OVG: Section Control rechtswidrig

13. Mai 2019

Am 12. März 2019 hat das Verwaltungsgericht Hannover (VG) durch Beschluss (Az.: 7 A 849/19) entschieden, dass die sogenannte Section Control, also das Streckenradar an der B6 bei Hannover, unzulässig ist, weil keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein solches Vorgehen vorliegt und demnach dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang gewährt werden muss.

Gegen diesen Beschluss legte die Polizeidirektion Hannover Beschwerde ein, um zu erreichen, dass das Streckenradar zukünftig benutzt werden darf.

Das angerufene niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde im Eilverfahren zurückgewiesen und damit das vorläufige Aus für das bundesweit erste Streckenradar bestätigt, Az. 12 ME 68/19.

Die Zurückweisung wird damit begründet, dass sich die Polizdeidirektion Hannover nicht ausreichend mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander gesetzt hat. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, warum die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung von dem ursprünglichen Kläger hingenommen werden müsste.

Da die Beschwerde bereits auf diese Gründe gestützt werden kann musste sich das OVG mit der Frage, ob es eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, für einen solchen Eingriff gibt, gar nicht mehr auseinander setzen. Demnach blieb außen vor, ob die für diesen Monat angekündigte Gesetztesänderung, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zulässt.

Gegen die Entscheidung im Eilverfahren sind keine Rechtsmittel gegeben, allerdings besteht die Möglichkeit bei einer Änderung der Rechtslage eine neuerliche gerichtliche Prüfung zu erwirken. Zudem ist auch das Hauptsacheverfahren, die Berufung gegen die Entscheidung des VG, noch bei dem OVG anhängig.