Schlagwort: Marktmacht

Neues Datenschutzgesetz in China verabschiedet

1. September 2021

Am 01.09.2021 tritt das neue Datensicherheitsgesetz in China in Kraft. Doch daneben gibt es auch ein neues Datenschutzgesetz, das am 01.11.2021 in Kraft treten soll. Damit reagiert die Zentralregierung der Kommunistischen Partei auf die Sorgen der chinesischen Bevölkerung über Datenmissbrauch, insbesondere durch große Technologie- und Internetkonzerne. Auf den ersten Blick gibt es Ähnlichkeiten zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung, es lohnt sich jedoch, einen zweiten Blick auf das Gesetz zu werfen.

Zu den Ähnlichkeiten zählt zunächst der recht weite Anwendungsbereich des neuen chinesischen Datenschutzgesetzes. Der Umgang mit personenbezogenen Daten muss einen angemessenen Zweck verfolgen und auf den minimalen Umfang beschränkt werden. Außerdem gibt es Einschränkungen für Profiling und die Information und Zustimmung der Betroffenen wird wichtiger. Richtlinien zur Übermittlung der Daten ins Ausland sind ebenso vorhanden wie die Pflicht ausländischer Unternehmen, einen Verantwortlichen als Ansprechpartner für chinesische Behörden zu benennen.

Neben diesen Aspekten, die so oder ähnlich in der DSGVO zu finden sind, fehlen jedoch wesentliche Prinzipien derselben. Zwar können einzelne Personen in Zukunft Rechtsmittel bei Datenpannen einlegen, den Strauß an Betroffenenrechten der DSGVO sucht man jedoch vergebens. Ein Pendant zur Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz gibt es ebenfalls nicht. Der größte Unterschied ist jedoch, dass staatliche Akteure größtenteils nicht unter die neuen Regelungen fallen.

Der chinesische Staat sammelt selbst große Mengen an Daten über seine Einwohner, inklusive eines großen Sozialkreditsystems. Dies wird auch durch das neue Gesetz nicht unterbunden werden, es geht eher darum, große Technologiekonzerne zu regulieren. Unternehmen wie Alipay oder Wechat wurden in den letzten Jahren kaum reguliert und haben dadurch eine Vormachtstellung eingenommen. Das Gesetz könnte daher in Zukunft auch dazu eingesetzt werden, diese Vormachtstellung der Technologiekonzerne einzudämmen, in der Vergangenheit wurde dafür beispielsweise auch das Kartellrecht genutzt.

Facebook-Klage des Bundeskartellamts vor dem EuGH: von Düsseldorf nach Luxemburg

31. März 2021

Das Bundeskartellamt will das Datensammeln von Facebook einschränken. Dies sollten Richter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klären. Nun hat das OLG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt einige entscheidungserhebliche Fragen zum EU-Datenschutzrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

Bisheriger Ablauf des Verfahrens

Das Bundeskartellamt hatte dem US-Internetkonzern im Jahr 2019 Beschränkungen für den Austausch von Daten auferlegt, worüber wir bereits berichteten. Die Behörde argumentierte: das Ausmaß, in dem Facebook Daten ohne Zustimmung der User sammelt und zwischen seinen Diensten teilt, stelle einen Missbrauch seiner Marktmacht dar. 

Die Behörde hatte dem Konzern untersagt, Nutzerdaten der Facebook-Töchter WhatsApp und Instagram sowie Webseiten anderer Anbieter mit den Facebook-Konten der Nutzer zu verknüpfen, sofern der Nutzer in diese Datenerhebung und Datenverwendung nicht zuvor nach den Bestimmungen der DSGVO eingewilligt hat. Und falls die User ihre Erlaubnis nicht geben, dürfe Facebook sie nicht von den Diensten ausschließen. Eine solche Entflechtung der Datenströme hätte weitreichende Folgen für Facebooks Geschäftsmodell.

Der Präsident des Bundeskartellamts hatte damals insbesondere die Zusammenführung der Daten von unterschiedlichen Plattformen (Facebook, WhatsApp und Instagram) kritisiert. Der Düsseldorfer Oberlandesrichter Jürgen Kühnen erklärte seinerseits, dass die Datennutzung durch Facebook nicht zu einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung führe. Wie wir bereits berichteten, folgte eine Berufungsklage des Kartellamts vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH teilte die Meinung der Bundeskartellbehörde.

Entscheidung im Hauptsacheverfahren

Nun befasste sich das Düsseldorfer Gericht im Hauptsacheverfahren erneut mit der Akte, um ein endgültiges Urteil zu verkünden. Die zentrale Frage lautet: Dürfen Wettbewerbshüter das Kartellrecht als Werkzeug benutzen, um den Datenschutz durchzusetzen – oder überschreiten sie damit ihre Kompetenz? Dabei kam das Gericht laut Pressemitteilung zu folgendem Ergebnis: „Ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden.“ Das OLG kann somit nicht ohne das EU-Gericht entscheiden, ob der US-Internetkonzern seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, weil er Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Denn zur Auslegung des europäischen Rechts sei der EuGH berufen.

Dabei bekräftigte Kühnen die frühere Beurteilung seines Gerichts. Das OLG wird in den kommenden Wochen eine formelle schriftliche Eingabe an den EuGH machen und den Fall offiziell übergeben.

Ausblick

Der EuGH soll entscheiden, ob der US-Internetkonzern eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, indem er Daten seiner Nutzer und Nutzerinnen unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Zu klären ist zudem, ob eine nationale Kartellbehörde DSGVO-Verstöße feststellen und dagegen vorgehen kann. Auch die Definition sensibler Daten soll genauer eingegrenzt werden. Bis zu einer Antwort wird das Verfahren am OLG ausgesetzt.