Schlagwort: Art. 9 DSGVO

Bußgeldverfahren gegen PimEyes eröffnet

26. Januar 2023

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) leitete ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen “PimEyes” ein. Grund hierfür sei, so der LfDI BaWü die datenschutzwidrige Speicherung biometrischer Daten durch das Unternehmen.

Verarbeitung durch PimEyes

PimEyes ist eine sog. Reverse Suchmaschine. Die Nutzer können alle möglichen Webseiten nach vorhandenen Bildern der eigenen Person durchsuchen lassen. Der LfDI BaWü betonte, dass es sich bei den verarbeiteten Bildern um personenbezogene Daten handele. Diese seien überdies personenbezogene Daten besonderer Kategorie gem. Art. 9 DSGVO. Konkret verarbeite PimEyes biometrische Daten, d.h. persönliche Erkennungsmerkmale, wie etwa die Gesichtsform oder Augenfarbe.

Zur Datenschutzkonformität seiner Dienstleistung, konnte sich PimEyes zunächst ausführlich äußern. Der LfDI BaWü gab bekannt, dass er im Rahmen der Untersuchung unteranderem Fragen zu den implementierten technischen und organisatorischen Maßnahmen gestellt habe.

Das Unternehmen habe vorgebracht, dass es nur Bilder verwende, die im Internet öffentlich zugänglich seien. Mit Hilfe der Bilder seien keine Personen identifizierbar, sodass es an einem Personenbezug fehle. Darüber hinaus sei es möglich betroffene Personen, sofern sie dies wollen, aus der Fotodatenbank auszuschließen. Um diese sog. „Opt-Out“ Möglichkeit wahrzunehmen, müssen die betroffenen Person einen Identitätsnachweis und ein Bild vorlegen. Der Missbrauch von Bildern durch Dritte, verbiete das Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Biometrische Daten

In seiner Pressemitteilung betonte der LfDI BaWü, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorie verboten sei. Ausschließlich in den nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO normierten Fällen sei die Verarbeitung ausnahmsweise erlaubt.

Demnach habe sich die Frage gestellt, auf welcher Rechtsgrundlage PimEyes die Bilder verarbeite. Für eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO fehle es schon an der Einwilligung der betroffenen Personen. Soweit PimEyes freizugängliche Bilder von Internetseiten verarbeite, stelle sich insoweit die Frage, wann und wie es eine Einwilligung der betroffenen Person einhole. Sofern die betroffenen Person ihre Bilder selbst öffentlich gemacht habe, könne die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO in Betracht kommen. Allerdings sei es wahrscheinlicher, dass Dritte die Bilder betroffenen Personen veröffentlicht haben. Für eine Verarbeitung im öffentlichen Interesse nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO fehle die erforderliche Beauftragung durch eine öffentliche Stelle.

Fazit

Aus Sicht der Landesbehörde seien viele Fragen im Rahmen der Untersuchung offen geblieben, sodass sie im Ergebnis ein Bußgeldverfahren gegen PimEyes eröffnet habe.

 

DSK: Forderungen zur datenschutzkonforme Verarbeitung von Gesundheitsdaten

1. Dezember 2022

Vergangene Woche veröffentliche die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und Länder (DSK) die „Petersberger Erklärung“, in der sie sich „zur datenschutzkonformen Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der wissenschaftlichen Forschung“ äußerte. Konkret behandelte die DSK die Frage, wie der Gesetzgeber den Rahmen für eine datenschutzkonforme Verarbeitung von Forschungsdaten schaffen könne.

Forderung nach neuer Rechtsgrundlage

Zunächst betonte die DSK, dass neben der Möglichkeit, einen europäischen Gesundheitsdatenraum (wir berichteten) auszugestalten, auf nationaler Ebene der Bedarf zur Regelung der Nutzung von Forschungsdaten bestehe. Dabei bekräftigte die DSK als zentrale Forderung, dass die Einzelperson „(…) nicht zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung gemacht werden“ dürfe.

Aus Sicht der DSK könne die Rechtsgrundlage für die Nutzung von Forschungsdaten eine datenschutzrechtliche Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 iVm Art. 7 DSGVO sein. Alternativ könne der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung als Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung schaffen. Dabei müsse eine Interessenabwägung erfolgen. Es sei einerseits das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu beachten. Andererseits sei das Gemeinwohlinteresse zu berücksichtigen, zu dessen Zweck die Forschung erfolge.

