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Die Meta-Entscheidung des EuGH

2. August 2023

Am 4. Juli 2023 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil bezüglich der Meta-Entscheidung des Bundeskartellamts. Der EuGH scheint  eine bislang offene juristische Frage geklärt zu haben: Kann eine alternative rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden, wenn die ursprünglich angegebene Grundlage unwirksam ist, etwa wenn eine Einwilligung rechtswidrig erfolgt ist?

Das Verfahren

Der Hintergrund des Verfahrens liegt in der Praxis von Meta Platforms Ireland und Facebook Deutschland (Meta), Daten seiner Nutzer nicht nur auf Facebook selbst, sondern auch über seine Tochterfirmen und über Schnittstellen auf anderen Webseiten zu sammeln und diese zu detaillierten Nutzerprofilen zu verknüpfen. Das Bundeskartellamt (BKartA) sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Meta. Deswegen erließ das Bundeskartellamt erließ 2019 einen Beschluss gegen Meta, der Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens war. In diesem Beschluss untersagte das Bundeskartellamt Meta, sich durch Zustimmung zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen zur Nutzung von Facebook auch die Erhebung und Verarbeitung von sogenannten “Off-Facebook-Daten” genehmigen zu lassen.

Off-Facebook-Daten

Bei den Off-Facebook-Daten handelt es sich um Informationen, die Meta außerhalb von Facebook, Instagram oder WhatsApp sammelt. Diese Daten werden durch das Werbenetzwerk von Meta auf zahlreichen Webseiten und Apps sowie den zum Meta-Konzern gehörenden Online-Diensten erfasst. Mithilfe dieser Off-Facebook-Daten kann Meta das Konsumverhalten, die Interessen, die Kaufkraft und die Lebenssituation der Nutzer in Profilen erfassen. Auf dieser Grundlage können gezielte und personalisierte Werbenachrichten an die Facebook-Nutzer gesendet werden.

BKartA rügt Metas Nutzungsbedingungen

Die Nutzungsbedingungen müssten vielmehr klarstellen, dass diese Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet und mit dem Facebook-Nutzerkonto verknüpft werden. Darüber hinaus dürfe die Einwilligung nicht zur Voraussetzung für die Nutzung des sozialen Netzwerkes gemacht werden. Das Bundeskartellamt war der Ansicht, dass durch diese Gestaltung der Nutzungsbedingungen, die nicht den Marktverhaltensregeln und Werten der DSGVO entspricht, Meta seine marktbeherrschende Stellung missbrauche. Kurz darauf, noch im Jahr 2019, änderte Meta seine eigenen Nutzungsbedingungen dahingehend, dass die Nutzer bei der Nutzung von Facebook-Produkten in die Verarbeitung von Off-Facebook-Daten einwilligen müssen, da ansonsten für die Services keine Kosten entstehen würden.

Gegen diesen Beschluss des Bundeskartellamts legte Meta gerichtlichen Widerspruch ein. Im Laufe dieses Verfahrens wandte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem sogenannten Vorlageverfahren an den EuGH. Bei einem Vorlageverfahren entscheidet der EuGH nicht als höhere Instanz über den jeweiligen Rechtsstreit, sondern beantwortet spezifische Fragen zur Auslegung des Europäischen Rechts, wie beispielsweise der DSGVO.

Die Vorlage an den EuGH

Der EuGH hat ausschließlich zu den spezifischen Fragen des vorlegenden Gerichts Stellung genommen, und die Antworten des EuGH sind für das OLG Düsseldorf bindend, wenn es seine eigene Entscheidung in der Sache trifft. Letztendlich liegt die endgültige Entscheidung in der Zuständigkeit des OLG Düsseldorf.

Das Urteil hat auch erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Bewertungen im Bereich des Datenschutzes. Die Tatsache, dass ein soziales Netzwerk kostenlos ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Daten des Nutzers ohne dessen Einwilligung zur Personalisierung von Werbung verarbeitet werden können. Daher kann das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO keine rechtliche Grundlage dafür sein. Jedoch hat der EuGH wiederholt betont, dass Marketing weiterhin auf das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, sofern die Nutzungsbedingungen von Meta transparent und für den Nutzer verständlich geändert werden. Somit wird auch in Zukunft Werbung ohne Einwilligung möglich sein.

