Leitlinien der EDSA: das Zusammenspiel zwischen der Anwendung von Art. 3 DSGVO und den Bestimmungen über die internationale Datenübermittlungen
Am 19.11.2021 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) neue Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen der Anwendung von Art. 3 DSGVO und den Bestimmungen über internationale Datenübermittlungen im Kapitel V (Art. 44 – 50 DSGVO) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern in der EU in Zukunft dabei helfen, festzustellen, ob eine Verarbeitung einen internationalen Datentransfer darstellt und somit besondere Pflichten auslöst. Vor allem seit dem Urteil des EuGH vom 16.7.2020 zum EU-US-Privacy-Shield in der Rechtssache Schrems II ist das Schaffen von Rechtsklarheit in diesem Bereich besonders bedeutsam.
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung gemäß Art. 44 ff. DSGVO
Nach Art. 44 DSGVO ist eine Übermittlung personenbezogener Daten für deren Verarbeitung nur zulässig, wenn Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Bedingungen aus Art. 44 bis 50 DSGVO einhalten. Datentransfers in Länder, für die kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt, können dazu führen, dass Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Fraglich ist, wann von einer Übermittlung personenbezogener Daten auszugehen ist, denn hierzu enthält die DSGVO keine Konkretisierungen. Vor diesem Hintergrund widmen sich die Leitlinien dem Zusammenspiel von Art. 3 DSGVO und Kapitel V der DSGVO.
Die Leitlinien stellen für die Ermittlung, ob ein solcher Transfer personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation vorliegt, drei Kriterien auf:
1. Der Datenexporteur unterliegt den Vorschriften der DSGVO. Dies ergibt sich aus Art. 3 DSGVO. Der EDSA verweist hierbei konkretisierend auf die Leitlinien 3/2018 zum territorialen Anwendungsbereich der DSGVO hin.
2. Der Datenexporteur übermittelt die personenbezogenen Daten an den Datenimporteur oder stellt sie ihm zur Verfügung. Relevant ist dabei, dass der EDSA bei diesem Kriterium betont, dass, wenn die Erhebung von Daten direkt bei betroffenen Personen in der EU auf deren eigene Initiative hin erfolgt, nicht von einem Datentransfer im Sinne der Art. 44 bis 50 DSGVO auszugehen ist. Denn hierbei gebe es keinen veranlassenden „Exporteur“.
3. Der Datenimporteur befindet sich (geografisch) in einem Drittland oder ist eine internationale Organisation.
Der EDSA macht deutlich, dass der Exporteur nicht in der EU oder dem EWR ansässig sein muss. Wichtig ist lediglich, dass der Empfänger der Daten (der Importeur) zwingend in einem Drittland ansässig sein muss. Für eine Anwendung der Vorschriften in Kapitel V der Datenschutz Grundverordnung ist es gerade keine Voraussetzung, dass der Exporteur unbedingt in der EU ansässig sein muss.
Liegen die Kriterien sodann gemeinsam vor, haben sich Verantwortliche und Auftragsverarbeiter an die besonderen Pflichten für Datentransfers in Art. 44 bis 50 DSGVO zu halten. Ferner nennt der EDSA bespielhaft weitere Sicherungsinstrumente wie den Rückgriff auf Standardvertragsklauseln und Zertifizierungsmechanismen. Die Leitlinien sollen insbesondere mehr Normenklarheit für Anwender und mehr Kohärenz innerhalb der Auslegung durch die verschiedenen nationalen Datenschutzbehörden in der EU schaffen. Die öffentliche Konsultation läuft bis Ende Januar 2022.