Forderung nach weitreichenden Schutzmaßnahmen

Außerdem unterstrich die DSK die Wichtigkeit geeigneter „Garantien für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen“. Geeignete Maßnahmen zum Schutz seien zunächst die Datenminimierung und Anonymisierung. Wenn eine Anonymisierung nicht möglich sei, solle zumindest eine Pseudonymisierung erfolgen. Letztere könne Aufgabe einer zu erschaffenden unabhängigen und eigenverantwortlichen Vertrauensstelle sein.

Soweit Forschende personenbezogene Daten aus verschiedenen Datenbanken verknüpfen wollen, solle eine Regelung besondere Schutzmaßnahmen vorsehen. Insbesondere die Einführung einer technischen Methode solle sicherstellen, dass trotz der Verknüpfung betroffene Personen nicht identifiziert werden können. Außerdem solle der Gesetzgeber festlegen, wer für einzelne Verarbeitungstätigkeiten im Forschungsprozess Verantwortlicher iSd Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei.

Darüber hinaus äußerte die DSK sich zu der Regelung eines medizinischen Registers. Sie empfahl, dass zunächst eine Übersicht über die bereits bestehenden Register einzurichten sei. Auf diese Weise könne der Gesetzgeber dazu beitragen, eine mehrfache Datensammlung zu vermeiden. Bei der Errichtung eines neuen Register sei ein Standard für die einzuhaltende Qualität festzulegen.

Forschungsgeheimnis und neue Befugnisse

Im Anschluss forderte die DSK die Einführung eines Forschungsgeheimnisses. Das Ziel sei es, die unbefugte Offenlegung von Forschungsdaten unter eine Strafe zu stellen.

Abschließend forderte die DSK, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden neue Befugnisse erhielten. Sie sollten erlassene Maßnahmen sofort vollziehen können.

EuGH zur Auslegung von Art. 6 und 9 der DSGVO

10. August 2022

In seinem Urteil (EuGH, Urteil v. 01.08.2022 – EuGH AZ: C-184/20) hatte sich der Europäische Gerichtshof mit zwei Vorlagefragen bezüglich der Auslegung der DSGVO zu befassen.

Ausgangsrechtsstreit

Am 07. Februar 2018 entschied die Oberste Ethikkommission, dass ein Leiter einer Einrichtung litauischen Rechts aus dem Bereich des Umweltschutzes, die öffentliche Mittel erhält, gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 des litauischen Gesetzes über den Interessenausgleich verstoßen habe, indem er keine Erklärung über private Interessen vorgelegt habe. Gegen diese Entscheidung erhob dieser Leiter beim litauischen Gericht Anfechtungsklage. Er war der Ansicht, ihn treffe keine Pflicht zur Erklärung privater Interessen. Jedenfalls verletze die Veröffentlichung dieser Erklärung sowohl sein eigenes Recht auf Achtung seines Privatlebens als auch das der anderen Personen, die er in seiner Erklärung angeben müsste. Das litauische Regionalverwaltungsgericht Vilnius hat sodann beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  • Ist die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der DSGVO festgelegte Bedingung im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 3 der DSGVO festgelegten Anforderungen und ferner im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung der in Erklärungen über private Interessen enthaltenen Daten und deren Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen verlangen darf, wodurch allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt wird?
  • Ist das in Art. 9 Abs. 1 der DSGVO normierte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 2 der DSGVO festgelegten Bedingungen, einschließlich der in Buchst. g genannten Bedingung, auch in Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung von Daten in Erklärungen über private Interessen verlangen darf, durch die personenbezogene Daten offenbart werden können, einschließlich solcher Daten, die Rückschlüsse auf politische Ansichten, Gewerkschaftszugehörigkeit, sexuelle Orientierung oder andere persönliche Informationen zulassen, und auch nicht ihre Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen, wodurch allen Personen mit Zugang zum Internet Zugang zu diesen Daten gewährt wird?

Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO

In dem vorgelegten Fall diente die Datenverarbeitung durch Veröffentlichung der Inhalte einer Erklärung über private Interessen auf der Website der Ethikkommission der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung aus Art. 10 des litauischen Gesetzes über den Interessenausgleich. Somit fällt die Datenverarbeitung unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der DSGVO. Dieser Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich muss als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung dann ebenfalls den Anforderungen aus Art. 52 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 3 der DSGVO genügen.

Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung hatte der EuGH zum Schluss die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Art. 7 und 8 der Charta gegen die Bedeutung der Ziele des Gesetzes über den Interessenausgleich, nämlich die Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor, abzuwägen. Hierbei seien die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen, sodass das Ergebnis der Abwägung nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ausfallen würde. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Veröffentlichung personenbezogener Daten aus einer Erklärung über private Interessen je nach Bedeutung der Aufgaben der erklärungspflichtigen Person variieren kann. Eine Online-Veröffentlichung von Daten, die geeignet sind, Informationen über bestimmte sensible Aspekte des Privatlebens der betroffenen Personen und ihm nahestehende Personen, wie z.B. ihre sexuelle Orientierung, zu offenbaren, sei als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten anzusehen. Aber auch die Korruptionsbekämpfung sei in der Union von großer Bedeutung.

