Schlagwort: Informationsfreiheitsgesetz

Mehr Transparenz im Datenschutz

21. Januar 2019

Laut dem Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber arbeitet seine Behörde an einem Konzept zu größerer Transparenz im Datenschutzrecht. Danach entwickelt die Bundesdatenschutzbehörde zurzeit ein Konzept im Hinblick auf die Veröffentlichung von amtlichen Informationen, die die Ahndung von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betreffen.

Dieses Konzept soll laut Kelber zum Ziel haben, dass grundsätzlich alle nach dem Informationsfreiheitsgesetz abfragbaren Informationen auch veröffentlicht werden können. In der Konsequenz würde die Bundesdatenschutzbehörde folglich aktiv Informationen zu Ahndungen von Datenschutzverstößen veröffentlichen, wenn ein Anspruch des Bürgers auf amtliche Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bestehen würde.

Damit will der Bundesdatenschutzbeauftragte dem aktuellen Zustand entgegenwirken, dass nur sehr vereinzelt Datenschutzverstöße und ihre Sanktionierung transparent veröffentlicht werden. Diesen Zustand kritisierte bereits der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar. Ebenso wurde von Niko Härting angemerkt, dass die meisten Ahndungen der breiten Öffentlichkeit unverständlicherweise nicht bekannt seien.

Zur Erläuterung: Nach § 1 IFG hat jeder Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit kein besonderer öffentlicher Belang entgegensteht (§ 3 IFG) und der Geheimnisschutz sowie der Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben, §§ 4, 5, 6 IFG. Ein gesondertes berechtigtes Interesse muss der Bürger dafür gerade nicht nachweisen.

Keine Pflicht für Gerichte zur Nennung der Kontaktdaten von Richtern

21. Juli 2016

Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urt. v. 14.07.2016 Az. OVG 12 B 24.15), besteht keine Pflicht für Gerichte dienstliche Telefonnummern und E-Mailadressen der bei ihnen tätigen Richter öffentlich zu machen.

Das OVG stellt damit klar, dass der Auskunftsanspruch des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes sich nicht auf Gerichte erstreckt, sofern diese nicht Verwaltungsaufgeben wahrnehmen. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Dies fördert die demokratischen Meinungs- und Willensbildung und ermöglicht eine Kontrolle des staatlichen Handelns.

Angaben zu Richtern als Organe der rechtsprechenden Gewalt gehören jedoch nicht zu veröffentlichten Informationen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der betroffene Richter seine Einwilligung in Veröffentlichung seiner Kontaktdaten erklärt hat.

BfDI: Dritter Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

24. April 2012

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Schaar hat am heutigen Tag seinen 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt. Darin stellt er fest, dass immer mehr Menschen von ihrem Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch machen. So sei die Anzahl gestellter Anträge auf Akteneinsicht bei Bundesbehörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz im vergangenen Jahr um 110 Prozent – insgesamt auf 3.280 Anträge – angestiegen, während im ersten Berichtszeitjahr 2010 die Bundesbehörden lediglich 1.557 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz verzeichnet worden seien.

Die Bundesregierung sollte das gestiegene Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen, kommentierte Schaar.
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