Bundesregierung: DSGVO-Abmahnung soll bleiben
Die Bundesregierung hat beschlossen, den Vorstoß des Bundesrats zur Eindämmung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht weiter zu verfolgen. Nach der Stellungnahme der Bundesregierung vom 19.06.2024 soll die DSGVO-Abmahnung somit weiterhin ein Teil des Wettbewerbsrechts bleiben.
Gesetzesentwurf des Bundesrats
Der Bundesrat hat im Mai einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Abmahnungen im Zusammenhang mit der DSGVO drastisch einschränken soll. Firmen sollen nicht mehr nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Konkurrenten wegen Datenschutzverstößen vorgehen können. Ziel ist es, unnötige eine Inanspruchnahme von Unternehmen und Missbrauch zu vermeiden.
Zusammenhang von Datenschutz und Wettbewerbsrecht
Grundsätzlich können Wettbewerber unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsverletzungen von Konkurrenten im Rahmen des UWG geltend machen. Ob dies auch bei Datenschutzverletzungen geht, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden. Aktuell liegt jedoch dem EuGH hierzu ein Vorabentscheidungsersuchen vor, in dem ein Mitbewerber gegen einen Konkurrenten wegen Verletzung von Datenschutzrecht vorgeht. Der Generalanwalt hatte hierzu erklärt, dass Unternehmen in bestimmten Fällen Verstöße gegen die DSGVO geltend machen könnten und die DSGVO wettbewerbsrechtliche nationale Regelungen nicht zwangsläufig ausschließe.
Position der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußerte in ihrer Stellungnahme nun zwar Verständnis für das Anliegen, sieht jedoch derzeit keinen Handlungsbedarf für eine entsprechende Gesetzesänderung. Sie argumentiert, dass das Risiko allein wirtschaftlich motivierter Abmahnungen bereits durch die Reform des Abmahnwesens im Jahr 2020 erheblich reduziert wurde. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs habe die „finanziellen Anreize für die Abmahnung von Datenschutzverstößen effektiv begrenzt“. Mitbewerbern stehe seitdem bei der Geltendmachung von Verletzungen von Kennzeichnungs- und Informationspflichten kein Anspruch auf Kostenerstattung mehr zu. Zudem wolle man zunächst die Entscheidung des EuGH über das Vorabersuchen abwarten.
Fazit
Die Bundesregierung stellt klar, dass es zunächst bei der DSGVO-Abmahnung im Wettbewerbsrecht bleiben soll. Mittlerweile wurde der Gesetzesentwurf zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet. Nun kommt es auf dessen Entscheidung an. Hierbei könnte auch das noch zu erwartende Urteil des EuGH maßgebliche Relevanz haben.