EuGH verhandelt zur deutschen Vorratsdatenspeicherung

15. September 2021

Am 13.09.2021 begann vor der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die mündliche Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Ausgangspunkt dafür war ein Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und der Telekom sowie dem Internetanbieter SpaceNet. Telekom und SpaceNet wehren sich gegen die § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Telekommunikationsgesetz (TKG), die die Vorratsdatenspeicherung regeln. Nach diesen Vorschriften sollen bestimmte Daten über Kunden aufbewahrt werden, falls Polizei- und Strafverfolgungsbehörden darauf Zugriff benötigen. Bei diesen Daten handelt es sich nicht um Gesprächsinhalte, sondern um IP-Adressen, Verbindungs- und Standortdaten. Der Rechtsstreit ist momentan beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig. Das BVerwG stellte sich die Frage, ob eine solche Regelung mit Unionsrecht vereinbar sein kann und legte die Regelung dem EuGH zur Kontrolle vor. Die Pflicht zur Speicherung ist in Deutschland seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster im Jahr 2017 durch die Bundesnetzagentur ausgesetzt, sodass eine Vorratsdatenspeicherung im Sinne dieser Normen momentan nicht stattfindet.

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Europa schon seit Jahren ein umstrittenes Thema. Erst im Oktober 2020 urteilte der EuGH, dass die damals vorgelegten Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung unzulässig sei. Die damaligen Regelungen kamen aus Frankreich, Belgien und Großbritannien. Sie sahen eine pauschale Vorratsdatenspeicherung vor. Der EuGH stellte damals fest, dass eine anlasslose Speicherung nur ausnahmsweise dann zulässig sein könne, wenn dieses zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder einer konkreten Bedrohung der nationalen Sicherheit notwendig sei.

Die EU-Mitgliedsstaaten, sowie die EU-Kommission setzen sich seit Jahren für eine Vorratsdatenspeicherung ein, da dies die Aufklärung schwerer Kriminalität erleichtern kann. DatenschützerInnen sind hingegen um die Sicherheit der gespeicherten Daten besorgt und darüber, dass Daten von jedem Bürger gespeichert werden sollen, nicht nur von strafrechtlich Auffälligen. Einen Kompromiss könnte der EuGH in dem erwarteten Urteil z.B. mit kürzeren Speicherfristen finden. Auch über das sogenannte “quick freeze” wird nachgedacht, ein anlassbezogenes rasches Einfrieren von Verbindungsdaten.

Gleichzeitig mit der deutschen Vorratsdatenspeicherung wird der EuGH auch über Fälle aus Irland und Frankreich entscheiden. Mit einem Urteil kann frühestens ab Februar 2022 gerechnet werden.