Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und § 83 SGB X im Fokus

21. August 2023

Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten zählt zu den grundlegenden Betroffenenrechten, die in der DSGVO verankert sind. Es bildet oft den Ausgangspunkt für die wirksame Wahrnehmung anderer Datenschutzrechte. In diesem Artikel beleuchten wir genauer, wie sich dieses Recht im Kontext des Sozialdatenschutzes gemäß Art. 15 DSGVO und § 83 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) manifestiert.

Der Ursprung des Auskunftsrechts

Das Auskunftsrecht ist das erste der Betroffenenrechte in Kapitel 3 der DSGVO. Es ermöglicht betroffenen Personen, Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erlangen. Insbesondere dann, wenn vorausgegangene Datenschutzerklärungen unzureichend über Verarbeitungsvorgänge aufklären, erweist sich das Auskunftsrecht als entscheidendes Instrument. Dieses Recht spielt daher eine zentrale Rolle in der Interaktion zwischen Einzelpersonen und Datenverarbeitungsstellen.

Auskunftsrecht in der DSGVO: Die zwei Stufen

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO folgt einem zweistufigen Prozess. In der ersten Stufe besteht das Recht darauf zu erfahren, ob personenbezogene Daten bei einer bestimmten Stelle verarbeitet werden. Die zweite Stufe ermöglicht es, spezifische Informationen anzufordern. Dies umfasst Details zu Verarbeitungszwecken, Kategorien verarbeiteter Daten, Speicherdauer, Empfänger von Daten und deren Quellen. Falls Daten in Drittstaaten übertragen werden, muss die betroffene Person darüber und über die angemessenen Datenschutzgarantien informiert werden.

Ein wichtiger Aspekt des Auskunftsrechts ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.01.2023 (Rs. C-154/21). Hier wurde festgestellt, dass, wenn möglich, konkrete Datenempfänger genannt werden sollten, anstatt nur die Kategorien von Empfängern anzugeben.

Einschränkungen im Sozialgesetzbuch

Im Bereich des Sozialdatenschutzes findet das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO Anwendung, jedoch unter Einbindung von § 83 SGB X. Dies ermöglicht dem deutschen Gesetzgeber, das Recht unter bestimmten Bedingungen zu begrenzen. Die Beschränkungen sind in § 83 SGB X definiert und können in fünf Fallgruppen zusammengefasst werden:

  1. Gefährdung gesetzlicher Aufgaben oder öffentlicher Ordnung: Das Auskunftsrecht kann beschränkt werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe gefährdet ist oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt wird.
  2. Geheimhaltungspflicht: Informationen können zurückgehalten werden, wenn Daten oder deren Speicherung geheim gehalten werden müssen, etwa aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder berechtigten Interessen Dritter.
  3. Erwartung der Übermittlung: Das Offenlegen von Empfängern kann eingeschränkt werden, wenn die betroffene Person damit rechnen muss, dass Daten an bestimmte Empfänger übermittelt werden.
  4. Zusammenarbeit zwischen Stellen: Auskünfte über Empfänger können begrenzt werden, wenn die Verarbeitung innerhalb einer verantwortlichen Stelle oder aufgrund gesetzlicher Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Stellen erfolgt.
  5. Strafverfolgung und Sicherheit: Informationen an bestimmte Stellen wie Strafverfolgungsbehörden können nur mit Zustimmung erteilt werden.

Fazit: Datenschutz und öffentliche Interessen im Gleichgewicht

Die Kombination von Art. 15 DSGVO und § 83 SGB X im Sozialdatenschutz verdeutlicht das komplexe Wechselspiel zwischen individuellen Datenschutzrechten und öffentlichen Interessen. Während das Auskunftsrecht eine mächtige Waffe zur Gewährleistung von Transparenz und Kontrolle über persönliche Daten darstellt, müssen diese Rechte sorgfältig abgewogen werden, um die ordnungsgemäße Erfüllung öffentlicher Aufgaben und den Schutz der Gemeinschaft sicherzustellen.

Die vorgestellten Regelungen verdeutlichen, dass das Auskunftsrecht im Sozialdatenschutz eine wichtige Rolle spielt. Es ist jedoch in seinen Anwendungsbereichen beschränkt, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen individuellem Datenschutz und öffentlichen Belangen zu gewährleisten. So wird das Ziel verfolgt, sowohl die Rechte und Freiheiten betroffener Personen zu schützen als auch die Erfüllung wichtiger gesellschaftlicher Aufgaben zu ermöglichen. In dieser Balance liegt die Herausforderung und Verantwortung des modernen Datenschutzes.