Schlagwort: Impfstatus

Aus für Corona-Datenerfassung auch in Hamburg

28. April 2022

Nachdem bereits in der letzten Woche die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Unternehmen und öffentliche Stellen zur Löschung von Corona-Daten aufgefordert hatte (wir berichteten), werden nun auch Arbeitgeber in Hamburg zur Löschung dieser Daten aufgefordert.

In einer entsprechenden Pressemitteilung teilte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) Thomas Fuchs mit, dass ab dem 1. Mai 2022 aufgrund des Wegfalls der Hotspot-Regelungen in Hamburg viele gesetzliche Grundlagen für die Verarbeitung von Corona-Daten wegfielen. Die Unternehmen und öffentlichen Stellen sollten diese neue Phase der Pandemie zum Anlass nehmen, eine Inventur der Corona-Datenbestände durchzuführen. Vorhandene Datenbestände müssten daher überprüft und nicht mehr erforderliche Daten gelöscht werden.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kündigte nun an, aktiv auf Kammern und Verbände zuzugehen und diese darüber zu informieren, was im Rahmen des “digitalen Frühjahrsputzes” zu tun sei.

Schulen dürfen den Impfstatus von Schülerinnen und Schülern häufig nicht erheben

9. Dezember 2021

Seit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die seit dem 24. November deutschlandweit gelten, dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen und sind zur Kontrolle und Dokumentation des jeweiligen “G-Status” ihrer Mitarbeitenden verpflichtet. Mit der Aktualisierung des IfSG hat der Gesetzgeber die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern lang ersehnte Rechtsgrundlage für eine solche Abfrage und Dokumentation geschaffen.

Eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Abfrage und Dokumentation des Impfstatus von Schülerinnen und Schülern fehlt jedoch auch nach den Neuerungen des IfSG. Zwar dürfen Schulen den Impf-, Genesenen- oder Teststatus ihrer Lehrkräfte und Beschäftigten abfragen und dokumentieren. Den “G-Status” von Schülerinnen und Schülern dürfen Schulen hingegen nur dann erheben, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür vorsehen. Dies ist in einigen Bundesländern bereits der Fall und die Landesverordnungen sehen solche Regelungen grundsätzlich vor, so z.B. in NRW. In Hessen hingegen fehlt eine solche Rechtsgrundlage.

Die hessischen Corona-Schutzverordnung, die zwar explizit die Abfrage dieser Gesundheitsdaten vorsieht, enthält keine Rechtsgrundlage für die Dokumentation, d.h. Speicherung dieser Daten in einer Liste oder digitalen Datei. Die damit einhergehenden Probleme hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) in einer Stellungnahme vom 30.11.2021 verdeutlicht. Diese ergeben sich, so der Hessische Datenschutzbeauftragte insbesondere daraus, dass an den Schulen nach der Landesverordnung einerseits eine Testpflicht bestehe, um am Unterricht teilnehmen zu können, andererseits viele Schülerinnen und Schüler aber bereits über einen Impfnachweis verfügten, seitdem die STIKO im Sommer ihre Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ausgesprochen hat. In diesen Fällen bestehe nach der derzeitigen Regelung in Hessen nicht die Möglichkeit, einen von den Schülerinnen und Schülern freiwillig vorgezeigten Impfausweis zu dokumentieren. Damit müssten die Schulen, sollte ein Impfausweis beispielsweise vergessen werden, auch trotz Impfung einen Test bei den betroffenen Schülern durchführen. Eine Möglichkeit für Schulen, die erneute Vorlage des Impfausweises zu vermeiden, besteht nach derzeitigen Regelungen in Hessen somit nicht.

Der HBDI ist bereits an das Hessische Kultusministerium herangetreten und hat empfohlen, eine entsprechende Lösung für dieses Problem zu finden. Es bleibt daher abzuwarten, wann diese umgesetzt wird und ob auch hier eine bundeseinheitliche Regelung getroffen wird.