LfDI RLP: Datenschutz bei Newslettern und E-Mail-Werbung
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) hat laut Pressemitteilung vom 17.06.2024 eine Informationskampagne zum Datenschutz bei Newslettern und E-Mail-Werbung begonnen. Dabei werden Unternehmen auf die verschiedenen datenschutzrechtlichen Regeln, die beim Versand von Werbematerial zu beachten sind, aufmerksam gemacht. Die Initiative soll so Datenschutzverstöße reduzieren.
Direktwerbung als essenzielle Werbepraktik
Direktwerbung ist eine gezielte Marketingstrategie, bei der Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen direkt an potenzielle Kunden vermarkten. Im Gegensatz zur Massenwerbung, die ein breites Publikum anspricht, zielt Direktwerbung darauf ab, spezifische Zielgruppen durch personalisierte Nachrichten zu erreichen. Dazu gehören regelmäßig auch Newsletter und Werbe-E-Mails. Diese sind für viele Unternehmen unverzichtbare Instrumente, um mit ihren Kunden in Kontakt zu bleiben, so Dieter Kugelmann, der LfDI RLP.
70 Beschwerden im letzten Jahr
Kugelmann bewertet dieses Vorgehen in seiner Pressemitteilung als „grundsätzlich legitim“. Dennoch unterliegen auch diese Kommunikationsmittel den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Notwendigkeit der Informationskampagne werde durch die hohe Anzahl an Beschwerden, die die Datenschutzbehörde erhalte, deutlich. Insgesamt habe man im letzten Jahr rund 70 Beschwerden in diesem Bereich geprüft.
Datenschutzrechtliche Grundlagen
Die wesentlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen für den Versand von Newslettern und Werbe-E-Mails ergeben sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Neben der Einwilligung oder einem Vertrag kann als Rechtsgrundlage auch das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden. E-Mail-Werbung oder Newsletter für Personen, die keine Kunden sind, sind laut den Informationen des LfDI RLP jedoch nur mit entsprechender Einwilligung zulässig. Das Vorliegen einer solchen muss der Verantwortliche vollständig darlegen. Hierfür empfiehlt der LfDI RLP das Doouble-Opt-In-Verfahren, bei dem Einwilligende zunächst ihre E-Mail-Adresse eintragen und dann per Bestätigungslink, die Datenverarbeitung gewähren. Die Einwilligung muss jederzeit und ohne Begründung genauso einfach wie die Erteilung widerrufbar sein. Außerdem bedarf es hierfür einer Belehrung. Nach § 7 Abs. 3 UWG können E-Mail-Werbung und Newsletter bei Bestandskunden auch ohne Einwilligung rechtmäßig sein. Hierbei muss der Widerspruch formlos möglich sein.
Ausgestaltung der Informationskampagne
Um den Datenschutzverstößen entgegenzuwirken hat der LfDI RLP ein Informationsschreiben an zunächst 30 rheinland-pfälzische Unternehmen und Kultureinrichtungen aus verschiedenen Branchen verschickt . Darin macht er auf die verschiedenen Vorgaben aufmerksam und erklärt die „gar nicht so kompliziert[en]“ Regeln. Er betont auch, dass die Auswahl der angeschriebenen nicht an etwaige Verstöße anknüpft, sondern vielmehr lediglich aufgrund der Charaktereigenschaft als Werbetreibender getroffen wurde. Kugelmann hofft, dass die Kampagne zu einem Multiplikationseffekt führen wird, in dem die Unternehmen die verschiedenen Informationen weitergeben. Langfristig könne dies auch ein Gewinn für die Branche darstellen, da mit Datenschutzverstößen auch regelmäßig „aufsichtsbehördliche […] Maßnahmen bis hin zu Bußgeldern“ verbunden sind.
Fazit
Die Informationskampagne des LfDI RLP zum Datenschutz bei Newslettern und E-Mail-Werbung kann zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch Werbetreibende beitragen. Durch die proaktive Aufklärung und Sensibilisierung können nicht nur die Rechte der Empfänger geschützt, sondern auch die Unternehmen vor möglichen Sanktionen bewahrt werden.