OLG Hamm: unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos führt zu 7.000 € Schmerzensgeld

16. Juni 2017

In dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrundeliegenden Fall ging es um ein damals noch 22-jähriges Liebespaar. Der Beklagte fertigte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigte und auf dem die Klägerin zu erkennen war. Etwa 2 Jahre später stellte der Beklagte dieses auf eine öffentlich zugängliche Internetplattform, wo sich das Foto rasant verbreitete. Als die Klägerin hiervon alsbald erfuhr, verlangte sie vom Beklagten die Entfernung. Dem kam der Beklagte nach. Gleichwohl sollte das Verhalten des Beklagten schwere Folgen für die Klägerin haben.

Die Klägerin litt in der Folgezeit insofern unter schweren psychischen Leiden. Im Rahmen des Zivilprozesses bestätigte eine vom Senat angehörte medizinische Sachverständige die Leiden der Klägerin. Danach hatte dieser Vorfall für die Klägerin schwerwiegende Folgen vor allem auf ihre Lebensgestaltung. Sie habe sich über eine längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gemieden und sich nicht mehr in der Lage gesehen einer Arbeit nachzugehen. Hinzukam, dass dieser Vorfall zu einer schweren Bloßstellung der Klägerin geführt habe, insbesondere weil auch Personen in ihrem Umfeld hiervon erfuhren. Zwar sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar gewesen, wie oft das Foto heruntergeladen wurde, indes sei aufgrund der bekannten Nutzerzahlen von Internetplattformen und sozialen Netzwerke von einer erheblichen Fallzahl auszugehen gewesen. Zugunsten des Beklagten habe jedoch sein junges Alter sowie die Tatsache, dass es sich beim Hochladen des Fotos um eine wegen Alkoholkonsums unreflektierte Spontanhandlung gehandelt habe, gesprochen. Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde.

Jedenfalls habe die Klägerin zu keiner Zeit ihre Einwilligung in die Verbreitung erklärt. Das zuvor durch das LG Münster zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € wurde durch das OLG Hamm auf 7.000 € reduziert Die Gesamtumstände rechtfertigten nach Aussage des Gerichts keinen höheren Schmerzensgeldanspruch als die letztlich zugesprochene Höhe.

Siehe auch Pressemitteilung OLG Hamm vom 01.06.2017