Schlagwort: Soziale Netzwerke

VG Köln: Keine Meldepflicht ans BKA für Google und Meta

3. März 2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 01.03.2022 zwei Eilanträgen der Google Ireland Ltd (Az. 6 L 1277/21) und Meta Platforms Ireland Limited (Az. 6 L 1354/21) teilweise stattgegeben. Google und Meta wandten sich darin gegen Neuregelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), insbesondere im Hinblick auf Meldepflichten der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt (BKA).

Konkret müssen Google und Meta vorerst §3a NetzDG nicht befolgen. Bei dieser sog. Netz-DG-Beschwerde müssen soziale Netzwerke ihnen gemeldete rechtswidrige Inhalte im Hinblick auf konkrete Hinweise für Straftatbestände prüfen und diese Angaben dann an das BKA melden, falls Anhaltspunkte vorliegen. Dieser Paragraph stellt jedoch einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip aus der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) dar. Danach ist für einen Anbieter elektronischer Dienste das Recht seines Sitzstaates maßgebend. In beiden Fällen ist das Irland und nicht Deutschland.

Daneben wurde auch der neue §4a NetzDG angegriffen. Darin wird das Bundesamt für Justiz zur für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG bestimmt. Die Behörde ist nach Auffassung des VG jedoch nicht unabhängig genug, da es dem Bundesjustizministerium unterstellt und weisungsgebunden ist.

Die jeweiligen Beschlüsse wirken nur zwischen den Verfahrensbeteiligten (Antragsgegner ist jeweils die Bundesrepublik Deutschland), die zudem die Möglichkeit der Beschwerde haben. Außerdem sind beim VG Köln weitere Eilanträge, u.a. von Twitter und TikTok, zu diesem Themenkomplex anhängig.

OLG Hamm: unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos führt zu 7.000 € Schmerzensgeld

16. Juni 2017

In dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrundeliegenden Fall ging es um ein damals noch 22-jähriges Liebespaar. Der Beklagte fertigte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigte und auf dem die Klägerin zu erkennen war. Etwa 2 Jahre später stellte der Beklagte dieses auf eine öffentlich zugängliche Internetplattform, wo sich das Foto rasant verbreitete. Als die Klägerin hiervon alsbald erfuhr, verlangte sie vom Beklagten die Entfernung. Dem kam der Beklagte nach. Gleichwohl sollte das Verhalten des Beklagten schwere Folgen für die Klägerin haben.

Die Klägerin litt in der Folgezeit insofern unter schweren psychischen Leiden. Im Rahmen des Zivilprozesses bestätigte eine vom Senat angehörte medizinische Sachverständige die Leiden der Klägerin. Danach hatte dieser Vorfall für die Klägerin schwerwiegende Folgen vor allem auf ihre Lebensgestaltung. Sie habe sich über eine längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gemieden und sich nicht mehr in der Lage gesehen einer Arbeit nachzugehen. Hinzukam, dass dieser Vorfall zu einer schweren Bloßstellung der Klägerin geführt habe, insbesondere weil auch Personen in ihrem Umfeld hiervon erfuhren. Zwar sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar gewesen, wie oft das Foto heruntergeladen wurde, indes sei aufgrund der bekannten Nutzerzahlen von Internetplattformen und sozialen Netzwerke von einer erheblichen Fallzahl auszugehen gewesen. Zugunsten des Beklagten habe jedoch sein junges Alter sowie die Tatsache, dass es sich beim Hochladen des Fotos um eine wegen Alkoholkonsums unreflektierte Spontanhandlung gehandelt habe, gesprochen. Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde.

Jedenfalls habe die Klägerin zu keiner Zeit ihre Einwilligung in die Verbreitung erklärt. Das zuvor durch das LG Münster zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € wurde durch das OLG Hamm auf 7.000 € reduziert Die Gesamtumstände rechtfertigten nach Aussage des Gerichts keinen höheren Schmerzensgeldanspruch als die letztlich zugesprochene Höhe.

Siehe auch Pressemitteilung OLG Hamm vom 01.06.2017

Impressumspflicht von Unternehmen in sozialen Netzwerken

17. November 2014

Unternehmen müssen – so die mittlerweile einhellige Rechtsprechung – auch auf ihren Profilen in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Xing, LinkedIn) ein Impressum einbinden. Während die Mindestinhalte klar durch § 5 Abs. 1 Nrn. 1-7 Telemediengesetz (TMG) vorgeschrieben sind, herrscht in der Praxis oft Unsicherheit, wie diese Angaben risikolos eingebunden werden können. Teils werden durch die sozialen Netzwerke Impressumsrubriken bereitgestellt, die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass diese nicht zwingend mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen müssen. Im Folgenden soll daher praktische Hilfestellung gegeben werden, wie erreicht werden kann, dass die Impressumsangaben – so wie in § 5  Abs. 1 S. 1 TMG gefordert – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar sind.

