LG Paderborn: Widerspruch ist formlos sofort gültig

23. April 2024

LG Paderborn: Widerspruch ist formlos sofort gültig 

Ein Urteil vom 12.03.2024 hat die Rechte von Betroffenen gegen unerwünschte E-Mail-Werbung gestärkt. Das Landgericht (LG) Paderborn stellte klar, dass im Bereich des Direktmarketings der Widerspruch gegen Werbemails formlos und sofort gültig ist. 

Der zugrundeliegende Fall 

Im konkreten Fall hatte ein Kunde eines Reisebüros trotz fehlender ausdrücklicher Zustimmung Werbemails erhalten. Das Reisebüro verwies lediglich auf eine umfangreiche 26-seitige Datenschutzerklärung. Auf Seite 8 sei die Nutzung personenbezogener Daten für Marketingzwecke vorbehalten und auf Seite 23 informiere man über das Widerspruchsrecht. Infolgedessen hatte sich der Geschäftskunde einen Tag nach Erhalt der Werbung mit anwaltlichem Schreiben von den E-Mails abgemeldet. Trotz mehrerer Anwaltsbriefe setzte das Reisebüro die Werbeaktion fort und ignorierte den Widerspruch des Kunden. Erst nach der Nutzung des Abmeldelinks und weiterer anwaltlicher Schritte reagierte das Unternehmen. Im Anschluss wandte sich der Kunde mit der Forderung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes und der Übernahme der Abmahnkosten an das LG Paderborn. 

Das Urteil: Abmeldung sofort und formlos möglich 

Das Gericht gibt dem Kläger in seinem Urteil (2 O 325/23) mit Verweis auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Recht. Der Hinweis auf die Datenschutzerklärung reiche nicht aus, um eine wirksame Einwilligung zu begründen. Es genüge nicht, eine kurze Passage in einer langen Datenschutzerklärung zu platzieren oder der E-Mail den Abmeldelink hinzuzufügen. Vielmehr müssten Unternehmen sicherstellen, dass der Verbraucher bereits bei der Erhebung seiner Daten klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird. 

Zudem hätten Betroffene nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG das Recht, sich formlos von Werbemails abzumelden. Die Praxis, Verbraucher durch komplizierte Kundenverwaltungssysteme oder langwierige Abmeldeprozesse zu behindern, wurde vom Gericht klar verworfen. Es reiche auch nicht aus, einen Abmeldelink in jeder E-Mail mitzusenden. 

Verarbeitende müssten auch sicherstellen, dass solche Abmeldungen ohne Verzögerung umgesetzt werden. Insofern müsste der Widerspruch sofort und nicht etwa erst nach einer Woche oder sogar nach einem Monat umgesetzt werden. Zudem sei die Monatsfrist zur Bearbeitung des Auskunftsanspruchs nach Art. 12 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hierbei nicht übertragbar auf die Bearbeitung des Widerspruchs. Auch die Empfehlung der deutschen Datenschutzkonferenz (DSK), nach der es eine Ausnahme für bereits begonnene Werbekampagnen gibt und damit eine längere Umsetzungsfrist des Werbewiderspruchs bestünde, greife hier nicht, da diese nur für postalische Werbung gelte. 

Neben den zu übernehmenden Abmahn- und Prozesskosten droht dem Unternehmen für jede zusätzliche Belästigung nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro. 

Fazit 

Des LG Paderborn stellt klar, dass der Widerspruch formlos und sofort gültig ist. Dies gibt ein deutliches Signal an Unternehmen, ihre Praktiken im Bereich der E-Mail-Werbung zu überdenken und zu verbessern. Es betont die Wichtigkeit von klaren und transparenten Verfahren zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Unternehmen sollten dieses Urteil als Anstoß nehmen, ihre datenschutzrechtlichen Prozesse zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen gerecht werden.