Schlagwort: internationaler Datenaustausch

Privacyshield 2.0 – Bald eine neue Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in die USA?

31. März 2022

Am 25. März 2022 haben sich die Vereinigten Staaten und die Europäische Kommission mit einer gemeinsamen Erklärung im Grundsatz auf einen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen geeinigt. Dieser soll möglicherweise bald den vom Europäischen Gerichtshof verworfenen Privacy-Shield-Rahmen ablösen.

Die Entscheidung ist das Ergebnis von mehr als einem Jahr intensiver Verhandlungen zwischen den USA und der EU. Die Hoffnungen sind groß, dass dieser neue Rahmen eine dauerhafte und rechtssichere Grundlage für den Datenverkehr zwischen der EU und den USA bildet.

Das Weiße Haus erklärte, dass der transatlantische Datenschutzrahmen “den transatlantischen Datenverkehr fördern und die Bedenken ausräumen wird, die der Gerichtshof der Europäischen Union geäußert hat, als er im Jahr 2020 die Angemessenheitsentscheidung der Kommission, die dem EU-US-Datenschutzschild zugrunde lag, für ungültig erklärte”.

Wie das Privacy Shield ist die Grundlage dieses neuen Rahmens die Selbstzertifizierung gegenüber dem US-Handelsministerium. Für Datenexporteure in der EU ist es dann von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, dass ihre Datenimporteure in den USA nach dem neuen Rahmenwerk zertifiziert sind.

Durch den Rahmen soll außerdem neben einer effektiveren Aufsicht über die Geheimdienste ein mehrstufiges Rechtsbehelfssystem eingerichtet werden. Dieses schließt einen „Independent Data Protection Review Court“ ein, der die Befugnis haben soll, von EU-Bürgern erhobene Ansprüche gegen Überwachungsmaßnahmen der Geheimdienste zu beurteilen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen in rechtlich bindender Weise anzuordnen.

Aus mehreren Gründen steht diese Entscheidung jedoch auf wackeligen Beinen. Erstens handelt es sich bei der Entscheidung zunächst nur um eine politische Entscheidung im Grundsatz. Weder sind Details geklärt noch hat die Europäische Kommission den Prozess zu einer Angemessenheitsentscheidung anlaufen lassen. Entsprechend der Ankündigungen des Datenschutzaktivisten Max Schrems und noyb dürfte sich zudem auf Klagen vor den EU-Gerichten einzustellen sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieser neue Rahmen den erhofften Abschluss zum Thema transatlantische Datenströme bringen wird. Bis dahin müssen Unternehmen weiterhin auf die Standardvertragsklauseln und zusätzliche Maßnahmen für ein angemessenes Datenschutzniveau setzen.

Leitlinien der EDSA: das Zusammenspiel zwischen der Anwendung von Art. 3 DSGVO und den Bestimmungen über die internationale Datenübermittlungen

9. Dezember 2021

Am 19.11.‌2021 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) neue Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen der Anwendung von Art. 3 DSGVO und den Bestimmungen über internationale Datenübermittlungen im Kapitel V (Art. 44 – 50 DSGVO) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern in der EU in Zukunft dabei helfen, festzustellen, ob eine Verarbeitung einen internationalen Datentransfer darstellt und somit besondere Pflichten auslöst. Vor allem seit dem Urteil des EuGH vom 16.7.‌2020 zum EU-US-Privacy-Shield in der Rechtssache Schrems II ist das Schaffen von Rechtsklarheit in diesem Bereich besonders bedeutsam.

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung gemäß Art. 44 ff. DSGVO

Nach Art. 44 DSGVO ist eine Übermittlung personenbezogener Daten für deren Verarbeitung nur zulässig, wenn Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Bedingungen aus Art. 44 bis 50 DSGVO einhalten. Datentransfers in Länder, für die kein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO vorliegt, können dazu führen, dass Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Fraglich ist, wann von einer Übermittlung personenbezogener Daten auszugehen ist, denn hierzu enthält die DSGVO keine Konkretisierungen. Vor diesem Hintergrund widmen sich die Leitlinien dem Zusammenspiel von Art. 3 DSGVO und Kapitel V der DSGVO.
Die Leitlinien stellen für die Ermittlung, ob ein solcher Transfer personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation vorliegt, drei Kriterien auf:

1. Der Datenexporteur unterliegt den Vorschriften der DSGVO. Dies ergibt sich aus Art. 3 DSGVO. Der EDSA verweist hierbei konkretisierend auf die Leitlinien 3/2018 zum territorialen Anwendungsbereich der DSGVO hin.

