Facebook darf Klarnamen verlangen

14. Dezember 2020

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (OLG) hat am 8. Dezember 2020 (Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre) entschieden, dass Facebook Nutzer aus seinem Netzwerk ausschließen darf, die nicht wie in den Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ihre Klarnamen verwenden.

Zwei Nutzer hatten gegen den Ausschluss geklagt nachdem ihre Profile von Facebook gesperrt worden seien. Zuvor hatten Landgerichte in Traunstein und Ingolstadt voneinander abweichende Entscheidungen getroffen.

Das OLG hat jedoch Facebook Recht gegeben und auf dessen Nutzungsbedingungen verwiesen, die eine Verwendung des Klarnamens verlangen. Als Begründung führte das OLG aus, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer ihren echten Namen verwenden, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Auf diese Weise möchte Facebook auf das mittlerweile weit verbreitete sozialschädliche Verhalten im Internet präventiv auf seine Nutzer einwirken. Dies war auch die Begründung für eine der Sperrungen im zugrundeliegenden Sachverhalt.

Das Urteil ist sicherlich hilfreich, um die Rechtsordnung in den sozialen Medien durchzusetzen. Allerdings besteht immer noch die Möglichkeit real aussehende, aber unechte Klarnamen zu verwenden. Solange Facebook dies nicht kontrolliert, bleibt der Staatsanwaltschaft nur die Option, Auskunft über IP-Adressen von Facebook einzuholen. Vielmehr bräuchte es für die Staatsanwaltschaften Ausstattung und Mittel, um feststellen zu können, wer im Netz unterwegs ist. Dies könnte zum Beispiel über eine Registrierung der Facebook-Nutzer erfolgen, die nur von der Behörde einsehbar ist, wenn Facebook-Nutzer nicht mit ihrem realen Namen im sozialen Netzwerk gegenüber anderen Nutzern auftreten möchten.