Schlagwort: Versicherung

Landgericht Stuttgart: Voraussetzungen und Umfang eines Auskunftsersuchens gegen den Versicherer

31. Januar 2021

Vergangenen November urteilte das Langreicht Stuttgart über eine Klage gegen eine Versicherung (04.11.2020 – 18 O 333/19).

In dem Verfahren begehrte die Klägerin Auskunft gem. Art. 15 Absatz 1 DS-GVO über diverse Daten und Informationen bezüglich eines Versicherungsvertrags, um anhand dieser Informationen prüfen zu können, ob sie ein „ewiges Widerrufsrecht“ geltend machen könne. Dabei ging es um Auskünfte zu verschiedenen Daten, wie zum Beispiel sämtliche Gesundheitsdaten zu ihrer Person, das Datum, an dem sie bei der Beklagten den Antrag auf Versicherung gestellt hatte, Beitragsdynamikplan inkl. Rhythmus für sie, Höhe der ersten gezahlten Raten u.v.m. und beantragte Kopien dieser Informationen nebst weiterer Unterlagen.

Das Gericht stellte fest, dass die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ausdrücklich der Prüfung diene, ob die Klägerin ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ geltend machen könne und welche wirtschaftlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben würden.

Für einen Anspruch sei es erforderlich, dass in den Informationen eine Aussage über die betroffene Person getroffen wird bzw. werden kann. Ein Anspruch auf allumfassende Auskunft und Kopie sämtlicher vorhandener Daten sei mit dem Sinn und Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht vereinbar. Nach dem Erwägungsgrund EWG DS-GVO Nummer 63 DS-GVO, diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So solle Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen und auf dieser Basis könne dann eine Entscheidung über die weitere Verwendung, d.h. das „Schicksal der Daten“, wie ihre Löschung oder Sperrung getroffen werden. Der Betroffene soll so den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.

Somit sei der Auskunftsanspruch seiner Rechtsnatur nach ein Hilfsanspruch in Bezug auf einen Hauptanspruch, nämlich in Bezug auf die weiteren datenschutzrechtlichen Rechte.

Google Street View: Das Bild eines Hauses sagt das Risiko eines Autounfalls voraus

20. Mai 2019


So lautet das interessante Ergebnis einer Studie zweier Datenforscher, wohnhaft in Warschau und Stanford.

Kinga Kita-Wojciechowska und Łukasz Kidziński begannen mit einem Datensatz von 20.000 Personen, die zwischen 2013 und 2015 in Polen eine Autoversicherung abgeschlossen hatten. Diese wurden nach dem Zufallsprinzip aus der Datenbank eines nicht offenbarten Versicherungsunternehmens ausgewählt. Jeder Datensatz enthielt die Adresse des Versicherungsnehmers und die Anzahl der Schadensfälle, die er in der Zeit von 2013 bis 2015 geltend gemacht hat.
Anschließend haben die Forscher die Adressen bei Google Street View eingegeben und ein Bild des Hauses heruntergeladen, welches kommentiert und mit Notizen über das Alter des Gebäudes, dessen Art (Einfamilienhaus, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus, etc.) und Zustand versehen wurde.
Eine Software verarbeitete die Daten und erstellte ein Modell, das das Risiko von Autounfällen für die Haushalte genauer vorhersagen konnte, als die derzeit von den Versicherungsgesellschaften eingesetzten Modelle. Diese berücksichtigen für ihre Prognose der zukünftig eintretenden Schäden bisher die Postleitzahl des Versicherungsnehmers, dessen Alter und Geschlecht, sowie die Schadenhistorie des Fahrers und weitere Faktoren.

Laut Kidziński und Kita-Wojciechowska konnte festgestellt werden, dass Merkmale, die auf dem Bild eines Hauses sichtbar sind und Aufschlüsse über die Wohnsituation eines Versicherungsnehmers geben, das Risiko eines Autounfalls vorhersagen können.
Werden diese Faktoren in dem Risikomodell des Versicherers berücksichtigt, können sie seine Vorhersage um 2% verbessern.

Die Google Street View-Technik hat demnach das Potenzial, die Vorhersage zu optimieren.

Der Ansatz der Forscher wirft eine Reihe wichtiger Fragen hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten auf. Kidziński und Kita-Wojciechowska stellten bereits kritisch fest, dass die Zustimmung der Kunden zum Speichern ihrer Adressen durch das Unternehmen nicht unbedingt eine Zustimmung zum Speichern von Informationen über das Aussehen ihrer Häuser bedeutet.

Es drängt sich die Frage auf, welche Unternehmen ebenfalls von diesem Modell profitieren könnten.
Kidziński und Kita-Wojciechowska vermuten, dass der Bankensektor der Versicherungsbranche schnell folgen könnte, da es eine Korrelation zwischen Versicherungsrisikomodellen und Kreditrisikoscoring gäbe.

In Deutschland sind die Dienste von Google Street View aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt verfügbar.

Business Intelligence Lösungen von Versicherungen berücksichtigen Datenschutz nicht ausreichend

7. November 2012

Obwohl die Versicherungsbranche mit besonders vielen und sensiblen personenbezogenen Daten in Berührung kommt, ergab eine Umfrage von Steria Mummert Consulting unter zwei Dutzend Versicherungsunternehmen im Rahmen der “BiMA for Insurance”-Studie, dass Datenschutz und Sicherheit in den Business Intelligence-(BI)-Lösungen der Assekuranzen noch kein ausreichender Stellenwert eingeräumt wird.

Über 90 % der befragten Unternehmen achten der Studie zufolge auf zwar auf Gesetzeskonformität; dabei wird allerdings in der Regel nur ein Zugriffsschutz von außen berücksichtigt, wohingegen ein solcher nach innen vernachlässigt wird. So gaben nur 5 % der Befragten an, Benutzerzugriffe auf besonders sensible Daten zu überwachen. Weiterhin ergab die Auswertung, dass bei 36 % der Unternehmen Echtdaten in Entwicklungssystemen genutzt werden. Synthetische Daten finden in 37 %, zumindest anonymisierte Daten in 26 %, aller Fälle Anwendung. In über 90 % der Fälle sollen die Entwickler zudem Zugriff auf die Produktivsysteme und die darin enthaltenen Daten haben.

Mark Hertting von Steria Mummert Consulting sieht daher die Datenschutzbeauftragten der Versicherer in der Pflicht, nicht nur den Status Quo zu wahren, sondern den Datenschutz aktiv voran zu treiben. Weiterhin plädiert er dafür, nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch kritisches Know-How und Firmengeheimnisse angemessen zu schützen. Zu guter Letzt wies Hertting noch darauf hin, dass frühzeitig auch an den Schutz sensibler Daten zu denken sei, wenn zukünftig mobile BI-Lösungen (Smartphone, Tablet etc.) zum Einsatz kommen sollen.

Kategorien: Internationaler Datenschutz
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