Versandapotheke darf das Geburtsdatum nicht immer abfragen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich mit der Frage befasst, welche Daten eine Versandapotheke im Rahmen des Bestellvorgangs erheben darf (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09. November 2021, Az.: 10 A 502/19). Den Stein ins Rollen gebracht hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen. Sie war der Meinung, die Versandapotheke erhebe zu viele Daten im Bestellvorgang und untersagte ihr im Januar 2019, unabhängig vom bestellten Medikament das Geburtsdatum abzufragen. Auch die Angabe einer Anrede sei, jedenfalls bei nicht geschlechtsspezifisch zu dosierenden Medikamenten, nicht erforderlich.
Die Betreiberin der Versandapotheke berief sich auf ihre Beratungspflicht, die aus der Apothekenbetriebsordnung folge. Dies umfasse die geschlechtsspezifische und altersgerechte Beratung. Zudem müsse sie wissen, ob die Bestellerinnen und Besteller volljährig seien. Sie klagte gegen den behördlichen Bescheid, die Klage wurde gestern nach mündlicher Verhandlung vor dem VG Hannover abgewiesen.
Vor dem Verhandlungstermin hat die Versandapotheke die Option hinzugefügt, bei der Anrede keine Angaben zu machen, sodass darüber nicht verhandelt wurde. Die Verarbeitung des Geburtsdatums beim Erwerb rezeptfreier Produkte ist nach Ansicht des Gerichts für solche Produkte unzulässig, die keine altersgerechte Beratung erfordern. Dies gilt u.a. für Drogerieartikel. Um die Geschäftsfähigkeit der Kunden zu prüfen, reicht es, abzufragen, ob die bestellende Person volljährig ist oder nicht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO.
Die Versandapotheke hat die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zum OVG Lüneburg zu beantragen.