Schlagwort: VG Schleswig
4. November 2013
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat bekannt gegeben, gegen eines der Urteile des Verwaltungsgerichs (VG) Schleswig, in dem die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Facebook-Fanpage-Betreibern für die Nutzerdatenverarbeitung bei Besuch ihrer Website abgelehnt wird, Berufung eingelegt zu haben. Berufungsbeklagte sei die von den Industrie- und Handelskammern Schleswig-Holstein betriebene Wirtschaftsakademie in Kiel. Das Musterverfahren ziele darauf ab, eine verbindliche Klärung zu der grundlegenden datenschutzrechtlichen Frage herbeizuführen, inwieweit Stellen in Schleswig-Holstein, die nach deutschem Datenschutzrecht unzulässige Internet-Serviceleistungen von US-Unternehmen nutzen, für diese Rechtsverstöße mitverantwortlich sind. Eine Korrektur der Urteile des VG Schleswig in Sachen Facebook Fanpages sei dringend geboten. Es würden grundlegende Regelungen des deutschen Telemedienrechts nicht ausreichend beachtet und die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf das Internet ignoriert. Die Rechtsfrage sei nicht nur für private, sondern auch für öffentliche Stellen von hoher Relevanz, die sich US-amerikanischer Dienstleister bedienen.
14. Oktober 2013
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hat auf drei Klagen von Unternehmen in Schleswig-Holstein vergangene Woche entscheiden, dass deutsche Betreiber von Facebook-Fanpages für die bei Facebook erfolgende Datenverarbeitung datenschutzrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können (Az. 8 A 37/12, 8 A 14/12, 8 A 218/11). Fanpagebetreiber könnten für den von ihnen genutzten Dienst datenschutzrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, weil sie direkt auf das Angebot von Facebook keinen Einfluss nehmen können und keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben, so das Gericht. Dass dies faktisch zu einer Beschränkung des Datenschutz führe, müsse angesichts der gesetzlichen Regelung hingenommen werden.
„Für den Datenschutz im Internet sind die Entscheidungen eine weitgehende Kapitulation: Angesichts der üblichen Arbeitsteilung können sich Anbieter damit herausreden, sie hätten keinen Einfluss auf die von ihnen eingesetzten, im Ausland betriebenen Programme. Der Gedanke des Grundrechtsschutzes spielte, so zumindest unser Eindruck, keine wesentliche Rolle. Wir meinen, dass die Anbieter durch die Auswahl ihrer Dienstleister für deren Datenschutzverstöße zumindest mit verantwortlich sind. Wir werden die schriftlichen Gründe des Gerichts genau prüfen und voraussichtlich eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht anstreben.“, kommentiert Thilo Weichert, der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein die verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
15. Februar 2013
Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat nach einer Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) mit zwei Beschlüssen (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12) vom 14.02.2013 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Facebook Inc./USA und der Facebook Ireland Ltd. gegen das ULD wegen der von Facebook durchgesetzten Klarnamenpflicht entschieden, dass ausschließliche Niederlassung von Facebook in Europa die Facebook Ltd. in Irland sei, weswegen auch in Deutschland nur irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Anordnungen des ULD auf Entsperrung von Facebook-Konten solcher Personen in Schleswig-Holstein, die ausschließlich und alleine wegen der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, seien vom VG zurückgewiesen worden. Die Klarnamenpflicht stünde zwar unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 Telemediengesetz, jedoch existiere im irischen Recht kein expliziter Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien.
“Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, dass die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sei die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.”, kommentierte der Leiter des ULD Weichert die Beschlüsse. Diese hätten zur Folge, dass eine One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer europäischen Datenschutz-Grundverordnung kombiniert mit einem ausgeklügelten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden geplant ist, für die IT-Unternehmen überflüssig wäre. Er käme also nur darauf an, die Konzernstruktur so zu gestalten, wie es Facebook tut , also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. Dies sei nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union.
Das ULD werde gegen die Beschlüsse des VG Schleswig Beschwerde einlegen.