Schlagwort: DSGVO-Umsetzung

Datenschutz für Vermieter fängt schon vor dem Mietverhältnis an

13. November 2018

Vor einigen Wochen gab es Diskussionen um das Abmontieren von Klingelschildern an Mietwohnungen. Eine Hausverwaltung in Wien wollte zu dieser drastischen Maßnahme greifen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Diese Maßnahme zeigt sehr gut, wie groß die Unsicherheiten beim Thema Datenschutz auch bei den Vermietern ist.

Da es sich bei den Klingelschildern mit Namen jedoch nicht um eine automatisierte Verarbeitung von Daten und auch nicht um eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in einem Datensystem handelt, sind die strengen Anforderungen der DSGVO hier nicht einschlägig und Vermieter können dahingehend aufatmen.

Allerdings gibt es in anderer Hinsicht einiges für den Vermieter zu beachten.

Der Datenschutz fängt nicht erst mit Beginn des Mietverhältnisses an, sondern bereits im Vorfeld. Es muss für jeden Prozess, bei denen der Vermieter in Kontakt mit Daten von Dritten kommt, überprüft werden, ob die DSGVO zur Anwendung kommt. Dazu zählt auch die Auswahl des richtigen Mieters.

Es stellt sich insbesondere die Frage, welche Informationen der Vermieter über einen potentiellen Mieter überhaupt einholen darf. Der Vermieter kann nicht ohne Weiteres alles abfragen, sondern muss sich stets auf ein berechtigtes Interesse berufen können oder eine Einwilligung des potentiellen Mieters einholen für den Fall, dass ein berechtigtes Interesse nicht gegeben ist.

Beispielsweise kann noch kein berechtigtes Interesse des Vermieters daran begründet werden, bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Mieters sämtliche Gehaltsauskünfte inklusive Schufa-Auskunft einzufordern. Mehr Möglichkeiten hat der Vermieter hingegen, wenn der potentielle Mieter zur Wohnungsbesichtigung kommt. Im Rahmen einer “freiwilligen Selbstauskunft” ist der Vermieter hier berechtigt, Informationen vom Mieter einzuholen, die für ein zukünftiges Mietverhältnis von wichtiger Bedeutung wären. So hat der Vermieter vor Vertragsunterzeichnung beispielsweise ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob sein künftiger Mieter pünktlich die Miete zahlen kann, ob er ein Haustier besitzt oder Raucher ist. Nicht hingegen von Bedeutung ist beispielsweise die Information über den Familienstand des Mieters, da Angehörige auch ohne Erlaubnis des Vermieters mit in die Wohnung einziehen dürfen.

Hat der Vermieter sich für einen Mieter entschieden, hat die Selbstauskunft des Mieters ihren Zweck erfüllt, sodass diese vernichtet werden muss. Behält der Vermieter Unterlagen ohne datenschutzrechtliche Grundlage, insbesondere nach Zweckwegfall, droht ein hohes Bußgeld und Schadensersatzansprüche.