Das Urteil scheint auch eine bisher ungeklärte Frage zu beantworten, nämlich ob alternative Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 lit. b-f DSGVO überhaupt herangezogen werden können, wenn eine zuvor erteilte Einwilligung als rechtswidrig erachtet wird. Der EuGH betont jedoch, dass solche alternativen Rechtsgrundlagen in solchen Fällen eng auszulegen sind.

BfDI Professor Ulrich Kelber äußerte sich dazu wie folgt: “Ich bin erfreut darüber, dass der EuGH anerkennt, wie wichtig die Einhaltung von Datenschutzanforderungen für den Wettbewerb ist und dass Kartellbehörden befugt sind, die Vereinbarkeit des Verhaltens von Unternehmen mit dem Datenschutzrecht zu überprüfen. Mein Glückwunsch geht an das Bundeskartellamt für diesen Erfolg.”

Zusammenarbeit zwischen Datenschutz- und Kartellbehörden

Der EuGH klärte auch, dass Verstöße gegen die DSGVO vorrangig von Datenschutzaufsichtsbehörden festgestellt werden sollten. Das bedeutet, dass das Bundeskartellamt die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in datenschutzrechtliche Fragen einbeziehen muss, bevor es eigene Entscheidungen trifft.

Hierzu kommentierte der BfDI: “Kartell- und Datenschutzaufsichtsbehörden können datengetriebene Geschäftsmodelle nur erfolgreich regulieren, wenn sie eng zusammenarbeiten. Das bestätigt die Praxis in Deutschland, wo Bundeskartellamt und der Bundesdatenschutzbeauftragte entsprechend kooperieren. Gemeinsam mit unseren europäischen Kolleginnen und Kollegen werde ich die Entscheidung in der Task Force des Europäischen Datenschutzausschusses zum Zusammenspiel von Datenschutz, Wettbewerb und Verbraucherschutz auswerten und Best Practices für eine effiziente Zusammenarbeit festlegen, damit Bürgerinnen und Bürger besser vor rechtswidrigen und missbräuchlichen Datenverarbeitungen geschützt werden. Die Erfahrungen der Zusammenarbeit in Deutschland sind dafür eine gute Grundlage.”

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Onlinemarketing auch in Zukunft weiterhin möglich sein wird. Obwohl diese Entscheidung sich speziell auf den Einzelfall Meta konzentriert hat, enthält sie dennoch neue und wertvolle Erkenntnisse, die auch für die Bewertung anderer Social Media Dienste relevant sein könnten, die keine marktbeherrschende Position innehaben und weniger Daten sammeln oder andere Techniken verwenden.

Verbände legen Beschwerde gegen Apple beim Bundeskartellamt ein

28. April 2021

Apples neue Datenschutzfunktionen sorgen für Unruhe unter mehreren Medien- und Werbeverbände. Nun haben sie Wettbewerbsbeschwerde gegen den US-Konzern beim Bundeskartellamt eingelegt.

Künftig sollen Apps auf Apples Endgeräten, konkret dem iPhone und iPad mit Softwareversion iOS 14.5, den Benutzer um Erlaubnis fragen, bevor dessen Verhalten für Werbezwecke verfolgt werden kann. Das neue Verfahren mit dem Namen „App Tracking Transparency“ (ATT) kündigte Apple bereits vergangenen Sommer an, hatte die tatsächliche Einführung allerdings verschoben, um App-Anbietern Zeit für die Umstellung zu geben. Vor allem der Streit mit Facebook in Bezug auf Apples geplanten Änderungen sorgte dabei für große Aufmerksamkeit (wir berichteten). Da nun die Möglichkeit besteht, dass viele Benutzer einem Tracking nicht zustimmen, fürchten viele Anbieter um ihr Werbegeschäft.

