Schlagwort: Datenminimierung

Versandapotheke darf das Geburtsdatum nicht immer abfragen

11. November 2021

Das Verwaltungsgericht Hannover hat sich mit der Frage befasst, welche Daten eine Versandapotheke im Rahmen des Bestellvorgangs erheben darf (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09. November 2021, Az.: 10 A 502/19). Den Stein ins Rollen gebracht hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen. Sie war der Meinung, die Versandapotheke erhebe zu viele Daten im Bestellvorgang und untersagte ihr im Januar 2019, unabhängig vom bestellten Medikament das Geburtsdatum abzufragen. Auch die Angabe einer Anrede sei, jedenfalls bei nicht geschlechtsspezifisch zu dosierenden Medikamenten, nicht erforderlich.

Die Betreiberin der Versandapotheke berief sich auf ihre Beratungspflicht, die aus der Apothekenbetriebsordnung folge. Dies umfasse die geschlechtsspezifische und altersgerechte Beratung. Zudem müsse sie wissen, ob die Bestellerinnen und Besteller volljährig seien. Sie klagte gegen den behördlichen Bescheid, die Klage wurde gestern nach mündlicher Verhandlung vor dem VG Hannover abgewiesen.

Vor dem Verhandlungstermin hat die Versandapotheke die Option hinzugefügt, bei der Anrede keine Angaben zu machen, sodass darüber nicht verhandelt wurde. Die Verarbeitung des Geburtsdatums beim Erwerb rezeptfreier Produkte ist nach Ansicht des Gerichts für solche Produkte unzulässig, die keine altersgerechte Beratung erfordern. Dies gilt u.a. für Drogerieartikel. Um die Geschäftsfähigkeit der Kunden zu prüfen, reicht es, abzufragen, ob die bestellende Person volljährig ist oder nicht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Die Versandapotheke hat die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zum OVG Lüneburg zu beantragen.

Grenzen der Datenminimierung bei der Speicherung von IP-Adressen

30. Januar 2019

Mit Beschluss vom 20.12.2018 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht entschieden, die Verfassungsbeschwerde eines E-Mail-Anbieters gegen eine von der Staatsanwaltschaft Stuttgart angeordnete Erhebung und Übermittlung von IP-Adressen nicht zuzulassen. Im Rahmen einer ordnungsgemäß veranlassten Telekommunikationsüberwachung sollte der E-Mail-Anbieter wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und das Kriegswaffenkontrollgesetz eines Nutzers die IP-Adressen des betreffenden Nutzers der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen.

Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde führte der E-Mail-Anbieter aus, dass ihm dies nicht möglich sei, da die IP-Adressen aus Gründen der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit lediglich anonymisiert gespeichert würden. Nach Auffassung des E-Mail-Anbieters sei es technisch nicht erforderlich, die IP-Adressen mit Personenbezug zu speichern und er sei hierzu auch nicht per Gesetz verpflichtet. Die § 100 Abs. 3 S. 2 StPO a.F. iVm § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Telekommunikationsüberwachungsverordnung würden lediglich dazu verpflichten, bereits vorhandene Daten an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Da die IP-Adressen aber schon nicht in der notwendigen Form protokolliert werden würde, seien schon keine Daten zur Übermittlung vorhanden.

Dieser Ansicht folgte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. Um eine E-Mail einem Empfänger zuordnen zu können, müsse die IP-Adresse zumindest vorübergehend für die Dauer der Kommunikation zwischengespeichert werden. Damit seien die Daten jedoch bei dem Anbieter vorhanden. Der E-Mail-Anbieter müsse seine Dienste so einrichten, dass er im Falle ordnungsgemäß angeordneter Überwachungsmaßnahmen die angefragten IP-Adressen in verwertbarer Form an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben könne. Hierzu verpflichte schon § 110 Abs. 1 Nr. 1 TKG, nach dem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung treffen müssen.