Die Verbraucherzentrale und das Smart-TV
Wie die Verbraucherzentrale NRW mitgeteilt hat, hat das Landgericht Frankfurt ihrer Klage gegen die Samsung Electronics GmbG statt gegeben.
Grund waren die Datenschutzbestimmungen des Smart-TVs von Samsung, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale und des Landgerichts intransparent sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Konkret heißt es: “Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung.”
Darüber hinaus hat das Gericht (das die 56 Smart-TV-großen Seiten ja auch lesen musste), einzelne Klauseln beanstandet, insbesondere die verwendete Einwilligungsklausel, die nach Ansicht des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Damit hat die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich von der Änderung des Unterlassungsklagegesetzes Gebrauch gemacht, wonach neuerdings auch Verbraucherzentralen Datenschutzverstöße mahnen und ahnden dürfen.