Zur Abwägung führte der EuGH aus: “Im Vergleich zu einer Erklärungspflicht in Verbindung mit einer von der Obersten Ethikkommission ausgeübten Inhaltskontrolle, deren Wirksamkeit der betreffende Mitgliedstaat zu gewährleisten hat, indem er diese Behörde mit den dafür erforderlichen Mitteln ausstattet, stellt eine solche Veröffentlichung einen erheblich schwereren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert werden könnte, die sich hinsichtlich der Verhütung von Interessenkonflikten und der Bekämpfung von Korruption aus der Veröffentlichung aller dieser Daten ergeben könnten.” (EuGH, Urt. v. 1.8.22, AZ: C-184/20, Rn. 112).

Zu Art. 9 Abs. 1 der DSGVO

Der EuGH wurde des Weiteren vor die Frage gestellt, ob auch Daten, aus denen mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf die sexuelle Orientierung einer Person geschlossen werden kann, ebenfalls unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO fallen, obwohl die verarbeiteten Daten ihrer Natur nach nicht direkt sensible Daten darstellen. Der EuGH führt dazu aus, dass eine Auslegung des Wortlauts des Art. 9 Abs. 1 DSGVO (“zu”, “über”) dahingehend, dass eine direktere Verbindung zwischen der Verarbeitung und den betreffenden Daten bestehen muss und nicht bereits ein indirektes Schließen auf sensible Informationen ausreicht, nicht im Einklang mit einer kontextbezogenen Analyse der Vorschriften stehen würde. Insbesondere der Normzweck der Gewährleistung eines erhöhten Schutzes vor Datenverarbeitungen, die aufgrund besonderer Sensibilität einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Charta darstellen können, spreche für eine weite Auslegung der Begriffe des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Die Entscheidung zeigt, dass sich der EuGH für den Datenschutz ausspricht und dieser auch im Rahmen wichtiger Themen wie Korruption im öffentlichen Sektor noch großen Einfluss hat und im Einzelfall überwiegen kann. Auch zeigt die weite Auslegung des Begriffs der sensiblen Daten, dass diese auch vorliegen, obwohl es auf den ersten Blick nicht danach aussieht.

Veröffentlichung von Gerichtsschriftsätzen:  Grund für außerordentliche Kündigung

2. Juni 2022

Das LAG Baden- Württemberg entschied am 25.03.2022 (Az. 7 Sa 63/21), dass eine außerordentliche Kündigung durch die unrechtmäßige Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten begründet sein kann.

Der Sachverhalt

Hintergrund der außerordentlichen Kündigung war eine vom Kläger verschickte E-Mail, die personenbezogene Daten besonderer Kategorien enthielt. Konkret handelte es sich um Gesundheitsdaten. Diese sind personenbezogene Daten besonderer Kategorien i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Über einen Link in der E-Mail gelangte man auf Schriftsätze eines noch laufenden Verfahrens. Der Kläger wollte sich durch die Vorgehensweise gegen nicht gerechtfertigte Vorwürfe einer sexuellen Belästigung wehren. Zusätzlich forderte er dazu auf, die Schriftsätze weiter zu verbreiten und aus diesen ggf. zu zitieren.  

Die Entscheidung

Das LAG Baden- Württemberg entschied, dass der Kläger die namentlich in den Schriftsätzen genannte Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte. Die Schriftsätze waren weder für die Allgemeinheit noch für eine betriebsinterne Veröffentlichung bestimmt. Alleiniger Zweck der Dokumente war die prozessuale Verwendung. Demnach handelte der Kläger bei Weiterleitung der Schriftsätze bewusst und gewollt.  

Außerdem stellte das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung fest. Aus Sicht des Gerichts könne sich der Kläger auf kein berechtigtes Interesse berufen. Das Gerichtsverfahren, aus welchem die Schriftsätze stammten, war noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Folglich waren die Entscheidungsgründe des Gerichts grundsätzlich unbekannt und etwaige Rechtsbehelfe gegen die noch ausstehende Entscheidung denkbar.