2. Der Datenexporteur übermittelt die personenbezogenen Daten an den Datenimporteur oder stellt sie ihm zur Verfügung. Relevant ist dabei, dass der EDSA bei diesem Kriterium betont, dass, wenn die Erhebung von Daten direkt bei betroffenen Personen in der EU auf deren eigene Initiative hin erfolgt, nicht von einem Datentransfer im Sinne der Art. 44 bis 50 DSGVO auszugehen ist. Denn hierbei gebe es keinen veranlassenden „Exporteur“.

3. Der Datenimporteur befindet sich (geografisch) in einem Drittland oder ist eine internationale Organisation.

Der EDSA macht deutlich, dass der Exporteur nicht in der EU oder dem EWR ansässig sein muss. Wichtig ist lediglich, dass der Empfänger der Daten (der Importeur) zwingend in einem Drittland ansässig sein muss. Für eine Anwendung der Vorschriften in Kapitel V der Datenschutz Grundverordnung ist es gerade keine Voraussetzung, dass der Exporteur unbedingt in der EU ansässig sein muss.

Liegen die Kriterien sodann gemeinsam vor, haben sich Verantwortliche und Auftragsverarbeiter an die besonderen Pflichten für Datentransfers in Art. 44 bis 50 DSGVO zu halten. Ferner nennt der EDSA bespielhaft weitere Sicherungsinstrumente wie den Rückgriff auf Standardvertragsklauseln und Zertifizierungsmechanismen. Die Leitlinien sollen insbesondere mehr Normenklarheit für Anwender und mehr Kohärenz innerhalb der Auslegung durch die verschiedenen nationalen Datenschutzbehörden in der EU schaffen. Die öffentliche Konsultation läuft bis Ende Januar 2022.

EU-Kommission veröffentlicht neue Standardvertragsklauseln (SCC) für den internationalen Datentransfer

7. Juni 2021

Die EU-Kommission hat am 04.06.2021 neue Standardvertragsklauseln für den internationalen Datentransfer (auch “Standard Contractual Clauses” – kurz ‚SCC’) angenommen und veröffentlicht. Bei den SCC handelt es sich um Musterverträge, die eine geeignete Garantie nach Art. 46 DSGVO für den Transfer von personenbezogenen Daten in Drittstaaten darstellen können. Als Drittstaaten gelten solche, die sich außerhalb der EU/des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befinden, z.B. die USA.

Hintergrund

Die neuen Klauseln wurden lange erwartet, da die jetzigen Standardvertragsklauseln über 10 Jahre alt sind und somit weder die Voraussetzungen hinsichtlich Drittstaatentransfers der DSGVO noch das bedeutende Schrems II-Urteil vom 16.07.2020 berücksichtigen konnten. So war der Drittstaatentransfer problematisch geworden und nicht erst in letzter Zeit von den Aufsichtsbehörden, auch in Deutschland, ins Visier von Untersuchungen genommen worden (wir berichteten).

Was hat sich geändert?

Neu an den jetzt präsentierten SCC ist vor allem der Aufbau. So sind die verschiedenen Varianten der Datentransfers nicht länger auf zwei verschiedene SCC-Muster verteilt, sondern sie finden sich in einem Dokument wieder. Insofern werden sie in vier verschiedene „Module“ gegliedert. Dies soll eine flexible Vertragsgestaltung ermöglichen. Dafür soll das entsprechende Modul gemäß dem Verhältnis der Parteien ausgewählt werden. Folgende Module sind in den neuen SCC enthalten:

Modul 1: Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen zwei Verantwortlichen

Modul 2: Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter

Modul 3: Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen zwei Auftragsverarbeitern

Modul 4: Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen

Inhaltlich neu ist darüber hinaus insbesondere eine Pflicht zur Datentransfer-Folgenabschätzung. Dabei handelt es sich um die Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass der entsprechende Vertragspartner aus dem Drittstaat in der Lage ist, seinen Pflichten aus den aktuellen SCC nachzukommen.

Ebenfalls neu enthalten sind die Pflicht zur Abwehr von Regierungsanfragen, die den Anforderungen der Standardschutzklauseln widersprechen und das Informieren der zuständigen Aufsichtsbehörden über die Anfragen. Die Datentransfer-Folgenabschätzung muss dokumentiert und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden.

