Immer mehr Unternehmen trainieren eigene Modelle Künstlicher Intelligenz (KI) mit umfangreichen Nutzerdaten. Im letzten Jahr starteten Unternehmen wie Meta, eBay oder Linkedin mit ihrem KI-Training. Häufig werden die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer zuvor auf eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen das KI-Training hingewiesen. Nach Beobachtungen der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBfDI) berücksichtigen Unternehmen solche Widersprüche jedoch teilweise nicht mehr, wenn sie ihre ursprünglichen Pläne zur KI-Entwicklung ändern.
Der Tätigkeitsbericht der BlnBfDI für das Jahr 2025 stellt klar: Ein Widerspruch gegen KI-Training kann grundsätzlich auch dann wirksam bleiben, wenn das geplante Training zunächst ausgesetzt, verändert oder erst später durchgeführt wird.
KI-Training auf Grundlage von Nutzerdaten
Unternehmen verfügen häufig über große Mengen personenbezogener Nutzerdaten. Diese Daten können für die Entwicklung und das Training eigener KI-Modelle wirtschaftlich und technisch besonders interessant sein.
Stützen Unternehmen die Datenverarbeitung nicht auf eine Einwilligung, sondern auf eine Interessenabwägung, informieren sie die Betroffenen teilweise ausdrücklich über ein Widerspruchsrecht. Dies kann beispielsweise über ein Banner auf der Website oder innerhalb einer App erfolgen.
Nach Einschätzung der BlnBfDI kann eine bedingungslos eingeräumte Widerspruchsmöglichkeit erforderlich sein, um die Interessen der betroffenen Personen angemessen zu berücksichtigen. Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten dadurch eine unmittelbare Möglichkeit, der Verwendung ihrer Daten für das KI-Training zu widersprechen.
Geänderte Trainingspläne beseitigen den Widerspruch nicht
Ein Unternehmen kann etwa das Training eines KI-Modells zunächst aussetzen und zu einem späteren Zeitpunkt ein leicht verändertes Modell entwickeln. Teilweise werden bereits eingelegte Widersprüche dann als nicht mehr als gültig angesehen. Die betroffenen Personen sollen erneut widersprechen, obwohl sie davon ausgehen durften, dass ihre ursprüngliche Erklärung weiterhin gilt.
Als Begründung wird teilweise angeführt, dass die ursprünglich geplante Verarbeitung nicht stattgefunden habe. Deshalb habe es auch keine konkrete Verarbeitung gegeben, gegen die wirksam habe widersprochen werden können.
Die BlnBfDI widerspricht dieser Auffassung. Andernfalls könnten Unternehmen durch wiederholte Änderungen ihrer Entwicklungspläne erreichen, dass betroffene Personen mehrfach tätig werden müssen. Das Widerspruchsrecht würde dadurch praktisch entwertet.
Widerspruch ist auch vor dem KI-Training möglich
Nach Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können betroffene Personen jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einlegen. Nach Auffassung der BlnBfDI kann dieser Widerspruch auch bereits vor Beginn der Verarbeitung erklärt werden.
Der Widerspruch wirkt dann als rechtliches Hindernis für die zukünftige Verarbeitung. In seiner Wirkung ist dies mit einer nicht erteilten Einwilligung vergleichbar. Der Verantwortliche ist grundsätzlich verpflichtet, die betreffenden personenbezogenen Daten künftig nicht mehr für den widersprochenen Zweck zu verarbeiten.
Ein einmal wirksam erklärter Widerspruch gegen KI-Training verliert daher nicht allein dadurch seine Wirkung, dass ein Unternehmen das Training verschiebt, unterbricht oder sein technisches Konzept verändert.
Besondere Bedeutung bei großen Sprachmodellen
Gerade beim Training großer Sprachmodelle, sogenannter Large Language Models (LLM), ist ein frühzeitiger Widerspruch besonders wichtig. Werden personenbezogene Daten während des Trainings in ein Modell aufgenommen, lassen sie sich später möglicherweise nur schwer oder gar nicht mehr gezielt entfernen.
Im Einzelfall könnte eine Entfernung voraussetzen, dass das Modell neu trainiert oder mittels sogenannter Machine-Unlearning-Verfahren angepasst wird. Bei bereits veröffentlichten Open-Source-Modellen kann sich das Problem zusätzlich verschärfen, weil zahlreiche Kopien des Modells existieren können.
Damit das Widerspruchsrecht praktisch wirksam bleibt, muss ein vor Beginn der Verarbeitung erklärter Widerspruch das Training mit den betreffenden personenbezogenen Daten ausschließen.
Was Unternehmen beachten sollten
Unternehmen sollten Widersprüche gegen KI-Training dauerhaft dokumentieren und bei späteren Änderungen ihrer Entwicklungspläne erneut berücksichtigen. Es reicht nicht aus, bei jedem abgeänderten Modell eine neue Widerspruchsmöglichkeit anzubieten und frühere Erklärungen zu ignorieren.
Erforderlich sind insbesondere klare interne Prozesse, mit denen widersprechende Personen und ihre Daten zuverlässig vom Training ausgeschlossen werden. Auch bei veränderten Modellen oder neuen Trainingsdurchläufen muss geprüft werden, ob bereits erklärte Widersprüche weiterhin einschlägig sind.
Fazit
Der Tätigkeitsbericht der BlnBfDI zeigt, dass das Widerspruchsrecht beim KI-Training weit auszulegen ist. Ein Widerspruch kann bereits vor Beginn der Verarbeitung erklärt werden und grundsätzlich auch bei geänderten KI-Entwicklungsplänen wirksam bleiben.
Unternehmen dürfen frühere Widersprüche daher nicht allein deshalb unbeachtet lassen, weil ein Training verschoben, unterbrochen oder technisch verändert wurde. Gerade bei großen Sprachmodellen ist der rechtzeitige Ausschluss personenbezogener Daten entscheidend, weil eine spätere Entfernung technisch aufwendig oder kaum noch möglich sein kann.
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