Eingabe von falscher E-Mail-Adresse stellt keinen Datenschutzverstoß dar

13. Oktober 2021

Die norwegische Datenschutzbehörde äußerte sich vor kurzem, dass ein Unternehmen, das eine Email mit persönlichen Daten an eine falsche Email Adresse geschickt hatte, keinen Datenschutzverstoß begangen hatte.

Was war passiert?

Der Betroffene hatte sich bei der norwegischen Behörde gemeldet, nachdem seine Kaufbestätigung und Rechnung an eine andere Email-Adresse als die seine versandt wurden. Die Email-Adresse des tatsächlichen Empfängers gehörte einem anderen Kunden des Unternehmens und war bis zum “@” identisch mit der des Betroffenen. Der Betroffene ging deshalb von einer unternehmensinternen Verwechslung aus und machte diese als Verstoß gegen die DSGVO geltend. Weiterhin kontaktierte er wiederholt das Unternehmen, um die Verwechslung anzuzeigen und seine Daten korrigieren zu lassen.

Wie äußerte sich die Datenschutzbehörde?

Die Datenschutzbehörde geht davon aus, dass in dem ursprünglichen Versand der Email kein Verstoß gegen die DSGVO zu sehen ist. Vielmehr schien der Betroffene selbst seine Email-Adresse falsch eingegeben zu haben. Jedoch kritisierte die Behörde, dass das Unternehmen auf die wiederholten Versuche zur Kontaktaufnahme durch den Betroffenen nicht reagierte. So dauerte es mehr als 6 Monate, bis eine Korrektur der Email-Adresse vorgenommen wurde. Dies kritisierte die Behörde vor allem mit Blick auf die einmonatige Frist, die sich aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO ergibt und sah hierin einen Verstoß gegen die DSGVO. Maßnahmen ergreift die Behörde keine, sie weist aber auf ihre Protokollierung solcher Fälle hin.