Abberufung des Datenschutzbeauftragten europarechtskonform

16. Februar 2023

Mit seinem Urteil vom 09. Februar 2023 (Rs. C-453/21) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dass die deutsche Regelung zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten europarechtskonform sei. Demnach sei eine Abberufung aus wichtigem Grund iSd § 626 BGB möglich.

Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Datenschutzbeauftragten. Er sei aufgrund der Gefahr eines Interessenkonfliktes abberufen worden. Der Datenschutzbeauftragte habe nämlich neben der datenschutzrechtlichen Funktion das Amt des Betriebsratsvorsitzenden bekleidet. Sein Arbeitgeber sei allerdings der Auffassung gewesen, dass nicht dieselbe Person die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und Datenschutzbeauftragten zeitgleich ausüben könne.

Das vorlegende Gericht stellte fest, dass die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetze. Insoweit stelle sich die Frage, ob die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach nationalen Vorgaben strengeren Voraussetzungen unterstellt werden könne, als sie das Unionsrecht vorsehe.

Entscheidung

Nach Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO dürfe der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragte nicht „wegen der Erfüllung seiner Aufgabe abberufen oder benachteilig[en]“. Demnach habe, so der EuGH, der europäische Gesetzgeber eine Grenze zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten festgelegt. Es bestehe ein Verbot, den Datenschutzbeauftragten aus Gründen abzuberufen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben. Zu diesen Aufgaben zähle nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO unter anderem, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu überwachen. Diese Regelung gelte für den externen Datenschutzbeauftragten, der auf Grundlage eines Dienstvertrages tätig werde. Daneben gelte die Regelung auch für einen beim Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter angestellten Datenschutzbeauftragten.

Laut EuGH sei das Ziel des Abberufungsverbotes, die Unabhängigkeit jedes Datenschutzbeauftragten zu wahren. Insoweit sei diese Unabhängigkeit notwendig, damit der Datenschutzbeauftragte seine „Aufgaben im Einklang mit dem Ziel der DSGVO“ (EuGH, Urteil vom 9.2.2023, C-453/21, Rn. 25) ausüben könne.

Demnach könne die nationale Norm grundsätzlich strengere Voraussetzungen an die Abberufung stellen. Allerdings dürfe „ein strengerer Schutz die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen.“ (EuGH, Urteil vom 9.2.2023, C-453/21, Rn. 25) Insbesondere die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten dürfe die strengere Norm nicht tangieren.

Fazit

Im Ergebnis stellte der EuGH folglich fest, dass eine nationale Norm festlegen könne, dass der Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann. Allerdings dürfe die nationale Regelung die Umsetzung der DSGVO nicht beeinträchtigen.