Verbraucherschutzverbände rügen Datenschutzverstöße: BGH mit Vorlage an den EuGH
Mit Beschluss vom 28.05.2020 (Az.: I ZR 186/17) hat der BGH entschieden, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob unter Anderem Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Datenschutzverstöße gerichtlich geltend machen zu können. Konkret geht es um die Frage, “ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.”
Der Sachverhalt
In dem Verfahren, das durch den BGH nun bis zur Entscheidung des EuGHs über die Vorlagefrage ausgesetzt wurde, geht es um eine Auseinandersetzung zwischen Facebook Ireland Limited und dem Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Facebook hatte in seinem Netzwerk im Jahr 2012 ein sog. “App-Zentrum” installiert, über welches Nutzer Online-Spiele anderer Anbieter spielen konnten. In diesem Rahmen wurde auch auf die erfolgende Datenverarbeitung hingewiesen und eine Einwilligung der Nutzer eingeholt. Diese Einwilligung beurteilte der Verbraucherschutzverband als nicht datenschutzkonform und machte wegen des Rechtsbruchs wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend.
Zur Vorlagefrage
Der BGH möchte nun überprüfen lassen, ob Mitbewerber, Verbände u.ä. Verstöße gegen das Datenschutzrecht gerichtlich geltend machen können, obwohl sie nicht in ihren eigenen Rechten verletzt und auch nicht durch die verletzten Betroffenen mit der Geltendmachung ihrer Recht betraut worden sind. Diese Frage werde, so der BGH, in Rechtsprechung und Fachliteratur unterschiedlich beantwortet. Teilweise werde die Auffassung vertreten, Art. 80 DS-GVO enthalte eine abschließende Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung getroffenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nationale Regelungen, die dieser Regelung widersprechen, wären damit unionsrechtswidrig. Andere hielten die in der Datenschutzgrundverordnung zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend; somit wären nationale Regelungen, welche die Möglichkeit vorsehen, dass z.B. Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße als Wettbewerbsverstöße geltend machen können, grundsätzlich möglich.
Der BGH weist auch darauf hin, dass sich der EuGH mit dieser Frage bereits einmal befasst hat. Mit Urteil vom 29.07.2019 (Az.: C-40/17) hatte der EuGH entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen. Allerdings erging dieses Urteil noch zur Datenschutz-Richtlinie, sodass nicht klar sei, ob diese Frage unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung gleich zu beantworten ist.