1) Leichte Erkennbarkeit des Impressums

Leichte Erkennbarkeit ist gegeben, wenn ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Nutzer ohne eine umständliche Suche die Angaben auffinden kann. Wählen Sie also eine Schriftgröße, die gut lesbar ist und die der Schriftgröße im Übrigen entspricht. Auch empfiehlt sich, die Angaben im Kopfbereich des Profils einzufügen und dem Nutzer kein unnötiges Scrollen zuzumuten. Je größer und weiter oben die Angaben stehen, desto besser und transparenter ist es!

Bezeichnen Sie die Angaben außerdem klar, so dass der Nutzer diese als Anbieterkennzeichnung erkennt. Verwenden Sie die Bezeichnung als “Impressum” oder ggf. “Kontakt” – unzureichend ist die Bezeichnung als “Info” oder “Backstage”.

2) Unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums

Eine unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben liegt vor, wenn sie von jeder Stelle des Online-Profils mit maximal zwei Klicks aufgerufen werden können. Unproblematisch ist es somit, wenn das Impressum in dem Profilbereich selbst ausgeschrieben wird, da es dann mit einem Klick erreichbar ist.

Wenn Sie auf ein externes Impressum verlinken sollten, ist zu beachten, dass der Link direkt zu dem Impressum führen muss, da ansonsten die unmittelbare Erreichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Die Verlinkung auf ein externes Impressum sollte nur erfolgen, wenn die dort als verantwortlich genannte Person auch als Profilinhaber des Social Media Account ausgewiesen wird. Ansonsten müsste in dem externen Impressum ein Hinweis aufgenommen werden, dass es auch für das Profil des jeweils genutzten Social Media Account gilt (z.B. durch Aufnahme des Zusatzes “Dieses Impressum gilt auch für die im Folgenden genannten sozialen Netzwerke: ….”).

3) Ständige Verfügbarkeit des Impressums

Die Angaben müssen zuletzt ständig verfügbar sein, d.h. sie müssen jederzeit abrufbar sein. Außerdem sollten keine weiteren Plug-Ins oder bestimmte Software (z.B. PDF-Reader) zum Lesen des Impressums erforderlich sein.

Unternehmen sollten bei der Gestaltung von Auftritten in sozialen Netzwerken ihre telemedienrechtlichen Informationspflichten nicht aus den Augen verlieren! Verstöße gegen die Impressumspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 belegt werden kann. Außerdem besteht das Risiko, wegen dieser unlauterer Wettbewerbshandlung von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Das abgemahnte Unternehmen müsste dann zunächst die Abmahnkosten tragen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben, in der es sich verpflichten wird, bei einem erneutem Impressumsverstoß eine Vertragsstrafe, die in der Regel das Doppelte der Abmahnkosten beträgt, zu zahlen.

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Regulierung sozialer Netzwerke in Spanien diskutiert

21. Mai 2014

Vergangene Woche wurde in Spanien die konservative Politikerin Isabel Carrasco (Partido Popula), Regierungschefin der Provinz León, erschossen. Carrasco war in ihrem Land sehr umstritten. Wie Medien bereits 2011 berichteten, soll sie unter anderem für zwölf verschiedene Jobs gleichzeitig Geld erhalten haben.

Nach Carrascos Ermordung wurde insbesondere auf Twitter neben Bedauern vor allem auch Verständnis und sogar Freude über die Tat ausgedrückt. Wie heise online berichtet, sollen auch zwei Stadträte unpassende Status-Updates eingestellt haben, die die Tat zumindest rechtfertigen. Beide Politiker sind nach heftiger Kritik von ihren Ämtern zurück getreten.

Gleichzeitig tauchen immer mehr Fälle auf, in denen Bürger regelrecht zu weiteren solcher Taten gegen Politiker aufrufen, weshalb Spaniens Innenminister Jorge Fenández Diaz deshalb eine Regulierung sozialer Netzwerke fordert. Gleiches fordert auch der oppositionelle Sozialdemokrat Pepe Martinez Olmos (Partido Socialista Obrero Espanol) und die Polizeigewerkschaft UFP will, dass neue Straftatbestände festgelegt werden, die über Beleidigungen und Verleumdungen hinausgehen.