Der Kläger handelte darüber hinaus auch schuldhaft. Insbesondere könne er sich nicht auf einen möglichen Rechtsirrtum berufen. Er war Mitglied des Betriebsrates und des Personalausschusses. In dieser Funktion oblag ihm die Pflicht, an datenschutzrechtlichen Schulungen teilzunehmen. Demzufolge kannte der Kläger die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Er sei geschult darin, rechtmäßig mit personenbezogenen Daten umzugehen, auch solche besonderer Kategorie.

Folglich konnte das Verhalten des Klägers, mit dem die betroffene Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, seine außerordentliche Kündigung begründen.

Datenschutzaufsichtsbehörde verhängt ein Millionenbußgeld gegen eine Wohnungsbaugesellschaft

8. März 2022

Wegen umfangreicher Verstöße gegen die DSGVO hat Bremens Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Anfang März ein Bußgeld von rund 1,9 Millionen Euro gegen eine Bremer Wohnungsbaugesellschaft verhängt.

Hintergrund des Bußgeldverfahrens war, dass die Wohnungsbaugesellschaft Daten von über 9.500 Mietinteressenten erhob, ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu haben. Nach Angaben der LfDI Bremen wurden dabei Daten über die ethnische Herkunft, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und den Gesundheitszustand der potentiellen Mieter unzulässig verarbeitet. Auch Daten über das persönliche Auftreten der Interessenten wie z.B. die Frisur o.ä. wurden in großem Umfang gesammelt, ohne für den Abschluss eines Mietvertrags erforderlich zu sein. Besonders problematisch an der Erhebung der Daten war, dass es sich bei einem Großteil der gesammelten Daten um besonders sensible und damit von der DSGVO besonders schützenswerte Daten handelte. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen und mit einer entsprechenden rechtlichen Grundlage (Art. 9 DSGVO) verarbeitet werden. Eine solche lag nicht vor.

Bei Verstößen gegen die Grundsätze der datenschutzrechtlichen Verarbeitung sieht die DSGVO in Art. 83 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes vor.

Obwohl die LfDI aufgrund der “außerordentliche Tiefe” der Verletzung des Datenschutzes ein höheres Bußgeld für angemessen hielt, reduzierte sie das Bußgeld auf rund 1,9 Millionen Euro. Grund dafür war, dass die Wohnungsbaugesellschaft im datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren mit der Behörde umfangreich zusammenarbeitete und sich um Schadensminderung und Sachverhaltsermittlung bemühte.

Immobilien- und Hausverwaltungen sollten diesen aber auch vergangene Bußgeldbescheide beispielsweise gegen die Deutsche Wohnen nun unbedingt zum Anlass nehmen, ihre Unterlagen wie z.B. Mieterselbstauskünfte auf Datenschutzkonformität zu überprüfen.

Datenpanne in Corona-Testzentren

26. März 2021

Aufgrund der Eilbedürftigkeit vieler Maßnahmen, die in Zeiten von Corona von Nöten sind, schleichen sich leider auch immer wieder Fehler in verschiedene Prozesse ein. So auch vor Kurzem, als eine Sicherheitslücke in einer von vielen Corona-Testzentren verwendeten Software bekannt wurde.

Was ist passiert?

Das Wiener Startup medicus.ai bietet die hauseigene Software „SafePlay“ als Komplettlösung für Testzentren an. Mittels dieser Software ist es möglich sich für Tests zu registrieren und hinterher auch die Ergebnisse aufzurufen. Den Fachleuten von Zerforschung – einem Kollektiv von IT-Experten- und dem dem Chaos Computer Club (CCC) sind dabei allerdings Unregelmäßigkeiten aufgefallen, die es ermöglichten, dass ca. 136.000 Testergebnisse wochenlang ungeschützt im Internet verfügbar waren. Ihre Ergbnisse veröffentlichten die Fachleute in einem eigenen Bericht.

Dabei wurde bekannt, dass die eingesetzte Software erhebliche Sicherheitslücken aufwies und es keines großen Know-Hows bedurfte um auf sensible PDFs zugreifen zu können. Um das eigene Testergebnis einsehen zu können, erhielt man eine URL. Das Problem dabei war allerdings, dass diese URL eine fortlaufende Nummer enthielt. Es war also möglich die Nummer beliebig zu verändern, etwa durch eine Addition oder Subtraktion, und dadurch zu den Testergebnissen von Dritten zu gelangen. Besonders brisant macht den Fund, dass neben des Testergebnisses auch der Name, die Anschrift, Staatsbürgerschaft und die Ausweisnummer der Betroffenen zu sehen war.

Das Problem ist behoben

Das Unternehmen medicus.ai hat sich nach Bekanntwerden der Sicherheitslücke in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dem Fehler gewidmet und die Schwachstelle behoben. In einem eigenen Statement führt medicus.ai aus, dass es lediglich zu 6 Zugriffen auf Datensätzen von Nutzern gekommen sei.

