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Versandapotheke darf das Geburtsdatum nicht immer abfragen

11. November 2021

Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich mit der Frage befasst, welche Daten eine Versandapotheke im Rahmen des Bestellvorgangs erheben darf (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09. November 2021, Az.: 10 A 502/19). Den Stein ins Rollen gebracht hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen. Sie war der Meinung, die Versandapotheke erhebe zu viele Daten im Bestellvorgang und untersagte ihr im Januar 2019, unabhängig vom bestellten Medikament das Geburtsdatum abzufragen. Auch die Angabe einer Anrede sei, jedenfalls bei nicht geschlechtsspezifisch zu dosierenden Medikamenten, nicht erforderlich.

Die Betreiberin der Versandapotheke berief sich auf ihre Beratungspflicht, die aus der Apothekenbetriebsordnung folge. Dies umfasse die geschlechtsspezifische und altersgerechte Beratung. Zudem müsse sie wissen, ob die Bestellerinnen und Besteller volljährig seien. Sie klagte gegen den behördlichen Bescheid, die Klage wurde gestern nach mündlicher Verhandlung vor dem VG Hannover abgewiesen.

Vor dem Verhandlungstermin hat die Versandapotheke die Option hinzugefügt, bei der Anrede keine Angaben zu machen, sodass darüber nicht verhandelt wurde. Die Verarbeitung des Geburtsdatums beim Erwerb rezeptfreier Produkte ist nach Ansicht des Gerichts für solche Produkte unzulässig, die keine altersgerechte Beratung erfordern. Dies gilt u.a. für Drogerieartikel. Um die Geschäftsfähigkeit der Kunden zu prüfen, reicht es, abzufragen, ob die bestellende Person volljährig ist oder nicht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Die Versandapotheke hat die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zum OVG Lüneburg zu beantragen.

Datenschutz wird durch Lebensmittel-Lieferdienste verletzt

12. März 2018

Foodwatch Deutschland testete mehrere Lebensmittel-Lieferdienste (u.a. Amazon Fresh, Allyouneedfresh, Mytime).

Dabei wurde deutlich, dass viele Lieferdienste zur Verarbeitung der Bestellung die Angabe nicht erforderlicher Daten verlangten, wie z.B. das Geburtsdatum. Das Geburtsdatum ist lediglich bei Bonitätsprüfungen (bei Zahlung auf Rechnung) oder beim Kauf von Alkoholika notwendig.

Auch die Kontrolle der Shops durch Kontrollbehörden wird als mangelhaft angesehen. „Im Onlinehandel besteht ein echtes Kontrolldefizit, weil die Lebensmittelüberwachung nicht zeitgemäß aufgestellt ist. Die kommunal und offline organisierten Kontrollbehörden sind noch nicht im globalen Online-Zeitalter angekommen. Die zuständigen Lebensmittelkontrolleure schaffen es schlichtweg nicht, neben dem Bäcker vor Ort auch noch die großen Online-Supermärkte und die unzähligen Nischenanbieter im Internet zu kontrollieren, die zufällig ihren Sitz in diesem Ort haben.“ , sagte Martin Rücker, Geschäftsführer foodwatch Deutschland.

Außerdem benutzen die Lieferdienste bis auf Allyouneedfresh  eine hohe Anzahl von Trackern, oft völlig unbemerkt. Damit sammeln sie ohne Wissen des Nutzers Informationen über das Nutzerverhalten.

Es besteht mithin ein großer Bedarf an datenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie an Kontrollmaßnahmen bei den Lebensmittel-Lieferdiensten.