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Verbraucherzentrale Sachsen verklagt Facebook

24. Oktober 2018

Die Verbraucherzentrale Sachsen wirft Facebook fehlende Rechtsklarheit vor und hat deshalb Klage gegen das Unternehmen erhoben.

„Jeder Nutzer hat das Recht zu wissen, was mit seinen Daten passiert und wer dafür verantwortlich ist. Es kann nicht sein, dass sich Facebook seiner Verantwortung entzieht“, teilte der Rechtsexperte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen mit.

Im Mittelpunkt steht die gemeinsame Verantwortlichkeit für Fanpages, die nach dem Europäischen Gerichtshof Facebook zusammen mit den Betreibern der Seite trägt. Dazu müsste Facebook entsprechende Vereinbarungen mit den Nutzern abschließen. Trotz Mahnungen von Verbraucherschützern die DSGVO-Vorgaben in dieser Hinsicht einzuhalten, hat Facebook seit dem Urteil im Juni nichts geändert.

„Mittlerweile hat uns Facebook durch seine Anwälte mitteilen lassen, dass man keine Verletzung von Verbraucherrechten erkennen könne. Mit der Klage soll Facebook nun seine Pflichten erfüllen und Verbraucher weitestgehend aus der Verantwortung nehmen“, erklärte Michael Hummel.

Ob eine DSGVO-Verletzung vorliegt oder nicht muss nun das Gericht entscheiden. Die Verbraucherzentrale rechnet damit, dass schon in einem Jahr ein Urteil ergehen könnte.

Weitergabe von Kundendaten durch einen Kabelnetzbetreiber

30. November 2017

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat erfolgreich gegen die Weitergabe von Kundendaten durch den Kabelnetzbetreiber Primacom geklagt. Primacom ist seit dem Jahr 2015 ein Teil von Tele Columbus.

In seiner Entscheidung vom 03.11.2017, wird vom LG Leipzig die Weitergabe der Daten mangels rechtmäßiger Einwilligung verboten. Grundsätzlich ist für die Weitergabe von Kundendaten eine rechtmäßige Einwilligung des Kunden erforderlich. Die Rechtmäßigkeit kann insbesondere versagt werden, wenn der Einwilligung die erforderliche Transparenz fehlt.

Unter die Transparenz fällt auch das Verständnis des Kunden bezüglich der Reichweite seiner Einwilligung. Die Klausel von Primacom enthielt den Zweck der Nutzung von Daten zur Marktforschung. Das LG Leipzig stufte diese Formulierung als zu ungenau ein. Laut dem Gericht formulierte der Verwender den Verwendungszweck und den Verwendungsumfang nicht hinreichend klar.

Nach Angaben eines Pressesprechers von Tele Columbus, findet die beanstandete Formulierung jedoch bereits seit mehr als einem Jahr keine Verwendung mehr. Der Pressesprecher gibt ebenfalls an, dass die Weitergabe der Daten nicht rückgängig gemacht werden kann. Als Hilfe für betroffene Kunden, hat das Unternehmen stattdessen ein Musterformular veröffentlicht. Mit diesem Formular können Kunden sich über ihre personenbezogenen Daten erkundigen.

Laut dem Pressesprecher will das Unternehmen den Prozess nicht weiterführen.

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Pokémon Go – Entwickler Niantic abgemahnt

28. Juli 2016

Das Spiel Pokémo Go ist nun schon seit einiger Zeit in aller Munde bzw. Hände. Während die Spieler, bei denen von Teenagern bis Frührentnern alle Altersgruppen vertreten sind, die kleinen Monster jagen, beschäftigen sich Daten- und Verbraucherschützer mit den rechtlichen Nebenwirkungen der App.

So hat der Bundesverband der Verbraucherzentrale (vzbv) bereits das kalifornische Unternehmen Niantic, das die App entwickelt hat, abgemahnt. Ingesamt 15 Klauseln der umfangreichen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen verstoßen nach Ansicht ds vzbv gegen deutsches Recht.

Kritisch sieht der vzbv insbesondere, dass durch die verpflichtende Angabe personenbezogener Daten im Rahmen der Anmeldung ein anonymes Spielen so gut wie unmöglich sei. Darüber hinaus gebe Niantic keinen konkreten Zweck der Datennutzung an und behalte sich vor, die Nutzerdaten an beliebige unbeteiligte Dritte zu übermitteln.

Der vzbv hat Niantic nun aufgefordert, bis zum 09. Augsut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung der 15 abgemahnten Klauseln abzugeben.

Dass die Nutzung von Pokémon Go nicht nur datenschutzrechtliche sondern auch tatsächliche Risiken birgt, hat kürzlich ein Vorfall in Niedersachsen gezeigt. Wie heise online berichtet, waren dort drei Spieler auf der Jagd nach den Monstern auf einem Truppenübungsplatz gelaufen, auf dem gerade mit scharfer Munition geschossen wurde.

