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OLG München urteilt, dass externer Datenschutzbeauftragter nicht als Verantwortlicher haftet

8. November 2021

Mit Urteil vom 27.10.2021 hat das Oberlandesgericht München (20 U 7051/20) u.a. entschieden, dass ein externer Datenschutzbeauftragter nicht als Verantwortlicher für DSGVO-Verstöße haftet.

Sachverhalt

Die Hausverwaltung einer Wohnanlage hatte an alle 97 Wohnungseigentümer Einladungen zur Eigentümerversammlung geschickt. Grund für die Versammlung war ein Legionellen-Befall im Trinkwasser. In der Tagesordnung für die Versammlung wurden die Eigentümer, in deren Wohnungen Legionellen-Befunde vorlagen, namentlich genannt. Einer dieser Eigentümer forderte die Hausverwaltung zunächst auf, seinen Namen zu schwärzen bzw. zu entfernen. Als dies nicht geschah, verklagte er die Hausverwaltung, sowie deren externen Datenschutzbeauftragten (DSB). Der Kläger sah seinen Ruf geschädigt und führte an, ein potentieller Käufer der Wohnung habe aufgrund der Informationen über den Legionellen-Befall den Kauf abgesagt. Der Kläger verlangt aufgrund der namentlichen Nennung in der Tagesordnung Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO von der Hauverwaltung und dem externen Datenschutzbeauftragten. Der Kläger führt an, der Datenschutzbeauftragte habe den Verstoß gegen die DSGVO auch in einer E-Mail eingeräumt.

Entscheidung

Das OLG München schloss sich der Vorinstanz, dem LG Landshut, an und verneinte einen DSGVO-Verstoß. So sei die namentliche Nennung im konkreten Fall rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit c), lit f) DSGVO gewesen. Sie sei erforderlich gewesen, um die übrigen Eigentümer mit allen notwendigen Informationen zu versorgen. Sie sollten bei der Versammlung selbst in der Lage sein, u.a. gezielt Rückfragen an die Betroffenen zu stellen und Redebeiträge einordnen zu können. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei außerdem keine anonyme Gemeinschaft.

Gegen den externen Datenschutzbeauftragten könne der Anspruch außerdem schon deswegen nicht greifen, weil dieser nicht Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei. In der vom Kläger benannten E-Mail, in der der Datenschutzbeauftragte einen DSGVO-Verstoß eingeräumt haben sollte, konnte das OLG keinen Rechtsbindungswillen entdecken, sodass auch kein Schuldanerkenntnis vorliege.

Grundsätzliches

Datenschutzbeauftragte beraten und unterstützen zwar den Verantwortlichen, sie sind aber selbst keiner. Deswegen können gegen sie keine Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden. Diese richten sich nämlich dem Wortlaut der Norm nach nur gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.

Facebook darf Klarnamen verlangen

14. Dezember 2020

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (OLG) hat am 8. Dezember 2020 (Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre) entschieden, dass Facebook Nutzer aus seinem Netzwerk ausschließen darf, die nicht wie in den Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ihre Klarnamen verwenden.

Zwei Nutzer hatten gegen den Ausschluss geklagt nachdem ihre Profile von Facebook gesperrt worden seien. Zuvor hatten Landgerichte in Traunstein und Ingolstadt voneinander abweichende Entscheidungen getroffen.

Das OLG hat jedoch Facebook Recht gegeben und auf dessen Nutzungsbedingungen verwiesen, die eine Verwendung des Klarnamens verlangen. Als Begründung führte das OLG aus, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer ihren echten Namen verwenden, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Auf diese Weise möchte Facebook auf das mittlerweile weit verbreitete sozialschädliche Verhalten im Internet präventiv auf seine Nutzer einwirken. Dies war auch die Begründung für eine der Sperrungen im zugrundeliegenden Sachverhalt.

Das Urteil ist sicherlich hilfreich, um die Rechtsordnung in den sozialen Medien durchzusetzen. Allerdings besteht immer noch die Möglichkeit real aussehende, aber unechte Klarnamen zu verwenden. Solange Facebook dies nicht kontrolliert, bleibt der Staatsanwaltschaft nur die Option, Auskunft über IP-Adressen von Facebook einzuholen. Vielmehr bräuchte es für die Staatsanwaltschaften Ausstattung und Mittel, um feststellen zu können, wer im Netz unterwegs ist. Dies könnte zum Beispiel über eine Registrierung der Facebook-Nutzer erfolgen, die nur von der Behörde einsehbar ist, wenn Facebook-Nutzer nicht mit ihrem realen Namen im sozialen Netzwerk gegenüber anderen Nutzern auftreten möchten.