Bundesrat beschließt die digitalen Gesundheitsgesetze

13. Februar 2024

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen soll voranschreiten. Nun beschließt auch der Bundesrat am 02.02.2024 mit dem Gesetz zur beschleunigten Digitalisierung im Gesundheitswesen die neuen digitalen Gesundheitsgesetze.

Die letzte Hürde

Am 14.12.2023 hat der Deutsche Bundestag die zwei Digitalgesetze für die Gesundheitsversorgung verabschiedet. Hierunter fallen zum einen das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG). Insgesamt sollen beide Gesetze das Gesundheitssystem umfassend modernisieren, den digitalen Versorgungsalltag verbessern und Forschungsmöglichkeiten in Deutschland stärken. Nun beschließt auch der Bundesrat die digitalen Gesundheitsgesetze mit Beschlussdrucksache vom 02.02.2024 für das DigiG und das GDNG. Somit steht den Gesetzesvorhaben nichts mehr im Weg.

Diese Neuerungen kommen

Ab 2025 sollen zunächst alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten. Diese fasst dann sämtliche persönlichen Gesundheitsdaten des betroffenen zusammen. Aufgrund jüngster Entwicklungen auf europäischer Ebene könnte diese zukünftig auch in einen europäischen Gesundheitsdatenraum integriert werden. Außerdem soll die Verwendung des E-Rezepts vorangetrieben werden und Mittel der Telemedizin häufiger eingesetzt werden.

Chancen und Herausforderungen

Die Einführung der ePA bringt viele Chancen mit sich, aber auch Herausforderungen. Während sie eine verbesserte Patientenversorgung und schnellere Abläufe ermöglicht, müssen auch Sicherheitsaspekte und Datenschutz gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang ist besonders kritisch, dass das Forschungszentrum Gesundheit die Gesundheitsdaten zentral speichern soll. Allerdings ist bislang weder das Zentrum selbst eingerichtet noch existiert ein geeignetes Sicherheitskonzept zur Aufbewahrung und Verwaltung der Daten.

Ein weiterer Punkt ist das geplante Opt-Out-Verfahren. Da die ePA automatisch angelegt wird, ist dessen Verhinderung nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens möglich. Ob dies datenschutzrechtlichen Standards entspricht, bleibt noch abzuwarten. Gleiches gilt im Übrigen die Verwendung dieser Informationen zu Forschungszwecken. Dies könnte Patienteninteressen zu stark vernachlässigen.

Fazit

Die Einführung der elektronischen Patientenakte markiert einen wichtigen Schritt in Richtung einer digitalen Gesundheitsversorgung. Doch um das volle Potenzial auszuschöpfen und gleichzeitig Sicherheit und Datenschutz zu gewährleisten, sind weitere Anstrengungen und insbesondere die Priorisierung von Patientenrechten erforderlich.