Der Grund für die Beschwerde vor dem Bundeskartellamt ist allerdings ein anderer. Während Apps von Drittanbieter eine wirksame Einwilligung einholen müssen, geht Apple selbst einen anderen Weg. Eigene Dienste sind von der Änderung nämlich ausgenommen und können weiterhin die Daten der Nutzer sammeln. Die Beschwerdeführer, unter anderem der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW, die Organisation der Mediaagenturen OMG, der Markenverband, sowie die Verlegerverbände BDZV und VDZ sehen darin einen Versuch, „der Werbewirtschaft den Zugriff auf wettbewerbsrelevante Daten unzulässig zu erschweren“ und die Medienvielfalt zu gefährden. Damit muss nun eine Entscheidung des Bundeskartellamtes abgewartet werden.

Über die weitere Enwicklung werden wir Sie hier auf dem Laufenden halten

Facebook-Klage des Bundeskartellamts vor dem EuGH: von Düsseldorf nach Luxemburg

31. März 2021

Das Bundeskartellamt will das Datensammeln von Facebook einschränken. Dies sollten Richter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klären. Nun hat das OLG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt einige entscheidungserhebliche Fragen zum EU-Datenschutzrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

Bisheriger Ablauf des Verfahrens

Das Bundeskartellamt hatte dem US-Internetkonzern im Jahr 2019 Beschränkungen für den Austausch von Daten auferlegt, worüber wir bereits berichteten. Die Behörde argumentierte: das Ausmaß, in dem Facebook Daten ohne Zustimmung der User sammelt und zwischen seinen Diensten teilt, stelle einen Missbrauch seiner Marktmacht dar. 

Die Behörde hatte dem Konzern untersagt, Nutzerdaten der Facebook-Töchter WhatsApp und Instagram sowie Webseiten anderer Anbieter mit den Facebook-Konten der Nutzer zu verknüpfen, sofern der Nutzer in diese Datenerhebung und Datenverwendung nicht zuvor nach den Bestimmungen der DSGVO eingewilligt hat. Und falls die User ihre Erlaubnis nicht geben, dürfe Facebook sie nicht von den Diensten ausschließen. Eine solche Entflechtung der Datenströme hätte weitreichende Folgen für Facebooks Geschäftsmodell.

Der Präsident des Bundeskartellamts hatte damals insbesondere die Zusammenführung der Daten von unterschiedlichen Plattformen (Facebook, WhatsApp und Instagram) kritisiert. Der Düsseldorfer Oberlandesrichter Jürgen Kühnen erklärte seinerseits, dass die Datennutzung durch Facebook nicht zu einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung führe. Wie wir bereits berichteten, folgte eine Berufungsklage des Kartellamts vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH teilte die Meinung der Bundeskartellbehörde.

Entscheidung im Hauptsacheverfahren

Nun befasste sich das Düsseldorfer Gericht im Hauptsacheverfahren erneut mit der Akte, um ein endgültiges Urteil zu verkünden. Die zentrale Frage lautet: Dürfen Wettbewerbshüter das Kartellrecht als Werkzeug benutzen, um den Datenschutz durchzusetzen – oder überschreiten sie damit ihre Kompetenz? Dabei kam das Gericht laut Pressemitteilung zu folgendem Ergebnis: „Ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden.“ Das OLG kann somit nicht ohne das EU-Gericht entscheiden, ob der US-Internetkonzern seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, weil er Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Denn zur Auslegung des europäischen Rechts sei der EuGH berufen.

Dabei bekräftigte Kühnen die frühere Beurteilung seines Gerichts. Das OLG wird in den kommenden Wochen eine formelle schriftliche Eingabe an den EuGH machen und den Fall offiziell übergeben.

Ausblick

Der EuGH soll entscheiden, ob der US-Internetkonzern eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, indem er Daten seiner Nutzer und Nutzerinnen unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Zu klären ist zudem, ob eine nationale Kartellbehörde DSGVO-Verstöße feststellen und dagegen vorgehen kann. Auch die Definition sensibler Daten soll genauer eingegrenzt werden. Bis zu einer Antwort wird das Verfahren am OLG ausgesetzt.

