4. September 2018
Der Einsatz von Dashcams in Fahrzeugen erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da Beweisschwierigkeiten bei Verkehrsunfällen auf diese Weise beseitigt werden. Wegen ihres datenschutzwidrigen Einsatzes wurden die Aufnahmen in der Vergangenheit in der Regel nicht als Beweis zugelassen. Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) besteht aber nun im Einzelfall die Möglichkeit, dass Videoaufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel in Gerichtsverfahren zugelassen werden. Allerdings gibt es dafür keine Garantie. Es bedarf einer Abwägung im Einzelfall durch den Richter. Dieses Urteil eröffnet aber zumindest die Möglichkeit, dass die Videoaufzeichnungen verwendet werden. Das war zuvor nicht der Fall. Zukünftig könnten solche Videoaufzeichnungen insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen eine Aufklärung der Situation anders nicht möglich ist, mangels Zeugen oder widersprüchlicher Aussagen von Zeugen etc.
Die Daschcams sollten aber eine Einstellung aufweisen, die einen maximalen Schutz von Daten Unbeteiligter möglich macht. Das bedeutet, die Videoaufzeichnungen sollten permanent überschrieben werden und nur im Falle eines Unfalls die Daten dauerhaft speichern. Je weniger in das Datenschutzrecht eingegriffen wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Videoaufzeichnungen als Beweismittel zugelassen werden.
Allerdings bleibt die Verwendung von Dashcams weiterhin eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens ohne konkreten Anlass das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer verletzt. Ein Veröffentlichen oder Verbreiten solcher Aufnahmen sollte in jedem Fall zwingend unterbleiben.
Dennoch verbleibt am Ende das etwas kuriose Ergebnis, dass die Videoaufnahmen als Beweismittel im Gerichtsverfahren zugelassen werden, der Nutzer der Dashcam aber von der Datenschutzaufsichtsbehörde nach dem Datenschutzrecht sanktioniert wird. Die Sanktionen können von einem Verbot bis hin zu einem Bußgeld reichen.
23. Mai 2018
Am Dienstag, den. 15. Mai, fällte der BGH ein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil, welches die Beweisverwertung von Dashcam-Aufzeichnungen betrifft: Auch wenn die Aufzeichnungen gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, können sie als Beweismittel bei Unfall-Prozessen herangezogen werden.
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Dieser stritt sich nämlich infolge eines erlittenen Sachschadens über dessen Verantwortlichkeit bzw. den konkreten Unfallhergang mit einem anderen Fahrer. Sowohl das Amts-, als auch das Landgericht lehnten eine Verwertbarkeit des Videomaterials der beim Kläger an der Frontscheibe mitlaufenden Dashcam mit der Begründung ab, dass die Aufzeichnungen aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig seien: Soweit eine Dashcam permanent und anlasslos aufzeichnet, stelle dies nach § 4 BDSG einen Datenschutzverstoß dar. Dieser Datenschutzverstoß führe nach Auffassung der Richter zu einem Beweisverwertungsverbot.
Dies sahen die Richter des BGH anders. In dem Urteil heißt es: “Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.”
Darf nun jeder Autofahrer ununterbrochen Verkehrsvorgänge filmen? Die Antwort hierauf lautet nein. Die pausenlose Aufzeichnung stellt nach wie vor einen Datenschutzverstoß dar und ist unzulässig. Empfehlenswert ist daher die Anschaffung einer Dashcam, die kurz und anlassbezogen aufzeichnet, beispielsweise indem in kurzen Abständen gefilmt und erst bei Kollision des Fahrzeugs gespeichert wird.
Mit dem Urteil beendet das höchste deutsche Zivilgericht eine andauernde unklare Rechtslage und räumt (in diesem Fall) dem Aufklärungsinteresse an dem Unfallhergang den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der gefilmten Verkehrsteilnehmer ein. Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen, denn auch wenn das Urteil aus datenschutzrechtlicher Sicht auf Bedenken stößt, ist zu berücksichtigen, dass die Videoaufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum entstehen. Die Dashcam zeichnet keine privaten Handlungen auf, sondern filmt nur Vorgänge, die jeder Verkehrsteilnehmer ohnehin sehen kann. Vor dem Hinergrund erscheint der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer zu Gunsten der Sachverhaltsaufklärung im Zivilprozess durchaus gerechtfertigt.