Die Verbraucherzentrale und das Smart-TV

16. Juni 2016

Wie die Verbraucherzentrale NRW mitgeteilt hat, hat das Landgericht Frankfurt ihrer Klage gegen die Samsung Electronics GmbG statt gegeben.

Grund waren die Datenschutzbestimmungen des Smart-TVs von Samsung, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale und des Landgerichts intransparent sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Konkret heißt es: “Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung.”

Darüber hinaus hat das Gericht (das die 56 Smart-TV-großen Seiten ja auch lesen musste), einzelne Klauseln beanstandet, insbesondere die verwendete Einwilligungsklausel, die nach Ansicht des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Damit hat die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich von der Änderung des Unterlassungsklagegesetzes Gebrauch gemacht, wonach neuerdings auch Verbraucherzentralen Datenschutzverstöße mahnen und ahnden dürfen.

Datenschtz als Verbraucherschutz – Änderung des UKlaG (oder: warum man sich von langen Gesetzesnamen nicht abschrecken lassen sollte)

25. Februar 2016

Schon seit einiger Zeit kursieren Meldungen, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geändert wird, auch wir haben darüber berichtet. Warum das uns als Datenschützer interessiert? Weil mit dieser recht unscheinbar wirkenden Änderung, die vor allem Verbraucherschutzverbände betrifft, ein weiterer Schritt zur Stärkung des Datenschutzes getan wird.

Hier nun kurz die Hintergründe: Am 29.01.2016 hat der Bundesrat beschlossen, “zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Dezember 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen”. Das wiederum heißt, dass das “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” ohne weiteren Zwischenschritt vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Die Ausfertigung geschah letzte Woche, die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorgestern (23.02.2016).

Was sehr lang und umständlich klingt, heißt übersetzt folgendes: Seit gestern (24.02.2016) können auch Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße abmahnen und gerichtlich gegen sie vorgehen.

Dass Datenschutz auch dem Verbraucherschutz dient, schien manch einem zwar logisch und richtig, war aber keineswegs klar geregelt sondern vielfach umstritten. Das seit gestern geltende Gesetz regelt (unter anderem) Änderungen im UKlaG, sodass auch verbraucherschützenden Verbänden Klagebefugnis zukommt. Nach dem nunmehr neuen § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG können unter anderem solche Datenschutzverstöße abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden, die Datensammlungen zu Werbezwecken, für das Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, den sonstigen Datenhandel oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken betreffen.

Dies dürfte vor allem die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Wettbewerbszentrale freuen, die beide als sog. qualifizierte Einrichtungen gelten und damit klagebefugt sind (um eine Abmahnwelle zu vermeiden, ist nämlich nicht jeder ohne Weiteres klagebefugt). Die Wichtigkeit von Datenschutz wird damit einmal mehr betont.

Für Unternehmen ist diese Neuerung ein weiterer Anreiz, sich (noch) stärker mit dem Datenschutz zu befassen. Neben den Bewegungen im internationalen Datenverkehr nach der “Safe-Harbour”-Rechtsprechung des EuGH und dem künftigen“Privacy Shield” sowie der 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung ist durch die Änderung des UKlaG ein weiterer Grund hinzugekommen, das Thema Datenschutz in der Unternehmensstrategie als Priorität zu behandeln.

 

Verbraucherzentrale rät zur App-Kontrolle

8. März 2013

Erneut wendet sich die Verbraucherzentrale mit einer Warnung vor den undurchsichtigen Funktionen diverser Mobilfunk-Apps an die Endnutzer. Gerade der Umstand, dass Apps kostenlos aus den App-Märkten wie App-Store oder Google-Play herunter geladen werden können, täusche häufig darüber hinweg, dass der Nutzer faktisch mit seinen Daten zahlen würde.

Laura Birkenstock von der Verbraucherzentrale Sachsen ergänzt dazu: “Man sollte nie vergessen, dass zwar eine Vielzahl der derzeit verfügbaren Apps kostenlos angeboten wird, hinter diesen Angeboten aber häufig Firmen stehen, welche auch durch die Vermarktung der kostenlosen Apps Geld verdienen. Allein die Entwicklung und Programmierung einer App kostet regelmäßig fünfstellige Beträge und die müssen irgendwie wieder verdient werden.”

Die Verbraucherzentrale Sachsen rät daher dazu, bereits vor der Installation der Anwendungen nachhaltig zu recherchieren, welche durch den Nutzer einzuräumenden Berechtigungen zur Nutzung der App erforderlich sind. Entsprechende Informationen zu Smartphone und Apps sowie damit verbundene Risiken finden sich auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.