BGH genehmigt Verfügung vom Bundeskartellamt gegen Facebook

16. September 2020

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Eilverfahren am 23. Juni 2020 über eine Verbotsverfügung entschieden, die das Bundeskartellamt gegen Facebook erlassen hat. Das Bundeskartellamt hat im Februar 2019 einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Marktmachtmissbrauchs seitens Facebook festgestellt und eine Änderung der Nutzungsbedingungen verlangt. Konkret wirft das Bundeskartellamt Facebook vor, dass es seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht.

Gegen diese Entscheidung hat Facebook Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat Facebook Recht gegeben, so dass das Bundeskartellamt vor den BGH gezogen ist. Dieser wiederum hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und dem Bundeskartellamt Recht gegeben.

Der BGH ist nun der Argumentation des Bundeskartellamts gefolgt.

Im Fokus stehen dabei die Nutzungsbedingungen von Facebook. In diese müssen alle Nutzer zuvor einwilligen, um das soziale Netzwerk zu nutzen. Diese Einwilligung erlaubt es Facebook dann Daten aus der Nutzung der eigenen Dienste, wie Instagram und WhatsApp, als auch Daten, die von Webseiten von Dritten stammen, wie Facebook Pixel oder den Like-Button, auszuwerten.

Nach Ansicht des BGH stellt die Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot aus § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen, dar. Damit verstößt Facebook gleichzeitig gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aus der DS-GVO, da es die private Nutzung des Netzwerks von der Einwilligung des Nutzers in das Sammeln, Zusammenführen und Auswerten der Nutzerdaten abhängig macht. Da Facebook aufgrund seiner Größe quasi ein Alleinstellungsmerkmal unter den sozialen Netzwerken hat, ist die Einwilligung des Nutzers mangels Alternative eben nicht freiwillig.

Noch ist das letzte Wort aber nicht gesprochen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf das Eilverfahren. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Und auch dieses kann wiederum vor dem BGH landen.

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Bundeskartellamt wirft Smart-TV-Herstellern massive Verstöße gegen die DSGVO vor

3. Juli 2020

Das Bundeskartellamt hat schwere Verstöße beim Datenschutz und der IT-Sicherheit bei Smart-TVs festgestellt und fordert von den Herstellern umfangreiche Nachbesserungen. Zu diesem Schluss kommt das Bundeskartellamt im Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung zu Smart-TVs.

Smart-TVs gehören zu den am weitesten verbreiteten Geräten des Internet der Dinge (Internet of Things, IoT). Mutmaßliche Verbraucherschutzverstöße betreffen daher viele Menschen aller Bevölkerungsgruppen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt auf der Basis seiner verbraucherrechtlichen Kompetenzen im Dezember 2017 eine Sektoruntersuchung zu Smart-TVs eingeleitet und veröffentlichte nun seinen Abschlussbericht mit Stand vom Juli 2020.

Schwerwiegende Transparenzmängel bei der Privatsphäre der Verbraucher

Das Bundeskartelamt rügte gleich eine Vielzahl von Mängeln. Insbesondere ergab die Untersuchung, dass die Hersteller intime Nutzungsdaten der Verbraucher sammeln. Dazu gehören etwa das generelle Sehverhalten eines Verbrauchers, die App-Nutzung, das Surf- und Klickverhalten oder auch biometrische Daten wie Stimme oder Cursorbewegungen sowie die im Einzelnen über den Fernseher abgespielten Inhalte. Diese Daten würden dann für personalisierte Werbung verwendet werden.

Das kann der Verbraucher allerdings erst dann stoppen, wenn er die betreffenden Einstellungen an seinem Fernsehgerät ändert und sich dazu durch vielschichtige Menüs klickt. Sich über die Datenschutzbestimmungen bereits vor dem Kauf zu informieren, sei oft nicht oder nur mit großem Aufwand möglich. Bei der Ersteinrichtung – dies kann wahrscheinlich jeder Leser aus eigener Erfahrung bestätigen – willigten die meisten Verbraucher in die angezeigten Bedingungen ein, da dies alternativlos sei.

Selbst wenn sich der Verbraucher die Datenschutzbestimmungen aufmerksam durchlesen würde, wäre er danach in den meisten Fällen kein Deut schlauer als vorher. Denn diese enthielten in vielen Fällen keine Angaben, mit denen der Verbraucher in der Praxis etwas anfangen kann. Insbesondere Pauschalierungen würden dazu führen, dass die Datenschutzbestimmungen erheblich an Informationsgehalt einbüßen. “Dies führt sehr häufig zu Verstößen gegen die DSGVO”, teilte das Bundeskartellamt mit.

