Landgericht Stuttgart: Voraussetzungen und Umfang eines Auskunftsersuchens gegen den Versicherer
Vergangenen November urteilte das Langreicht Stuttgart über eine Klage gegen eine Versicherung (04.11.2020 – 18 O 333/19).
In dem Verfahren begehrte die Klägerin Auskunft gem. Art. 15 Absatz 1 DS-GVO über diverse Daten und Informationen bezüglich eines Versicherungsvertrags, um anhand dieser Informationen prüfen zu können, ob sie ein „ewiges Widerrufsrecht“ geltend machen könne. Dabei ging es um Auskünfte zu verschiedenen Daten, wie zum Beispiel sämtliche Gesundheitsdaten zu ihrer Person, das Datum, an dem sie bei der Beklagten den Antrag auf Versicherung gestellt hatte, Beitragsdynamikplan inkl. Rhythmus für sie, Höhe der ersten gezahlten Raten u.v.m. und beantragte Kopien dieser Informationen nebst weiterer Unterlagen.
Das Gericht stellte fest, dass die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ausdrücklich der Prüfung diene, ob die Klägerin ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ geltend machen könne und welche wirtschaftlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben würden.
Für einen Anspruch sei es erforderlich, dass in den Informationen eine Aussage über die betroffene Person getroffen wird bzw. werden kann. Ein Anspruch auf allumfassende Auskunft und Kopie sämtlicher vorhandener Daten sei mit dem Sinn und Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht vereinbar. Nach dem Erwägungsgrund EWG DS-GVO Nummer 63 DS-GVO, diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So solle Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen und auf dieser Basis könne dann eine Entscheidung über die weitere Verwendung, d.h. das „Schicksal der Daten“, wie ihre Löschung oder Sperrung getroffen werden. Der Betroffene soll so den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.
Somit sei der Auskunftsanspruch seiner Rechtsnatur nach ein Hilfsanspruch in Bezug auf einen Hauptanspruch, nämlich in Bezug auf die weiteren datenschutzrechtlichen Rechte.