Schlagwort: Forschung

DSK: Forderungen zur datenschutzkonforme Verarbeitung von Gesundheitsdaten

1. Dezember 2022

Vergangene Woche veröffentliche die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und Länder (DSK) die „Petersberger Erklärung“, in der sie sich „zur datenschutzkonformen Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der wissenschaftlichen Forschung“ äußerte. Konkret behandelte die DSK die Frage, wie der Gesetzgeber den Rahmen für eine datenschutzkonforme Verarbeitung von Forschungsdaten schaffen könne.

Forderung nach neuer Rechtsgrundlage

Zunächst betonte die DSK, dass neben der Möglichkeit, einen europäischen Gesundheitsdatenraum (wir berichteten) auszugestalten, auf nationaler Ebene der Bedarf zur Regelung der Nutzung von Forschungsdaten bestehe. Dabei bekräftigte die DSK als zentrale Forderung, dass die Einzelperson „(…) nicht zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung gemacht werden“ dürfe.

Aus Sicht der DSK könne die Rechtsgrundlage für die Nutzung von Forschungsdaten eine datenschutzrechtliche Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 iVm Art. 7 DSGVO sein. Alternativ könne der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung als Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung schaffen. Dabei müsse eine Interessenabwägung erfolgen. Es sei einerseits das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu beachten. Andererseits sei das Gemeinwohlinteresse zu berücksichtigen, zu dessen Zweck die Forschung erfolge.

Forderung nach weitreichenden Schutzmaßnahmen

Außerdem unterstrich die DSK die Wichtigkeit geeigneter „Garantien für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen“. Geeignete Maßnahmen zum Schutz seien zunächst die Datenminimierung und Anonymisierung. Wenn eine Anonymisierung nicht möglich sei, solle zumindest eine Pseudonymisierung erfolgen. Letztere könne Aufgabe einer zu erschaffenden unabhängigen und eigenverantwortlichen Vertrauensstelle sein.

Soweit Forschende personenbezogene Daten aus verschiedenen Datenbanken verknüpfen wollen, solle eine Regelung besondere Schutzmaßnahmen vorsehen. Insbesondere die Einführung einer technischen Methode solle sicherstellen, dass trotz der Verknüpfung betroffene Personen nicht identifiziert werden können. Außerdem solle der Gesetzgeber festlegen, wer für einzelne Verarbeitungstätigkeiten im Forschungsprozess Verantwortlicher iSd Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei.

Darüber hinaus äußerte die DSK sich zu der Regelung eines medizinischen Registers. Sie empfahl, dass zunächst eine Übersicht über die bereits bestehenden Register einzurichten sei. Auf diese Weise könne der Gesetzgeber dazu beitragen, eine mehrfache Datensammlung zu vermeiden. Bei der Errichtung eines neuen Register sei ein Standard für die einzuhaltende Qualität festzulegen.

Forschungsgeheimnis und neue Befugnisse

Im Anschluss forderte die DSK die Einführung eines Forschungsgeheimnisses. Das Ziel sei es, die unbefugte Offenlegung von Forschungsdaten unter eine Strafe zu stellen.

Abschließend forderte die DSK, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden neue Befugnisse erhielten. Sie sollten erlassene Maßnahmen sofort vollziehen können.

Google Street View: Das Bild eines Hauses sagt das Risiko eines Autounfalls voraus

20. Mai 2019


So lautet das interessante Ergebnis einer Studie zweier Datenforscher, wohnhaft in Warschau und Stanford.

Kinga Kita-Wojciechowska und Łukasz Kidziński begannen mit einem Datensatz von 20.000 Personen, die zwischen 2013 und 2015 in Polen eine Autoversicherung abgeschlossen hatten. Diese wurden nach dem Zufallsprinzip aus der Datenbank eines nicht offenbarten Versicherungsunternehmens ausgewählt. Jeder Datensatz enthielt die Adresse des Versicherungsnehmers und die Anzahl der Schadensfälle, die er in der Zeit von 2013 bis 2015 geltend gemacht hat.
Anschließend haben die Forscher die Adressen bei Google Street View eingegeben und ein Bild des Hauses heruntergeladen, welches kommentiert und mit Notizen über das Alter des Gebäudes, dessen Art (Einfamilienhaus, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus, etc.) und Zustand versehen wurde.
Eine Software verarbeitete die Daten und erstellte ein Modell, das das Risiko von Autounfällen für die Haushalte genauer vorhersagen konnte, als die derzeit von den Versicherungsgesellschaften eingesetzten Modelle. Diese berücksichtigen für ihre Prognose der zukünftig eintretenden Schäden bisher die Postleitzahl des Versicherungsnehmers, dessen Alter und Geschlecht, sowie die Schadenhistorie des Fahrers und weitere Faktoren.

Laut Kidziński und Kita-Wojciechowska konnte festgestellt werden, dass Merkmale, die auf dem Bild eines Hauses sichtbar sind und Aufschlüsse über die Wohnsituation eines Versicherungsnehmers geben, das Risiko eines Autounfalls vorhersagen können.
Werden diese Faktoren in dem Risikomodell des Versicherers berücksichtigt, können sie seine Vorhersage um 2% verbessern.

Die Google Street View-Technik hat demnach das Potenzial, die Vorhersage zu optimieren.

Der Ansatz der Forscher wirft eine Reihe wichtiger Fragen hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten auf. Kidziński und Kita-Wojciechowska stellten bereits kritisch fest, dass die Zustimmung der Kunden zum Speichern ihrer Adressen durch das Unternehmen nicht unbedingt eine Zustimmung zum Speichern von Informationen über das Aussehen ihrer Häuser bedeutet.

Es drängt sich die Frage auf, welche Unternehmen ebenfalls von diesem Modell profitieren könnten.
Kidziński und Kita-Wojciechowska vermuten, dass der Bankensektor der Versicherungsbranche schnell folgen könnte, da es eine Korrelation zwischen Versicherungsrisikomodellen und Kreditrisikoscoring gäbe.

In Deutschland sind die Dienste von Google Street View aus Datenschutzgründen nur eingeschränkt verfügbar.