten Informationen keine Rückschlüsse auf Dritte zulassen.
Neben Fragen der Anwendbarkeit des § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG neben Art. 15 DSGVO ergeben sich aus dem Urteil auch Fragen hinsichtlich der technischen Machbarkeit solcher umfassenden Einsichtsrechte, gerade in Bezug auf die Wahrung der Anonymität Dritter.

Im Ergebnis ist abzuwarten, ob die Datenschutzaufsichtsbehörden zu den getroffenen Aussagen im Rahmen des Urteils Stellung beziehen. Stand jetzt sollte jede Auskunftsanfrage gewissenhaft und einzelfallbezogen geprüft und bewertet werden. Auch eine Nachfrage bei der jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sollte stets in Betracht gezogen werden.