EU-Kommission: Metas „Pay or Okay“ verstößt gegen DMA
Laut einer Pressemitteilung der EU-Kommission über eine vorläufige Entscheidung vom 01.07.2024 verstößt Metas „Pay or Okay“-Modell gegen die Vorschriften des Digital Markets Act (DMA). Nach Ansicht der Kommission zwingt das Abo-Modell die Nutzer, der Verwendung ihrer persönlichen Daten zuzustimmen, ohne eine adäquate weniger in die Privatsphäre einschneidende Alternative anzubieten.
Metas Bezahl-Abo: Der bisherige Verlauf
Seit November 2023 stellt Meta seine Instagram- und Facebook-Nutzer vor die Wahl. Sie können sich entweder für das Bezahl-Abo von bis zu 251,88 € pro Jahr entscheiden oder dem Dienst kostenlos mit personalisierter Werbung zustimmen. Verschiedene Experten haben bereits unmittelbar danach Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert. Die Datenschutzorganisation noyb sah hierin sogar eine erzwungene Einwilligung und hat deshalb bereits zwei Beschwerde eingereicht. Die EU-Kommission hat im März, nachdem sie Meta zur Bereitstellung weiterer Informationen aufgefordert hatte, ein Verfahren nach dem (Digital Markets Acts) DMA eingeleitet. Außerdem folgte im April eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) auf Anträge von Datenschutzbehörden.
Vorläufige Feststellung: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA
Die EU-Kommission hat laut ihrer Pressemitteilung nun vorläufig festgestellt, dass Metas “Pay or Okay”-Werbemodell gegen den DMA verstößt. Im Mittelpunkt der Erläuterung steht der Vorwurf einer Missachtung von Art. 5 Abs. 2 DMA. Danach darf der Gatekeeper die personenbezogenen Daten aus dienstübergreifenden Systemen nur nutzen, wenn dem Endnutzer eine spezifische Wahl gegeben wurde und er gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hierzu eingewilligt hat. Gatekeeper dürften den Zugang zu ihren Diensten oder bestimmten Funktionen nicht von der Zustimmung zur Datenkombination abhängig machen. Die von Meta angebotene Alternative sei laut der EU-Kommission nicht gleichwertig und zugleich weniger personalisiert. So sei eine ungezwungene Einwilligung der Nutzer zu der Kombination ihrer Daten nicht möglich.
Nächste Schritte
Zusammen mit den vorläufigen Feststellungen sei Meta über den Standpunkt der Kommission informiert worden. Auswirkungen auf die finale Entscheidung habe diese Feststellung nicht. Meta könne nun die Dokumente aus der Untersuchungsakte sichten und schriftlich Stellung beziehen. Die Kommission gibt an bis zum 25.03.2025 die Untersuchung abzuschließen. Bei Nichteinhaltung droht Meta eine Geldbuße von bis zu 10 % seines weltweiten Jahresumsatzes und bei wiederholten Verstößen von bis zu 20 %. Bei systematischer Missachtung kann die Kommission sogar den Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen anordnen. Zunächst arbeite man aber mit Meta zusammen, um eine effektive Lösung zu finden.
Fazit
Die vorläufigen Feststellungen der EU-Kommission, dass Metas „Pay or Okay“-Modell gegen den DMA verstößt, markieren einen „bedeutenden Schritt“ im Kampf für Datenschutz und Wettbewerbsgleichheit im digitalen Markt, wie Thierry Breton, Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, erklärt. Während Meta nun die Möglichkeit hat, auf diese Feststellungen zu reagieren, bleibt abzuwarten, wie das Unternehmen und die Regulierungsbehörden einen Weg zur Einhaltung des DMA finden. Für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen sind dies entscheidende Entwicklungen, die die zukünftige Landschaft der digitalen Märkte in Europa prägen können.