Multilaterale Verwaltungsvereinbarung zum Datentransfer zwischen Finanzaufsichtsbehörden genehmigt

30. April 2019

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) genehmigte am 24. April 2019 erstmals eine multilaterale Verwaltungsvereinbarung entsprechend der Regelung des Art. 46 Abs. 3 lit. b) DSGVO.

Art. 46 Abs. 3 lit. b) DSGVO lautet: Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.

Hierbei geht es um eine Musterverwaltungsvereinbarung zwischen den EU Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden, vertreten durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und ihren internationalen Partnerbehörden, vertreten durch die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO).

Diese Vereinbarung enthält geeignete Datenschutzgarantien sowie Betroffenenrechte und unterliegt der fortlaufenden Kontrolle des BfDI. Fehlt eine solche Vereinbarung, fehlt auch die Voraussetzung für den rechtmäßigen Datenaustausch mit Finanzaufsichtsbehörden in Drittstaaten.