Ausblick

Die veröffentlichten Dokumente sind die finalen Arbeitsdokumente. Mit der offiziellen Veröffentlichung der SCC wird in den nächsten Tagen im Amtsblatt der Europäischen Union zu rechnen sein. Ab diesem Zeitpunkt und innerhalb einer Frist von 18 Monaten müssen die bestehenden Verträge mit Partnern aus Drittstaaten, insbesondere bspw. Microsoft oder Amazon, um die neuen SCC ergänzt werden.

Aber auch bei Verwenden der neuen SCC bleibt eine Einzelfallprüfung des Datenschutzniveaus unumgänglich, denn die neuen Klauseln allein werden in der Regel nicht ausreichen, um den Anforderungen des EuGH aus dem oben genannten Urteil gerecht zu werden. Bei einer solchen Einzelfallprüfung müssen vor allem der Vertragstext und das tatsächliche Datenschutzniveau überprüft werden. Letzteres sollte durch einen Fragenkatalog an den Verarbeiter im Drittstaat geschehen.

Es ist demnach nicht damit getan, die neuen SCC einfach zu unterschreiben, sondern der Verantwortliche muss weitergehend tätig werden, um einen sicheren Datentransfer in Drittländer zu ermöglichen.

Bei der Umsetzung der Einzelfallprüfung oder bei anderen Rückfragen bieten wir Ihnen jederzeit gerne unsere Unterstützung an.

UPDATE vom 09.06.2021: Mittlerweile wurden die neuen SCC im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind hier zu finden.

US-Gericht: Google muss ausländische E-Mails an FBI herausgeben

6. Februar 2017

Google hat vor einem Gericht im US-amerikanischen Philadelphia verloren und muss laut Urteil nun E-Mail-Daten, die auf ausländischen Servern gespeichert sind an die US-amerikanische Bundespolizei FBI herausgeben. Damit weicht das Gericht von der bisherigen Rechtsprechung ab. Erst kürzlich wurde in einem anderen Verfahren, Microsoft die Herausgabe von Daten, die auf Servern in der Europäischen Union gespeichert sind, erfolgreich verweigerte und auf den Rechtsweg in der EU verwiesen.

Als Begründung für die Herausgabepflicht von Google führte der Richter aus, dass Google ohnehin ständig Daten zwischen seinen Rechenzentren hin- und herkopiere, sodass es nur nötig sei, die vom FBI angefragten Daten in die USA zu transferieren, damit das FBI darauf zugreifen kann. Zwar kann dies eine Verletzung der Rechte des Nutzers darstellen, aber diese Verletzung würde in den USA stattfinden und damit wieder von dem Gesetz gedeckt sein. Der Datentransfer stelle damit ohnehin keinen Zugriff auf ausländische Daten dar.

Nach der Verkündigung des Urteils hat sich Google bereits zum Verfahren geäußert und angekündigt, gegen das Urteil nun Berufung einzulegen und auch weiterhin gegen zu weitgehende Herausgabebeschlüsse vorzugehen. Google erklärte zudem, dass man Daten aus technischen Gründen weltweit auf den Servern verteilt und es in einigen Fällen gar nicht ganz klar sei, wo die Daten gerade gespeichert sind. Aus dem Urteil geht hervor, dass allein Google jährlich rund 25.000 Auskunftsersuchen von US-amerikanischen Ermittlungsbehörden erhält.

USA und EU unterzeichnen „Umbrella Agreement“

6. Juni 2016

Am 02.06.2016 haben Vertreter der EU und der USA ein lange verhandeltes Rahmenabkommen unterzeichnet, welches datenschutzrechtliche Regelungen bei der transatlantischen Zusammenarbeit in Strafsachen enthält („Umbrella Agreement“).

Gegenstand des Abkommens ist der gesamte Datenaustausch zwischen sämtlichen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der USA und aller EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Gefahrenabwehr, Ermittlung und  Strafverfolgung. Gleichzeitig stärkt das Rahmenabkommen die Rechte von EU-Bürgern, indem diese – hinsichtlich der Möglichkeit gegen US-Behörden gerichtlich vorzugehen – US-Bürgern gleichgestellt werden. Weiterhin enthält das Abkommen Regelungen, die Aufbewahrungsfristen für die Datenspeicherung vorsehen. Darüber hinaus soll die Datennutzung lediglich auf die genannten Zwecke limitiert werden.

EU-Vertreter erhoffen sich von dem Rahmenabkommen nicht nur ein besseres Schutzniveau personenbezogener Daten für EU-Bürger. Auch die justizielle Zusammenarbeit, insbesondere die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, soll durch das Abkommen verbessert werden.
In einem nächsten Schritt wird nun das Abkommen dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt.