Einsatz von Dashcams

4. September 2018

Der Einsatz von Dashcams in Fahrzeugen erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da Beweisschwierigkeiten bei Verkehrsunfällen auf diese Weise beseitigt werden. Wegen ihres datenschutzwidrigen Einsatzes wurden die Aufnahmen in der Vergangenheit in der Regel nicht als Beweis zugelassen. Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) besteht aber nun im Einzelfall die Möglichkeit, dass Videoaufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel in Gerichtsverfahren zugelassen werden. Allerdings gibt es dafür keine Garantie. Es bedarf einer Abwägung im Einzelfall durch den Richter. Dieses Urteil eröffnet aber zumindest die Möglichkeit, dass die Videoaufzeichnungen verwendet werden. Das war zuvor nicht der Fall. Zukünftig könnten solche Videoaufzeichnungen insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen eine Aufklärung der Situation anders nicht möglich ist, mangels Zeugen oder widersprüchlicher Aussagen von Zeugen etc.

Die Daschcams sollten aber eine Einstellung aufweisen, die einen maximalen Schutz von Daten Unbeteiligter möglich macht. Das bedeutet, die Videoaufzeichnungen sollten permanent überschrieben werden und nur im Falle eines Unfalls die Daten dauerhaft speichern. Je weniger in das Datenschutzrecht eingegriffen wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Videoaufzeichnungen als Beweismittel zugelassen werden.

Allerdings bleibt die Verwendung von Dashcams weiterhin eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens ohne konkreten Anlass das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer verletzt. Ein Veröffentlichen oder Verbreiten solcher Aufnahmen sollte in jedem Fall zwingend unterbleiben.

Dennoch verbleibt am Ende das etwas kuriose Ergebnis, dass die Videoaufnahmen als Beweismittel im Gerichtsverfahren zugelassen werden, der Nutzer der Dashcam aber von der Datenschutzaufsichtsbehörde nach dem Datenschutzrecht sanktioniert wird. Die Sanktionen können von einem Verbot bis hin zu einem Bußgeld reichen.