OVG Münster: Postanschrift für einen Auskunftsantrag nach dem IFG nicht benötigt

6. Juli 2022

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied in seinem Urteil vom 15 Juni 2022 (16 A 857/21), dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) nicht die Postanschrift des Antragstellers, der einen Auskunftsantrag nach dem Informationsschutzgesetz (IFG) stellt, erheben dürfe. Das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht, aber das OVG gab eine entsprechende Pressemitteilung ab.

Der Rechtsstreit

Über die Internetplattform fragdenstaat.de stellte ein Bürger einen Auskunftsantrag an das BMI. Die Plattform ermöglicht es Bürgern, Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen zu stellen. Antworten der Behörden sind öffentlich für jeden online einsehbar und Antragssteller werden über deren Eingang per E-Mail benachrichtigt. Das Ministerium forderte die Postadresse des Antragstellers an, um die Entscheidung zu übermitteln. Die Erforderlichkeit dafür ergebe sich aus §41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Demnach ist ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Der Antragsteller sah in der Erhebung seiner Postanschrift jedoch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten. Es fehle eine einschlägige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO.

Vorerst verwarnte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) das BMI. Zwar stelle die zu übermittelnde Entscheidung des BMIs einen Verwaltungsakt dar, jedoch könne dieser auch unmissverständlich an den Antragsteller über fragdenstaat.de bekannt gegeben werden.

VG Köln: Erhebung der Postanschrift zulässig

Im Anschluss erhob das BMI Klage gegen den BfDI. In seinem Urteil vom 18.03.2021 (13 K 1190/20) entschied das Verwaltungsgericht Köln die Verwarnung aufzuheben. Die Verarbeitung der Postanschrift sei nach Art. 6 Abs. 1 lit e) DSGVO i.V.m. §3 BDSG gerechtfertigt. Demnach muss die Verarbeitung erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt sein. Solch eine Aufgabe fand das Gericht in der o.g. Pflicht, einen Verwaltungsakt direkt an den betroffenen Adressaten zu übermitteln. Die Erhebung der Postadresse sei geeignet, um diese Bekanntgabe sicherzustellen. Des Weiteren sei eine Bekanntgabe über die Internetplattform nicht ausreichend, da diese lediglich über den Eingang des Schreibens informiere, dieses aber nicht an die hinterlegte E-Mail-Adresse weiterleite. Zudem könne der Antragssteller seinen Nutzeraccount jederzeit deaktivieren.

Aufhebung des Urteils des VG Köln

Der BfDI legte Berufung ein, welche vor dem OVG Münster Erfolg hatte. Dieses entschied, dass die Erhebung der Postanschrift nicht erforderlich sei: „Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrecht geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.“ Hiermit verteidigt das Gericht den Grundsatz der Datenminimierung. Bürger können weiterhin die komplette Bearbeitung eines Auskunftsantrags über fragdenstaat.de fordern. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.