Bundesrat gegen DSGVO im Wettbewerbsrecht
Der Bundesrat hat am 17.05.2024 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Abmahnungen im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) drastisch einschränken soll. Firmen sollen nicht mehr nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Konkurrenten wegen Datenschutzverstößen vorgehen können. Der Bundesrat positioniert sich damit gegen eine Verwendung der DSGVO als Druckmittel im Wettbewerbsrecht.
Streitthema: Bundesrat und Datenschutz
Die DSGVO hat seit ihrer Einführung im Mai 2018 für erheblichen Diskussionsstoff gesorgt. Während die einen die Regeln als wirtschaftliches Hindernis sehen, schützen sie für andere die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend. Dass im Bundesrat Tendenzen gegen zu strenge Datenschutzvorgaben bestehen, zeigte sich auch kürzlich im Rahmen der BDSG-Reform, als einer der Ausschüsse vorschlug, die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten abzuschaffen. Der Vorschlag wurde jedoch abgelehnt.
Verknüpfung von Datenschutz und Wettbewerbsrecht
Besonders umstritten ist die Frage, ob Datenschutzverstöße auch als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gelten und somit von Mitbewerbern abgemahnt werden können. Grundsätzlich können Wettbewerber unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsverletzungen von Konkurrenten im Rahmen des UWG geltend machen. Ob dies auch bei Datenschutzverletzungen geht, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden.
Aktuell liegt dem EuGH hierzu ein Vorabentscheidungsersuchen vor, in dem ein Mitbewerber gegen einen Konkurrenten wegen Verletzung von Datenschutzrecht vorgeht. Anfang dieses Monats hatte der Generalanwalt Stellung bezogen und erklärt, dass Unternehmen in bestimmten Fällen Verstöße gegen die DSGVO geltend machen können und die DSGVO wettbewerbsrechtliche nationale Regelungen nicht zwangsläufig ausschließt. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus.
Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch von 2020
Um potenziell missbräuchliche Vorgehensweisen zu unterbinden, existiert bereits seit 2020 ein Gesetz gegen Abmahnmissbrauch, dass fairen Wettbewerb stärken soll. Dieses verbietet es, Mitbewerbern bei der Missachtung von Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern Datenschutzverletzungen begehen. Der Bundesrat ist allerdings offensichtlich der Meinung, dass diese Maßnahmen nicht weit genug gehen.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des UWG
Ziel des neuen Gesetzesentwurfs ist es, unnötige Inanspruchnahmen von Unternehmen und Missbrauch zu vermeiden, die durch eine über das Ziel hinausschießende Umsetzung der DSGVO entstehen. Der Gesetzentwurf des Bundesrates schlägt deshalb eine Anpassung des UWG vor, die klarstellt, dass Datenschutzverletzungen nicht mehr im Rahmen der Mitbewerberklage geltend gemacht werden können.
Gesetzesbegründung: Missbrauchsgefahr und Überflüssigkeit
Die Länderkammer argumentiert, dass die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten bereits hinreichend selbst regle. Eine zusätzliche Verfolgung von Datenschutzverstößen durch das UWG sei deshalb nicht notwendig. Im Übrigen sei der Sinn und Zweck der DSGVO auch gar nicht Wettbewerbsschutz, sondern lediglich der Schutz des informellen Selbstbestimmungsrechts. Zuletzt nennt der Bundesrat das Missbrauchspotenzial. Wettbewerber könnten so vermeintliche Datenschutzverstöße einsetzen, um massenhaft Unterlassungsansprüche und kostenpflichtige Abmahnungen durchzusetzen. Als Beispiel hierfür führt der Bundesrat die Abmahnwelle rund um die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten an. Ohne Einwilligung hatte dies das LG München als Datenschutzverstoß gewertet. Oftmals reichte ein kleiner Formfehler aus, um zu einer kostspieligen Abmahnung zu führen. Konkurrenten identifizierten diese Fehler mittels Webcrawlern und machten massenhaft Ansprüche geltend. Die Abmahnungen hatten so ein Ausmaß, dass die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen sogar eine Hilfestellung zur Überprüfung der Abmahnschreiben veröffentlichte.
Nächste Schritte
Der Gesetzentwurf wird im nächsten Schritt an die Bundesregierung übergeben. Diese hat dann die Möglichkeit hierzu Stellung zu beziehen. Im Anschluss geht die Vorlage an den Bundestag, um dort darüber zu entscheiden.
Fazit
Der Bundesrat spricht sich somit gegen eine Durchsetzung der DSGVO im Wettbewerbsrecht aus. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Missbrauchspotenzial zu reduzieren und Rechtssicherheit zu schaffen. Während dies Unternehmen entlasten kann, birgt es das Risiko, die Durchsetzung der DSGVO zu schwächen und Datenschutzverletzungen zu begünstigen. Außerdem kann die Missachtung von Datenschutzvorschriften ein erheblicher Wettbewerbsvorteil sein, gegen den Konkurrenten dann erschwert vorgehen können.