Schlagwort: Schutz der Privatsphäre

Klingelschilder ohne Namen in Wien

15. Oktober 2018

Nachdem ein Mieter einer Gemeindewohnung den mangelnden Datenschutz beklagte, will die kommunale Hausverwaltung der rund 2000 Wohnanlagen des „Wiener Wohnens“ bis zum Ende des Jahres 220.000 Klingelschilder entfernen.

Der Mieter hatte sich bei der Hausverwaltung beschwert, dass sein Name auf dem Klingelschild einen Eingriff in seine Privatsphäre darstelle. Daraufhin hatte sich die Hausverwaltung erkundigt und von der für Datenschutzangelegenheiten der Stadt Wien zuständigen Magistratsabteilung erfahren, dass die Verbindung von Nachname und Wohnungsnummer einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt.

In Zukunft dürfe nur noch die Wohnungsnummer auf dem Klingelschild stehen. Es sei denn, dass ein Mieter seine Einwilligung erteilt hat. Man könnte diese Einwilligung entweder zuvor durch einen Fragebogen mit Opt-In einholen oder konkludent dadurch, dass die Mieter ihre Klingelschilder selber beschriften.

Österreichische Datenschützer sind der Meinung, dass diese Regelungen auch für private Vermieter und Vermieterinnen gelten.

Staatstrojaner und Online-Durchsuchung auf dem Prüfstand: Mehrere FDP-Politiker reichen Verfassungsbeschwerde ein

20. August 2018

Mit diesem Schritt ziehen zahlreiche bekannte Politiker der FDP dem Datenschutzverein Digitalcourage nach, welcher schon vor einigen Tagen Verfassungsbeschwerde einreichte.

Nicht nur der Weg, auf welchem die CDU/CSU-Fraktion und die SPD das umstrittene Gesetz durch Bundestag und Bundesrat brachten, wirft Fragen auf. Inhaltlich richtet sich die Beschwerde gegen die auf die laufende Kommunikation abzielende Quellen-Telekommunikationsüberwachung sowie gegen die Online-Durchsuchung, welche es der Bundespolizei bereits bei einem Verdacht auf eine besonders schwere Straftaten erlaubt, alle Daten eines bestimmten Gerätes zu durchleuchten. Bislang durften derartige Mittel nur zur Terrorabwehr eingesetzt werden.

Die Auswirkungen des Gesetzes sind nicht zu unterschätzen, zumal nun auch die Inhalte verschlüsselter Kommunikationsmedien wie WhatsApp und Threema, welche dem Grundsatz nach nur auf dem jeweiligen Endgerät des Kommunikationspartners lesbar sind, eingesehen werden können.

Insbesondere in Anbetracht des starken Eingriffs in die Privatsphäre als Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, liegt es nun an den Richtern in Karlsruhe, eine sorgsame Überprüfung des Gesetzes vorzunehmen. Die Kernfrage dürfte hierbei sein, bis zu welchem Punkt es dem Staat erlaubt ist, das technisch Mögliche auch wirklich umzusetzen. Der Schutz der Privatsphäre dürfte in seiner Bedeutung jedenfalls nicht geringer zu bewerten sein, als das Interesse der Sicherheitsbehörden, in technischer Hinsicht zeitgemäß und effektiv handeln zu können.