ePA für alle ab 2025 – So funktioniert der Widerspruch
Ab 2025 soll die elektronische Patientenakte (ePA) in Deutschland zum Standard für alle gesetzlich Versicherten werden – sofern sie nicht widersprechen. Viele Krankenkassen informieren deshalb aktuell ihre Mitglieder über die ePA, die den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Gesundheitseinrichtungen erleichtern soll. Doch wie können Versicherte der ePA widersprechen? In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Informationen zur ePA und zum Widerspruchsrecht zusammen.
Was ist die elektronische Patientenakte?
Die elektronische Patientenakte ist bereits seit 2021 für gesetzlich Versicherte verfügbar und kann bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Die ePA ermöglicht die digitale Speicherung und den Austausch von Gesundheitsdaten wie Arztberichten, Diagnosen und verschriebenen Rezepten. Während die gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, allen Versicherten die ePA anzubieten, dürfen private Krankenversicherungen hierüber freiwillig entscheiden.
Neue Digitalisierungsgesetze in Deutschland
Ende letzten Jahres hat der Deutsche Bundestag nun zwei Digitalgesetze für die Gesundheitsversorgung verabschiedet, die im Februar mit der Absegnung durch den Bundesrat ihre letzte Hürde überwunden haben. Hierunter fallen zum einen das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Insgesamt sollen beide Gesetze das Gesundheitssystem umfassend modernisieren, den digitalen Versorgungsalltag verbessern und Forschungsmöglichkeiten in Deutschland stärken.
Automatische Einrichtung der ePA ab 2025
Eine der wesentlichen Veränderungen, die das DigiG mit sich bringt, ist neben Neuerungen zum e-Rezept die automatische Einrichtung der ePA für alle gesetzlich Versicherten ab 2025, soweit kein Widerspruch des jeweiligen Patienten vorliegt. Es wird erwartet, dass hierdurch die Anzahl der ePA-Nutzer drastisch steigen wird. Eine Anmeldung ist entweder mit der Online-Ausweisfunktion oder mittels der elektronischen Gesundheitskarte möglich. Der primäre Zweck der ePA bleibt weiterhin die bessere, schnellere und effizientere Gesundheitsversorgung des jeweiligen Patienten. Als sekundärer Nutzen sollen die in der ePA gespeicherten Daten allerdings auch in pseudonymisierter Form zu Forschungszwecken genutzt werden
Opt-out-Lösung: So können Sie sich abmelden
Versicherte haben jederzeit die Möglichkeit, der Einrichtung einer ePA zu widersprechen – und das ohne Angabe von Gründen. Dieses Recht ist im DigiG festgelegt. Die Krankenkassen sind dabei gesetzlich verpflichtet, den Widerspruch möglichst einfach zu ermöglichen. Auch nach Erstellung der ePA kann ein Widerspruch jederzeit geltend gemacht werden. Zudem kann auch der Speicherung einzelner Dokumente widersprochen werden. In der Regel bedarf die Erklärung des Widerspruchs der Angabe der (teilweisen) Versicherungsnummer. Für Jugendliche ab 15 Jahren gilt, dass sie selbst widersprechen müssen.
Wie kann der Widerspruch eingereicht werden?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die automatische Einrichtung einer ePA zu verhindern. Versicherte können entweder vor Ort eine Filiale ihrer Versicherung aufsuchen oder den Widerspruch per Post einreichen. Viele Krankenkassen bieten zusätzlich digitale Wege an, beispielsweise über ihre Krankenkassen-Apps oder mittels eines Widerspruchformulars auf der Webseite. Grundsätzlich gilt, dass die konkreten Formalien abhängig von der jeweiligen Versicherung unterschiedlich sein können.
Fazit
Die Einführung der elektronischen Patientenakte im Opt-out-Verfahren sorgt für kontroverse Diskussionen. Während die ePA den Informationsaustausch im Gesundheitswesen erleichtern und verbessern soll, steht die automatische Anlage ohne aktive Zustimmung der Versicherten aus datenschutzrechtlicher Sicht in der Kritik. Jeder gesetzlich Versicherte hat das Recht, der ePA zu widersprechen und sollte sich damit auseinandersetzen, ob die Einrichtung der ePA den individuellen Bedürfnissen entspricht.