Dating-App Grindr erwartet Millionenbußgeld

8. Februar 2021

Die norwegische Datenschutzbehörde “Datatilsynet” hat die Dating-App Grindr frühzeitig über ein Bußgeld in Höhe von 100.000.000 NOK (ca. 9,6 Millionen Euro) informiert.

Vorangegangen war eine Beschwerde des Norwegischen Verbraucherrats “Forbrukerrådet” und dem Europäischen Zentrum für digitale Rechte (noyb). Die Beschwerde richtete sich gegen Grindr sowie fünf weitere Handelspartner der Dating-App.

Die Norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass Grindr ohne rechtliche Grundlage personenbezogene Daten mit zahlreichen Werbepartnern geteilt hat. Besonders schwerwiegend sei dabei die Tatsache, dass bereits die Nutzung von Grindr einen Einblick in die sexuelle Orientierung des Nutzers gewährleistet. Damit ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 9 DSGVO, welcher einen besonderen Schutz der sensiblen Daten durch den Verantwortlichen voraussetzt.

Den Usern wurde eine effektive Nutzung der App nur unter Zustimmung der Datenschutzbestimmungen gestattet. Auch hatten die Nutzer keine Möglichkeit eine Einwilligung bezüglich der Weitergabe der Daten an Dritte abzugeben. Dies verstößt gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordung. Zwar ist Norwegen als Nicht-EU-Mitglied nicht direkt von der DSGVO betroffen, als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führte es die DSGVO aber trotzdem ein.

Das Bußgeld könnte das höchste in der Geschichte des norwegischen Datenschutzes werden. Zuvor hat Grindr jedoch die Möglichkeit sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Datenschutz-Lehrstunde für die AfD

9. Dezember 2020

Das AfD-Meldeportal “Neutrale Schule” bleibt weiterhin ohne Anwendung. Nach einer Verbotsverfügung und einem gescheiterten Eilantrag des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern wies das VG Schwerin in der Hauptsache die Klage gegen das Verbot der Platform ab.

Die Alternative für Deutschland hatte bereits im letzten Jahr in Mecklenburg-Vorpommern ein Portal ins Leben gerufen, in welchem Schüler ihre Lehrer melden konnten, wenn diese durch politische Aussagen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Laut AfD soll dies “die Indoktrinierung unserer Kinder verhindern und damit eine unbeeinflusste politische Meinungsbildung ermöglichen”.

Das VG Schwerin bestätigte nun die Entscheidung des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Online-Portal “Neutrale Schule” verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Mangels einer ausdrücklichen Einwilligungen seitens der betroffenen Personen oder eines offensichtlichen Öffentlichmachens dieser Daten sei eine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 DS-GVO unbegründet. Auch sei die Verarbeitung nicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich.

Gegen das Urteil vom 26. November 2020 (Az. 1 A 1598/19 SN) kann die AfD vor der Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Berufung gehen.

Anders als im Falle der “Neutralen Schule” wurde im Bezug auf die App “Lernsieg” entschieden. Diese bietet die Möglichkeit eine generelle Evaluation von Lehrern abzugeben. Im wesentliche Unterschied zur “Neutralen Schule” bestätigte die zuständige Datenschutzbehörde hier ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Bewertung.

Apps übermitteln Gesundheitsdaten an Facebook

26. Februar 2019

Das Wall Street Journal hat herausgefunden, dass Apps wie Menstruationskalender und Herzfrequenzmesser sensible Daten an Facebook weitergeben. Davon wissen die meisten Nutzer jedoch nichts. Facebook sieht sich nicht in der Verantwortung, da die App-Entwickler selbst entscheiden, welche Angaben über bereitgestellte Tools übermittelt werden. Zweck dieser Datenübermittlung ist es, personalisierte Facebook-Werbung zu ermöglichen.

Mithilfe einer Software haben die Journalisten untersucht, welche Daten 70 populäre Apps aus dem Apple Store weitergeben. Elf davon übermitteln sensible Daten, ohne dass der Nutzer darüber gemäß Art. 13 DSGVO informiert wurde. Laut Experten verstößt diese Praxis gegen die DSGVO.

Die App Flo, mit der Frauen ihre Menstruationszyklen festhalten können, sendet die gesammelten Daten, wie etwa zum Eisprung, welche die Nutzerin eingibt.

Facebook reagiert auf die Recherchen und teilt mit, dass diese Apps gegen die Vorgaben von Facebook verstoßen und fordert die Betreiber auf, die Daten nicht mehr an Facebook zu übermitteln.