Ermittlungsersuchen der Polizei
Es kann vorkommen, dass die Polizei mithilfe eines Auskunftsersuchens Unternehmen dazu auffordert, personenbezogene Daten ihrer Kunden, hinsichtlich der Ermittlung in einer bestimmten Strafsache, preiszugeben.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Polizei stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar, die einer Rechtsgrundlage bedarf. Rechtsgrundlage für eine Auskunft an die Polizei kann § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG-neu sein. Hiernach können Daten u.a. übermittelt werden, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind und die Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen.
Eine Übermittlung ist danach nur zulässig bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten. Daneben muss überprüft werden, ob die Übermittlung erforderlich ist. Zudem hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Die Interessenabwägung wird in der Regel ergeben, dass eine Übermittlung zulässig ist, da das Interesse nicht darauf gestützt werden kann, dass der Betroffene ein Interesse daran hat, nicht der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein.
Daneben kann sich eine Auskunftspflicht auch aus Spezialgesetzen ergeben, bspw. aus §§ 98a StPO ff. oder § 32 BMG.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Berufsgruppen und Geheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, weil sie gemäß § 203 StGB der Schweigepflicht unterliegen.
Bevor einem Ermittlungsersuchen Folge geleistet wird, sollte immer eine sorgfältige Prüfung erfolgen, ob die Datenübermittlung rechtmäßig ist. Andernfalls besteht die Möglichkeit, sich Schadenersatzanforderungen der Betroffenen oder Bußgeldern der Aufsichtsbehörden auszusetzen.
Darüber hinaus ist auch immer zu prüfen, ob durch die Übermittlung der Daten die Informationspflichten gemäß Artt. 13, 14 DSGVO ausgelöst werden oder einer der Ausnahmetatbestände des §§ 32, 33 BDSG-neu greift.