Sozialdatenschutz verstorbener Personen

4. März 2022

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO iVm § 83 SGB X

Wird der Nachlass einer Person geregelt, wird häufig außer Acht gelassen, dass auch analoge oder digitale Daten vererbt werden können. Dies führt dazu, dass Erben häufig nicht wissen, ob und wie sie auf die Daten einer verstorbenen Person zugreifen dürfen. Die DSGVO hat ermöglicht, dass die nationalen Gesetzgeber zum Datennachlass eigene Regelungen treffen dürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Möglichkeit im Bereich des Sozialdatenschutzes genutzt, was den Umgang mit den vererbten Daten somit erleichtert.

1. Rechtslage unter der DSGVO

In Art. 15 DSGVO wird der Auskunftsanspruch der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen geregelt. Hiernach steht der betroffenen Person das Recht zu, erfahren zu dürfen, welche personenbezogenen Daten von ihr durch die Verantwortlichen verarbeitet werden. Verstirbt eine Person, stellt sich für die Hinterbliebenen jedoch die Frage, ob sie nach aktueller Rechtslage ein Auskunftsbegehren geltend machen können. Das könnte beispielsweise für Hinterbliebene von Interesse sein, wenn es darum geht, ein rechtliches Interesse im Namen der verstorbenen Person durchzusetzen.

Grundsätzlich ist die Datenschutz-Grundverordnung gemäß Erwägungsgrund 27 S.1 DSGVO nicht auf Verstorbene anwendbar. Verstirbt die betroffene Person, wären die Erben nach Satz 1 nicht dazu berechtigt, das Auskunftsbegehren in Hinblick auf die Daten der verstorbenen betroffenen Person geltend zu machen. Satz 2 des Erwägungsgrundes 27 DSGVO ermöglicht es den Mitgliedstaaten jedoch, Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Verstorbenen zu erlassen. Der deutsche Gesetzgeber hat im Sozialdatenschutz von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In § 35 Abs. 5 SGB I ist folglich ausdrücklich geregelt, dass die DSGVO auch für den Sozialdatenschutz Verstorbener gelten soll. Personenbezogene Daten gemäß Art. 3 Abs.1 DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Weder Art. 4 Nr. 1 DSGVO noch Art. 9 DSGVO enthalten den Begriff der Sozialdaten. Allerdings wird dieser in § 67 Abs. 2 S. 1 SGB X genannt, wonach Sozialdaten: personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben verarbeitet werden. Die Aufgaben werden in § 67 Abs. 3 SGB X näher definiert.

2. Wo ist das Auskunftsbegehren geregelt?

Das Auskunftsbegehren ist auch für den Sozialdatenschutz in Art. 15 DSGVO geregelt. Gemäß § 35 Abs. 2 SGB I gibt es allerdings die Möglichkeit, Ausnahmen zum Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO zu regeln. Solche finden sich in § 83 SGB X. Anspruchsgrundlage für ein Auskunftsbegehren bezogen auf Sozialdaten ist demnach Art. 15 DS-GVO iVm § 83 SGB X.

3. Voraussetzungen für ein Anspruchsbegehren

Damit ein Anspruchsbegehren geltend gemacht werden kann, müssen die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein:

a) Verantwortliche

Zunächst muss das Auskunftsbegehren gegenüber dem richtigen Verantwortlichen erfolgen. Dies folgt aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Wer Verantwortlicher ist, definiert Art. 4 DSGVO, hier gilt jedoch § 67 Abs. 4 SGB X ergänzend.

b) Angehörige und Erbenstellung

In § 35 Abs. 5 SGB I geht nicht ausdrücklich hervor, wer Ansprüche der verstorbenen Person geltend machen darf. Erwähnt werden nur die schutzwürdigen Interessen der verstorbenen Person oder den schutzwürdigen Interessen der Angehörigen. Wer Angehörige sind, ist wiederum in § 16 Abs. 5 SGB X geregelt. Die Verwendung des Begriffs der Angehörigen in § 35 Abs. 5 SGB I ist nicht damit gleichzusetzen, dass diese automatisch auch Anspruchsberechtigte sind. Art. 15 DSGVO nennt nur die betroffene Person selbst, die das Begehren geltend machen kann. Verstirbt die Person jedoch, gehen ihre Daten nach § 1922 BGB in die Erbschaftsmasse über, sodass die Erben in die Rechtsstellung der betroffenen Person eintreten und die Ansprüche geltend machen können. Diese benötigen zum Beweis ihrer Stellung beispielsweise einen Erbschein. Anspruchsberechtigt sind also die Erben, die jedoch nicht unbedingt auch gleichzeitig die Angehörigen sein müssen.

c) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen

Aus § 35 Abs. 5 S. 2 SGB I folgt, dass eine Datenverarbeitung dann erfolgen kann, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Danach hat eine rechtliche Abwägung stattzufinden, um dadurch zu überprüfen, ob Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen gegenüber den Interessen der Verantwortlichen überwiegen.

d) Kein entgegenstehender -mutmaßlicher- Wille der verstorbenen Person

Aus der Formulierung des § 35 Abs. 5 S. 2 SGB I, dass eine Datenverarbeitung erfolgen kann, „wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen … nicht beeinträchtigt werden“, kann entnommen werden, dass die Verarbeitung nicht gegen den Willen bzw. den mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person erfolgen darf. Ob ein solcher Wille bzw. ein mutmaßlicher Wille vorlag, muss der Sozialträger beweisen. Dies ließe sich zB durch Zeugen oder einen Urkundenbeweis belegen, dass die verstorbene Person es ausdrücklich oder mutmaßlich nicht wollte, dass ihre Daten offengelegt werden.

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