Schlagwort: Bundesverwaltungsgericht

EuGH verhandelt zur deutschen Vorratsdatenspeicherung

15. September 2021

Am 13.09.2021 begann vor der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die mündliche Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Ausgangspunkt dafür war ein Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und der Telekom sowie dem Internetanbieter SpaceNet. Telekom und SpaceNet wehren sich gegen die § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Telekommunikationsgesetz (TKG), die die Vorratsdatenspeicherung regeln. Nach diesen Vorschriften sollen bestimmte Daten über Kunden aufbewahrt werden, falls Polizei- und Strafverfolgungsbehörden darauf Zugriff benötigen. Bei diesen Daten handelt es sich nicht um Gesprächsinhalte, sondern um IP-Adressen, Verbindungs- und Standortdaten. Der Rechtsstreit ist momentan beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig. Das BVerwG stellte sich die Frage, ob eine solche Regelung mit Unionsrecht vereinbar sein kann und legte die Regelung dem EuGH zur Kontrolle vor. Die Pflicht zur Speicherung ist in Deutschland seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster im Jahr 2017 durch die Bundesnetzagentur ausgesetzt, sodass eine Vorratsdatenspeicherung im Sinne dieser Normen momentan nicht stattfindet.

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Europa schon seit Jahren ein umstrittenes Thema. Erst im Oktober 2020 urteilte der EuGH, dass die damals vorgelegten Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung unzulässig sei. Die damaligen Regelungen kamen aus Frankreich, Belgien und Großbritannien. Sie sahen eine pauschale Vorratsdatenspeicherung vor. Der EuGH stellte damals fest, dass eine anlasslose Speicherung nur ausnahmsweise dann zulässig sein könne, wenn dieses zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder einer konkreten Bedrohung der nationalen Sicherheit notwendig sei.

Die EU-Mitgliedsstaaten, sowie die EU-Kommission setzen sich seit Jahren für eine Vorratsdatenspeicherung ein, da dies die Aufklärung schwerer Kriminalität erleichtern kann. DatenschützerInnen sind hingegen um die Sicherheit der gespeicherten Daten besorgt und darüber, dass Daten von jedem Bürger gespeichert werden sollen, nicht nur von strafrechtlich Auffälligen. Einen Kompromiss könnte der EuGH in dem erwarteten Urteil z.B. mit kürzeren Speicherfristen finden. Auch über das sogenannte “quick freeze” wird nachgedacht, ein anlassbezogenes rasches Einfrieren von Verbindungsdaten.

Gleichzeitig mit der deutschen Vorratsdatenspeicherung wird der EuGH auch über Fälle aus Irland und Frankreich entscheiden. Mit einem Urteil kann frühestens ab Februar 2022 gerechnet werden.

Facebook-Fanpage-Betreiber für Verstöße verantwortlich

16. September 2019

Die Betreiber von gewerblichen Fanpages auf Facebook sind mitverantwortlich für die Datenverarbeitung. Datenschutzbehörden dürfen Unternehmen verpflichten, ihre Seiten bei Facebook abzuschalten, wenn Facebook den Datenschutz missachtet. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil.

Wie wir bereits berichtet haben, liegt der Entscheidung ein Fall aus Schleswig-Holstein zugrunde. Das Landeszentrum für Datenschutz (ULD) forderte 2011 von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage. Bei Aufruf der Seite würden Daten der Nutzer erhoben, ohne dass diese darüber informiert würden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin abgelehnt, weil sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH hat im Juni 2018 dann entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich ist. Er ermöglicht durch den Betrieb der Fanpage Facebook den Zugriff auf die Daten der Fanpage-Besucher. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grundlage dieser bindenden Vorgabe das Berufungsurteil aufgehoben.

„Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar“, weil dem ULD keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht. Inwiefern die Datenverarbeitung im konkreten Fall tatsächlich rechtswidrig war, muss aber noch genauer geklärt werden, urteilten die Leipziger Richter. Sie verwiesen den Fall darum zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück.

EuGH beschäftigt sich mit Facebook-Fanpage

26. Februar 2016

Nachdem wir vor kurzem in diesem Blog berichtet haben, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 ein Urteil bzgl. sog. Fanpages bei Facebook fällen wird, wollen wir nun natürlich berichten wie es weiter geht.

Aber zunächst kurz zur Erinnerung der Hintergrund: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte im November 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH die Deaktivierung deren Fanpage auf Facebook angeordnet. Nach Auffassung des ULD verletze der Betrieb der Facebook-Fanpage europäisches und nationales Datenschutzrecht.

Der Rechtsstreit zwischen dem ULD und der Wirtschaftsakademie beschäftigte seit 2011 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (09.10.2013) und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (04.09.2014). Im Wesentlichen geht es um die Frage der Verantwortlichkeit von Unternehmen für die Datenverarbeitung auf von ihnen betriebenen Facebook-Fanpages.

Die Frage ist deshalb so spannend, weil die Antwort weitreichende Konsequenzen haben kann. Wenn ein Unternehmen als verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf seiner Fanpage bei Facebook gilt, steht es vor der interessanten Frage, wie es diese Verantwortlichkeit innerhalb der Facebook-Umgebung, auf deren technische Ausgestaltung es faktisch keinen Einfluss hat, ausüben soll. In letzter Konsequenz müsste das Unternehmen seine Fanpage bei Facebook deaktivieren – oder Facebook seine technische und organisatorische Struktur ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun gestern (25.02.2016) kein Urteil gesprochen, sondern die wesentlichen Fragen dem EuGH zum Vorabentscheid vorgelegt. Bis zu deren Beantwortung wird das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Marit Hansen, die Leiterin des ULD, bedauert einerseits, dass nun immer noch keine Entscheidung vorliegt, freut sich aber gleichzeitig darüber, “dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung die Wirksamkeit der Grundrechte auch in komplexen Verarbeitungszusammenhängen im Internet betont hat“.

Für die Unternehmen bedeutet die Vorlage der Fragen an den EuGH, dass nun noch einige Zeit vergehen wird, bis über die Verantwortklichkeit der Datenverarbeitung bei Facebook-Fanpages endgültig entschieden wird.

Gleichzeitig zeigt sich auch hier wieder, dass beim Thema Datenschutz auf europäischer und nationaler Ebene momentan sehr viel Bewegung herrscht und jedes Unternehmen gut beraten ist, einen Schwerpunkt auf Datenschutz (und dessen praktische Umsetzung) in der Unternehmensstrategie zu setzen.

 

 

Bayerisches Kfz-Kennzeichen-Scanning vor dem Bundesverwaltungsgericht

27. November 2013

Der Informatiker Benjamin Erhart klagte in der Vergangenheit vor dem Verwaltungsgericht München und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen das massenhafte automatische Erfassen von Autokennzeichen im Freistaat – diverse Medien berichteten hierüber.

 

Die bayerischen Gerichte erklärten die Maßnahme für zulässig. Nun liegt der Fall beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, wie heise mitteilt.

 

In Bayern werden auf 30 Fahrspuren an 12 Standorten alle Kfz-Kennzeichen gescannt und mit Fahndungsdateien abgeglichen. Im Monat kommen Medienberichten zu folge somit circa acht Millionen Scanns zusammen; die allermeisten freilich von unbescholtenen Bürgern. Der Kläger sieht hierin einen unverhältnismäßigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Freistaat entgegnet, dass in keinerlei Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingegriffen werde, da der Abgleich unverzüglich vorgenommen werde und im Falle eines negativen Ergebnisses die Daten sofort und ohne Spuren zu hinterlassen gelöscht werden. So komme es laut Heise weder zu Missbrauch noch zu einer Überwachung.

 

Wie Medien berichten, bemängeln Kritiker vor allem die mäßige Erfolgsquote des Verfahrens. Diese solle nicht höher liegen als bei zufälligen Kontrollen während einer Schleierfahndung; das Scanning melde fast 99 % unschuldige Autofahrer.