Themenreihe datenschutzrechtliche Sanktionen – Teil 1: Gesetzliche Grundlagen

20. September 2019

In diesem Beitrag geht es um die gesetzlichen Grundlagen für die Verhängung von Sanktionen. Wie in jedem rechtlich relevanten Bereich können auch im Datenschutzrecht Rechtsverstöße mit Sanktionen geahndet werden. Dies galt bereits vor Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) am 25. Mai des vergangenen Jahres. Im Zuge der Einführung des EU-weit geltenden Datenschutzrechts wurden die Sanktionen vereinheitlicht, den nationalen Gesetzgebern aber weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, darüberhinausgehende Regelungen zu erlassen.

Sanktionen auf Grundlage der DSGVO

Die DSGVO enthält zunächst Regelungen zu geldwerten Sanktionen (Art. 82-84 DSGVO). Daneben hat der Betroffene die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben (Art. 77 DSGVO) oder Rechtsbehelfen gegen die Aufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO) bzw. den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter (Art. 79 DSGVO) einzulegen.

Ausgehend von Art. 82 DSGVO haften grundsätzlich alle an der Verarbeitung beteiligte Parteien dem Betroffenen auf Ersatz materieller sowie immaterieller Schäden. Einzige Ausnahme ist insoweit die gelungene Entlastung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO. Diese Norm soll also nicht strafen, sondern den erlittenen Schaden in Geld ausgleichen und ist dementsprechend in dem Verhältnis von Betroffenen zum (Auftrags-)Verarbeiter anzuwenden.

Korrelierend dazu normiert Art. 83 DSGVO Voraussetzung und Höhe einer durch die Behörden verhängten Geldbuße. Hier wird nicht der Betroffene entschädigt, sondern die Aufsichtsbehörde spricht eine Strafe gegen den (Auftrags-)Verarbeiter wegen eines Fehlverhaltens aus, die nicht den eingetretenen Schaden beim Betroffenen ausgleichen, sondern Sanktionswirkung haben soll.

Konkret enthält Art. 83 Absatz 2 DSGVO Parameter, die bei der Verhängung einer Geldstrafe zu berücksichtigen sind. Jede Sanktion ist eine Einzelfallentscheidung bei der unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Maßnahmen zur Minderung des Schadens und Grad der Verantwortlichkeit berücksichtigt werden. Als Geldbuße können maximal 20 000 000 EUR, oder im Fall eines Unternehmens, bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhangen werden. Sanktionsbewehrte Verstöße sind unter anderem:

  • Verletzung der Verarbeitungsgrundsätze des Art. 5 DSGVO,
  • Verstöße gegen die Rechte der betroffenen Personen, Art. 12-23 DSGVO,
  • Internationale Datentransfers ohne rechtliche Grundlage, Art. 44-50 DSGVO und
  • Compliance-Verstöße, die zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führen.

Insgesamt ist festzustellen, dass nur sehr wenige Verstöße gegen materiell-rechtliche Pflichten bußgeldbefreit sind, was die Relevanz datenschutzrechtlicher Compliance immens erhöht. Mithin ist ein gutes, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes, Datenschutzmanagement unverzichtbar.

Sanktionen auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes

Art. 84 DSGVO ermächtigt den nationalen Gesetzgeber Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO in nationalen Gesetzen festzulegen. Diese Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber im Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wahrgenommen.

Zunächst eröffnet § 41 BDSG die Anwendbarkeit der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren. So sind sowohl das Ordnungswidrig-keitengsetz (OWiG) als auch die Strafprozessordnung (StPO) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verstößen anwendbar.

Überdies erweitert das BDSG die Haftung auf den Einzelnen, sodass neben Bußgeldern die gegen Unternehmen verhängt werden können auch Geld- bzw. Freiheitsstrafen in Betracht kommen. Konkret wird die berechtigungslose, gewerbsmäßige Weitergabe von Daten an eine große Zahl von Personen sowie die berechtigungslose Verarbeitung von Daten mit Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht bestraft. Das Strafmaß ist von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren (§ 42 BDSG). § 43 BDSG formuliert sodann die bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten die bei Verstößen gegen § 30 BDSG vorliegen können.

Ausblick auf weitere Themen

In der nächsten Woche geht es um Sanktionen die seit Einführung der DSGVO und der Anpassung des BDSG, in Deutschland verhängt wurden.

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