Mangelnde IT-Sicherheit

Zahlreiche Hersteller gewährleisten zudem nicht, dass der Standard der Fernsehgeräte für IT-Sicherheit auch in den Jahren nach des Erwerbs durch Software-Updates aufrechterhalten wird. Verbindliche Angaben der Unternehmen hierzu existieren nicht. Für die Verbraucher sei diese Information aber unerlässlich, “um einschätzen zu können, wie lange sie das Gerät uneingeschränkt gefahrlos verwenden können”.

Methodik

Für die nun veröffentlichte Sektoruntersuchung zu Smart-TVs befragte das Bundeskartellamt im vergangenen Jahr 32 Unternehmen sowie mehrere Marktteilnehmer und Experten. Die Ermittlungen betrafen rund 20 Anbieter, die in Deutschland internetfähige Fernsehgeräte unter eigenen Marken absetzen. Der komplette Bericht ist unter diesem Link abrufbar.

Bundeskartellamt kritisiert Facebook

7. Februar 2019

Das Bundeskartellamt kritisiert Facebook und ist der Meinung, dass Facebook seine marktherrschende Stellung missbrauche.

Deshalb soll Facebook im Sammeln von Nutzerdaten beschränkt werden. Erhält Facebook Daten aus verschiedenen Quellen, etwa WhatsApp und Instagram, dürfen diese Daten nur mit Zustimmung der Nutzer zusammengeführt werden, teilte die Behörde mit. Auch die Verwendung des “Like”-Buttons auf Internetseiten anderer Anbieter soll eingeschränkt werden.

Facebook möchte diese Einschränkungen nicht hinnehmen und kündigte an, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. Facebook ist der Meinung, dass sie zwar ein populäres Netzwerk seien, allerdings keine marktherrschende Stellung einnehmen. Zudem läge kein Verstoß gegen die DSGVO vor und könne auch nicht vom Kartellamt beurteilt werden. Für die Aufsicht über die Einhaltung der DSGVO seien Datenschutzbehörden zuständig.

Zwölf Monate hat Facebook Zeit, um sein Verhalten zu ändern und muss innerhalb der nächsten vier Monate Lösungsvorschläge machen. Gegen diese Entscheidung des Kartellamts kann Facebook innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einlegen.

Bundeskartellamt kritisiert Sammlung von Nutzerdaten durch Facebook

19. Dezember 2017

In dem kartellrechtlichen Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen Facebook hat das Bundeskartellamt dem Unternehmen heute seine vorläufige rechtliche Einschätzung mitgeteilt. Danach handele das Unternehmen dadurch missbräuchlich, dass es die Nutzung des Netzwerkes davon abhängig mache, eine unbegrenzte Anzahl und jegliche Art von Nutzerdaten aus fremden  Quellen zu sammeln und diese mit Daten aus dem Facebook-Account zu verknüpfen. Zu diesen sog. “Drittquellen” gehören einerseits konzerneigene Stellen wie WhatsApp, aber auch Apps anderer Betreiber.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, äußerte sich dazu alarmiert: “Wir sehen nach dem jetzigen Stand der Dinge auch nicht, dass zu diesem Verhalten von Facebook, dem Daten-Tracking und der Zusammenführung mit dem Facebook-Konto, eine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliegt. Das Ausmaß und die Ausgestaltung der Datensammlung verstößt gegen zwingende europäische Datenschutzwertungen.” Der Nutzer werde vielmehr vor die Wahl gestellt, entweder das Gesamtpaket zu akzeptieren oder ganz auf die Nutzung des Dienstes zu verzichten.

Diese vorläufige Einschätzung ist mit einem Anhörungsschreiben an das gerügte Unternehmen verbunden und stellt einen Zwischenschritt innerhalb des Missbrauchsverfahrens dar. Facebook hat nun vor allem die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit einer Entscheidung in dem Verfahren wird nicht vor Frühsommer 2018 gerechnet.